Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

20 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 
30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Außerdem können 
ihnen von den Ersatz-Behörden die Vortheile der Losung (8. 65) 
entzogen werden. Ist diese Versäumniß in böslicher Absicht oder wieder- 
holt erfolgt, so können sie als unsichere Dienstpflichtige (§. 65, 3) 
behandelt werden. Ist diese Versäumniß durch Umstände herbeigeführt, 
deren Beseitigung nicht in dem Willen der Gestellungspflichtigen lag, so 
treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. R.-M.-G. §. 33. 
§. 25. 1. Die Genehmigung zur Auswanderung darf 
nicht ertheilt werden: Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom 
vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebensjahre befinden, bevor sie ein 
Zeugniß der Ersatz-Kommission darüber beigebracht haben, daß sie die 
Entlassung aus der Reichsangehörigkeit nicht blos in der Absicht nach- 
suchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere zu entziehen. 
2. Die Ersatz-Kommissionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nach- 
suchung der Auswanderungs-Erlaubniß die versteckte Absicht zu Grunde 
liegt, sich der Dienstpflicht im stehenden Heere zu entziehen, und nach Be- 
fund vorerwähntes Zeugniß zu ertheilen, oder zu verweigern. Die 
deßfallsigen Entscheidungen der ständigen Mitglieder der Ersatz-Kommission 
sind als endgültig zu betrachten. Bei Meinungsverschiedenheiten der 
beiden ständigen Mitglieder der Ersat-Kommisson ist die Entscheidung der 
Ober-Ersatz-Kommission einzuholen. Bis zum Eingang dieser Entscheidung 
ist von der Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubniß Abstand zu nehmen. 
3. Die Bestimmung unter Nr. 1 findet, sofern Familienväter für sich und 
ihre Familien die Auswanderung nachsuchen, auf Söhne, welche das 
17. Lebensjahr vollendet haben, dergestalt Anwendung, daß, wenn auch 
den Familienvätern die Auswanderung gestattet werden muß, den Söhnen 
derselben die Genehmigung zur Auswanderung so lange zu versagen 
ist, als das unter Nr. 1 erwähnte Zeugniß nicht beigebracht ist. 4. Für 
die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann durch kaiserliche Ver- 
ordnung die Ertheilung der Auswanderungs-Erlaubniß an Wehrpflichtige 
untersagt werden. 5. Bestrafung der unerlaubten Auswanderung 
Militärpflichtiger siehe das Stt.-G. F. 140. 
Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige. 
§. 26. 1. Die Entscheidungen der Ersatz-Behörden werden 
bedingt durch die Würdigkeit, die Tauglichkeit, die bürgerlichen Verhältnisse 
und die Rangirung der Militärpflichtigen. 2. Sie sind vorläufige 
oder endgültige. 3. Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in 
der Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung für einen be- 
stimmten Zeitraum. 4. Die endgültigen Entscheidungen bestehen in 
der Ausschließung und Ausmusterung vom Dienste im Heere, 
Ueberweisung zur Ersatz-Reserve, Aushebung für einen Truppentheil. 
§. 27. 1. Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aushebung 
kann erfolgen: a) wegen zeitiger Ausschließungsgründe, b) wegen 
zeitiger Untauglichkeit, c) in Berücksichtigung bürgerlicher Ver- 
hältnisse, d) als Ueberzählig. 2. Die Zurückstellungen unter 1. a—c,) 
werden in der Regel durch die Ersatz-Kommission, die unter 1. d) durch 
die Ober-Ersatz-Kommission verfügt. 3. In der Regel erfolgt Zurück- 
stellung nur für die Dauer des laufenden Jahres, d. h. bis zum Termin 
für Anmeldung zur Stammrolle im nächsten Jahre. Unter besonderen
	        
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