Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 347 
4. Der kommandirende General besichtigt die den Divisions- und 
Brigadekommandeuren unterstellten Truppenabtheilungen und berichtet 
5. über den Befund. Bei diesen Inspektionen sieht er besonders 
darauf, ob die von den Regimentern 2c. eingestellten Rekruten zweckmäßig 
ausgebildet und die zur inneren Ordnung und Ausbildung eines Regiments 
gegebenen Vorschriften beachtet werden. 
6. Die Uebungen der Artillerie, der Ingenieure und des Trains 
werden zwar nach den Eigenthümlichkeiten ihrer Waffe und den hierüber 
im Allgemeinen gegebenen Vorschriften durch ihre Inspekteure und Kom- 
mandeure geleitet, doch haben die kommandirenden Generale die Ver- 
pflichtung, die zu ihrem Armeekorps gehörigen Abtheilungen dieser Waffen- 
gattungen zu besichtigen. 
7. Sie bestimmen, in wie weit selbe an den jährlichen größeren 
Uebungen Theil nehmen. 
8. Der kommandirende General überwacht den pünktlichen Vollzug 
der für das Militär und die bewaffnete Macht überhaupt gegebenen Vor- 
schriften innerhalb seines Bezirkes. 
9. Sämmtliche Kommandanten, Divisions-, Brigade-, Regiments= und 
Bataillonskommandeure, sowie sämmtliche Stabsoffiziere dürfen ihre Posten 
nur so lange bekleiden, als sie die zum Felddienste nöthige körperliche Tüchtig- 
keit und zur Ausübung ihres speziellen Berufes nöthige geistige Frische 
und Fähigkeit besitzen. 
Sobald der kommandirende General hierin die geringste nachtheilige 
Veränderung bemerkt, ist er verpflichtet, hierüber allerhöchsten Orts 
zu berichten. 
10. Dagegen muß er auch alle jene Offiziere, welche sich besonders 
auszeichnen und zu höhern Posten oder zu besonderer Verwendung 
geeignet sind, allerhöchsten Orts namhaft machen. 
11. Alljährlich einmal und zwar am 1. Januar, gelegentlich der Vor- 
lage der Qualifikationsberichte, stattet der kommandirende General über 
sämmtliche ihm untergebene Generale und Stabsoffiziere seines Kommandos 
gaae über die ihm unmittelbar unterstellten Offiziere, Aerzte und Beamten 
ericht ab. 
12. Bei allen schnell anzuordnenden Maßregeln, welche 
ihnen zur Sicherung des ihnen anvertrauten Generalkommandos noth- 
wendig erscheinen, sind die kommandirenden Generale unbedingt berechtigt, 
die vorübergehend im Korpsbezirk dislozirten Truppentheile anderer Armee- 
korps zu allen nothwendigen Kommandos direkt heranzuziehen. 
13. Für Ausführung allerhöchst befohlener größerer oder kleinerer 
Uebungen, Revuen oder sonstiger Truppenbewegungen ordnet der komman- 
dirende General alles auf Marsch-, Cantonnements= und Standauartiere 
Bezügliche an. 
14. Ebenso erläßt er die Verfügungen, welche zur Erhaltung 
der Ruhe, Ordnung und Sicherheit des Generalkommandos nöthig sind. 
15. Die Dislokation unterstellter Truppen und Kommandos 2c. 
im Frieden bedarf der allerhöchsten Genehmigung. 
16. Der kommandirende General gibt an dem Orte, wo er sich 
aufhält, die Parole aus, wofern sich nicht daselbst ein Gouverneur mit 
älterem Patente befindet, welchem alsdann dieses Ehrenrecht verbleibt. 
In der Haupt= und Residenzstadt, sowie an jedem andern Orte, an 
welchem sich das königliche Hoflager befindet, ist die Anordnung großer
	        
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