Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 345 
ren daß die genaue Beachtung des Reglements die vorgeschriebene 
Gleichmäßigkeit sichere, daß die auf bestimmte Zeitabschnitte des Jahres 
vertheilten Hauptbeschäftigungen innegehalten und die Nebenbeschäftigungen 
zweckmäßig eingeschaltet werden. 
18. Die Aufgabe der Generale ist es hiebei, den Zeitpunkt 
richtig zu erkennen, wo ein thatsächliches Einschreiten nothwendig 
wird, um die Truppen in der Ausbildung nicht zurückkommen zu lassen. 
19. In der Uebertragung eines Kommandos findet bei gleichem Grade 
nicht immer die Anciennetät Berücksichtigung, was besonders in den höhern 
Chargen der Generallieutenants und Generalmajore der Fall ist. 
20. Derjenige Generallieutenant oder Generalmajor, welchem ein 
Kommando von Seiner Majestät dem König aufgetragen wird, 
hat bei dieser Truppenabtheilung über sämmtliche mit ihm in gleichem 
Grade stehenden Generale alle Vorrechte des Befehlshabers ohne Rücksicht 
auf Anciennetät sowol in als außer Dienst, daher 
21. kann der jüngste Generallieutenant Befehlshaber einer Truppen- 
abtheilung sein, ohne daß diese irgend ein Recht haben, sich hierüber zu 
beschweren. Ebenso 
22. kann ein jüngerer Generalmajor ältere Generalmajors komman- 
diren, wenn Seine Majestät ihn zum Befehlshaber einer Truppen- 
abtheilung ernennen, bei der sich diese befinden. · 
23. Die Generale, welche bei Besetzung höherer Stellen unberück- 
4 — bleiben, haben sich keineswegs als definitiv übergangen zu 
etrachten. 
24. Sie sollen, wie überhaupt Offiziere, welchen eine Beförderung 
zu den höheren Stellen nicht zu Theil wurde, mit ungeschwächtem Eifer 
und sich selbst bescheidender Pflichttreue auf ihren Standpunkten ausharren; 
wogegen sie darauf vertrauen können, daß Seine Majestät ihre Dienste 
nicht weniger, als die auf höheren Stufen geleisteten in Ehren halten und 
auf jede zulässige Weise anerkennen werden. 
25. Der Vorxang eines jüngeren Befehlshabers dauert übrigens nur 
so lange, als sein Kommando stattfindet; sobald dieses aufhört, tritt er in 
seine früheren Verhältnisse zurück. 
26. Bei den nicht zu Befehlshabern ernannten Generalen bleibt stets 
die Anciennetät in Geltung. 
Demnach tritt, wenn ein Befehlshaber einer Truppenabtheilung ab— 
gehen sollte, ohne daß Seine Majestät einen andern ernannt hätten, 
der Aelteste in loco bei dieser Abtheilung an dessen Stelle. 
(K.-M.-R. vom 13. April 1874, Nr. 6068.) Für die Stellver- 
tretung in höheren Kommandostellen ist unter allen Verhältnissen zu- 
nächst die Zugehörigkeit zu jenem Truppenverbande maßgebend, 
für welchen das in Rede stehende Kommando die vorgesetzte Stelle bildet. 
Mithin kann nur ein im Verbande der Division stehender Brigade- 
oder Regimentskommandeur in loco die Stellvertretung des Divisions- 
kommandeurs übernehmen. 
Es konkuriren also in der Stellvertretung: 
a) für das Generalkommando, wenn ein Divisionskommandeur 
nicht in loco ist, die sämmtlichen im Armeekorpsverbande be- 
 
	        
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