Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 343 
Verordnungen vom 4. Dezember 1799, 27. März 1809 und vom 7. 
Februar 1818 mit 10% zu entrichten. 
K.-M.-R. v. 23. Mai 1873, Nr. 1997. Die seit 1. Januar 1872 
charakterisirten Offiziere à la suite haben ihre Taxschuldigkeit sowie die 
Siegelgebühr nach den Gehalten neuer Norm, und zwar diejenigen Offiziere, 
welche in der Kavalerie gedient haben, nach den Gehaltssätzen der Kavalerie, 
alle übrigen nach jener der Infanterie zu entrichten. 
K.-M.-R. v. 31. Juli 1873. Die Taxe= und Stempelgebühr von 
Offizieren und Militär-Beamten à la suite hat lediglich aus den Gehal- 
ten neuer Norm zu erfolgen; demnach sind Servisgelder nicht mit in 
Rechnung zu bringen. 
K.-M.-R. v. 2. Juni 1873, Nr. 14,579. Ein (ratenweiser) Rückersatz 
der Tax= und Stempelgebühren an die sich legitimirenden Erben des 
Verlebten darf nur dann stattfinden, wenn der Pflichtige im ersten Jahre 
seiner Anstellung, Beförderung oder Vorrückung in einen höheren Gehalt 
mit Tod abgegangen ist und er auf solche Weise nicht den vollen Jahres- 
betrag seiner Besoldung, welche der Anstellungstaxe zu Grunde liegt, 
genossen hat. 
Die Botengebühren dagegen werden in allen Fällen ganz erhoben. 
K.-M.-R. v. 15. August 1875, Nr. 11,485b. Stempelfrei sind die 
Gehalts= und Gebührsquittungen der im §. 38 lit. A. und B. des Reichs- 
militär-Gesetzes aufgeführten zum activen Heere gehörigen Personen, dann 
der zur Disposition gestellten oder mit Pension verabschiedeten Offiziere, 
Aerzte und Militär-Beamten für die hinsichtlich der aus ihrer etwaigen 
aktiven Verwendung fließenden Bezüge. 
K.-M.-R. v. 6. Dezember 1873, Nr. 15,127. Wenn die Pension den 
Aktiv-Gehalt nebst Quartiergeld übersteigt, so ist das Surplus eines Monats 
als Tax= und Stempelgebühr zu entrichten. 
III. Mbschnitt. 
Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 
(Grundsätze für die allgemeinen Dienstverhältnisse in der Armee. I. u. II. 1872.) 
A. §. 1. Allgemeine Grundsätze. 
1. Aller Befehlshaber erste Pflicht ist es, gegebenen Befehlen 
den Vollzug zu sichern. 1 
Sie sind dafür verantwortlich, daß die allerhöchsten Vorschriften, 
Instructionen und Reglements strenge innegehalten werden. 
Auch haben sie mit allem Ernste darauf zu sehen, daß ihre zunächst 
Untergebenen ihren Untergeordneten gegenüber Gleiches beobachten. 
2. Bezüglich der Mannschaft muß bei den Uebungen jeder Art 
und der durch dieselben gleichzeitig zu erzielenden Abhärtung auf
	        
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