Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 353 
(K.-M.-R. vom 22. Juni 1872, Nr. 15292.) Alle zum aktiven 
Dienste verwendeten nicht aktiven Offiziere treten für die Dauer 
dieses Dienstverhältnisses in alle Pflichten, Obliegenheiten und Rechte der 
aktiven Offiziere ein. 
9. Dagegen soll — besonders bei allen feierlichen Gelegenheiten — 
von Seite der aktiven Offiziere gegen die verabschiedeten oder zur Disposition 
gestellten Offiziere stets mit rücksichtsvoller Aufmerksamkeit verfahren werden, 
und es hat eine solche Rücksicht vorzugsweise da einzutreten, wo eine er- 
hebliche Rangverschiedenheit zwischen den gedachten Offizieren vorhanden ist. 
  
C. Die Stabsoffiziere. 
§. 7. Stabsoffiziere im Allgemeinen. 
1. Alle Stabsoffiziere haben die Verpflichtung, im Allgemeinen auf 
die Erhaltung der Ordnung und Disziplin und Befolgung der allerhöchst 
erlassenen Befehle streng zu wachen. 
2. Sie sind dafür verantwortlich, wenn in ihrem Beisein oder mit 
ihrem Wissen irgend ein Vergehen dagegen stattfindet oder geduldet wird, 
welches sie nicht sogleich gerügt oder nach Umständen gemeldet haben, und 
zwar ohne Rücksicht, bei welcher Waffe oder von welchem Individuum das- 
selbe verübt worden. 
3. Sämmtliche Stabsoffiziere sind verpflichtet, sich mit den Reglements- 
und Dienstvorschriften aller Waffen bekannt zu machen, damit sie sowohl 
bei den Uebungen als auch im Kriege aus verschiedenen Waffen zusammen- 
gesetzte Detachements zweckmäßig führen und die bei einem oder dem andern 
Theil vorkommenden taktischen Fehler sogleich verbessern können. 
§. S. Der Regimentskommandeur. 
1. Der Regimentskommandeur hat die Disziplin und Polizei 
im Regiment direkt unter seiner Gewalt. 
2. Der Regimentskommandeur der Infanterie theilt den Bataillons 2c. 
ihren Ersatz zu und ist verpflichtet, dieselben ganz gleichmäßig zu be- 
handeln, so daß auch die für den leichten Dienst brauchbarsten und ge- 
wandtesten Leute gleichheitlich unter ihnen vertheilt sind. Analog geschieht 
dasselbe bei den andern Waffen. 
3. Der Regimentskommandeur ist verantwortlich für die vorschrifts- 
mäßige Ausrangirung der Mannschaft nach vollendeter Dienstpflicht 
und unterzeichnet allein die Entlassungen. 
4. Der Regimentskommandeur ist bei allen Waffen verantwortlich 
für die richtige Verwendung der Offiziere bei besondern Diensten un 
Aufträgen. 
5. Versetzungen der Lieutenants von einem Bataillon rc. zum andern 
kann er nur aus dienstlichen Rücksichten vornehmen, doch sind sie möglichst 
zu vermeiden. Versetzungen von Bataillons= 2c. Kommandeuren und Kom- 
pagnie= 2c. Chefs sind ohne die dringendsten dienstlichen Motive unstatthaft. 
6. Versetzungen von Offizieren zu einem detachirten Bataillon 2c., 
wodurch dem Aerar Kosten erwachsen, können nur unter ausdrücklicher 
höherer Genehmigung geschehen. 
7. Dagegen ist er verpflichtet, bei Abgängen von Bataillonskomman- 
deuren oder Kompagniechefs auswärts dislozirter Abtheilungen durch Tod 
Reinhard, Heerwesen. 23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.