III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 351
Die Autorität des Gouverneurs re. ist hiebei zur Erfüllung ihres
wichtigen Wirkungskreises immer aufrecht zu erhalten und dabei
keine Rüchicht auf das vielleicht ältere Patent des Truppenbefehlshabers
u nehmen.
5. Das Ausrücken der Truppen zu außergewöhnlichen Uebun-
gen 2c., besonders auf größere Entfernungen von der Stadt, das Abgehen
von Kommandos 2c. muß dem Govuverneur 2c. von den Regimentern
oder Bataillonen gemeldet werden.
6. Sämmtliche Offiziere, welche in Urlaub abgehen, ankommen
oder eine veränderte Anstellung erhalten, krank waren 2c. 2c. melden sich
beim Gouverneur und Kommandanten.
7. Fremdherrliche Offiziere, wenn sie sich in diesseitigen Garnisonen
ausschließlich in Civilkleidern zeigen, melden sich bei den Kom-
mandanturen nicht, sind vielmehr in Ansehung der Fremdenpolizei
wie Personen des Civilstandes zu behandeln.
Sollten dergleichen Offiziere indessen öffentlich in Uniform erscheinen
und die Meldungen bei der Kommandantur versäumen, auch nach
erfolgter Aufforderung des Kommandanten nicht erstatten, so bleibt es
diesem unbenommen, ihre Abreise zu veranlassen.
8. Es ist in den Amtsbefugnissen eines Festungskommandanten
begründet, einen Offizier der Garnison vom Dienste zu suspendiren;
eine Suspension vom Garnisonsdienste führt dann nothwendig zur Suspension
vom Dienste überhaupt.
9. Alle einzelnen Militärpersonen, welche nicht unter ein
besonderes Kommando eingetheilt sind und sich in der Gouvernementstadt
oder Festung aufhalten, stehen unter spezieller Aufsicht des Gouverneurs
und Kommandanten.
10. Alle Truppenbefehlshaber, die zur Besatzung eines festen
Platzes zu zählen sind, haben bei Festungsmanövern, wie überhaupt bei
Verwendung der Truppen im Rayon der Festung, ohne jede Rückficht
auf Rang oder Anciennetät vom Kommandanten der Festung nach dessen
Anordnung zur Truppenführung sich verwenden zu lassen und demselben,
wo dies nöthig ist, Relationen einzureichen. Zu diesen Truppenbefehls-
habern zählt der Brigadekommandeur, wenn mehr als 3 Bataillone seiner
Brigade, der Regimentskommandeur, wenn 2 Bataillone seines Regiments
zur Besatzung gehören.
11. Will der kommandirende General — in kleineren Orten
und Festungen auch ein anderer höherer Truppenbefehlshaber — eine
außergewöhnliche Alarmirung behufs einer vorzunehmenden Trup-
besichtigung veranlassen, so hat er vorher dem Kommandanten Mittheilung
zu machen. Dieser ist dabei nicht weiter betheiligt.
12. Beabsichtigt der kommandirende General mit der Alarmirung
zugleich ein Festungsmanöver zu verbinden, so gibt er hierüber seine
Weisungen und setzt gleichfalls den Gouverneur oder Kommandanten in
Kenntniß.
13. Für die vom Festungskommandanten anzuordnenden
Festungsmanöver gehen die Lokalanordnungen hiezu von dem betref-
fenden Kommandanten aus.
14. Den Kommandanten steht eine kontrolirende Einwirkung
auf die Lazarethadministration und Krankenpflege zu. Sie erhalten Rapporte
über den Krankenstand der Garnison von dem Chefarzte.