III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 353
(K.-M.-R. vom 22. Juni 1872, Nr. 15292.) Alle zum aktiven
Dienste verwendeten nicht aktiven Offiziere treten für die Dauer
dieses Dienstverhältnisses in alle Pflichten, Obliegenheiten und Rechte der
aktiven Offiziere ein.
9. Dagegen soll — besonders bei allen feierlichen Gelegenheiten —
von Seite der aktiven Offiziere gegen die verabschiedeten oder zur Disposition
gestellten Offiziere stets mit rücksichtsvoller Aufmerksamkeit verfahren werden,
und es hat eine solche Rücksicht vorzugsweise da einzutreten, wo eine er-
hebliche Rangverschiedenheit zwischen den gedachten Offizieren vorhanden ist.
C. Die Stabsoffiziere.
§. 7. Stabsoffiziere im Allgemeinen.
1. Alle Stabsoffiziere haben die Verpflichtung, im Allgemeinen auf
die Erhaltung der Ordnung und Disziplin und Befolgung der allerhöchst
erlassenen Befehle streng zu wachen.
2. Sie sind dafür verantwortlich, wenn in ihrem Beisein oder mit
ihrem Wissen irgend ein Vergehen dagegen stattfindet oder geduldet wird,
welches sie nicht sogleich gerügt oder nach Umständen gemeldet haben, und
zwar ohne Rücksicht, bei welcher Waffe oder von welchem Individuum das-
selbe verübt worden.
3. Sämmtliche Stabsoffiziere sind verpflichtet, sich mit den Reglements-
und Dienstvorschriften aller Waffen bekannt zu machen, damit sie sowohl
bei den Uebungen als auch im Kriege aus verschiedenen Waffen zusammen-
gesetzte Detachements zweckmäßig führen und die bei einem oder dem andern
Theil vorkommenden taktischen Fehler sogleich verbessern können.
§. S. Der Regimentskommandeur.
1. Der Regimentskommandeur hat die Disziplin und Polizei
im Regiment direkt unter seiner Gewalt.
2. Der Regimentskommandeur der Infanterie theilt den Bataillons 2c.
ihren Ersatz zu und ist verpflichtet, dieselben ganz gleichmäßig zu be-
handeln, so daß auch die für den leichten Dienst brauchbarsten und ge-
wandtesten Leute gleichheitlich unter ihnen vertheilt sind. Analog geschieht
dasselbe bei den andern Waffen.
3. Der Regimentskommandeur ist verantwortlich für die vorschrifts-
mäßige Ausrangirung der Mannschaft nach vollendeter Dienstpflicht
und unterzeichnet allein die Entlassungen.
4. Der Regimentskommandeur ist bei allen Waffen verantwortlich
für die richtige Verwendung der Offiziere bei besondern Diensten un
Aufträgen.
5. Versetzungen der Lieutenants von einem Bataillon rc. zum andern
kann er nur aus dienstlichen Rücksichten vornehmen, doch sind sie möglichst
zu vermeiden. Versetzungen von Bataillons= 2c. Kommandeuren und Kom-
pagnie= 2c. Chefs sind ohne die dringendsten dienstlichen Motive unstatthaft.
6. Versetzungen von Offizieren zu einem detachirten Bataillon 2c.,
wodurch dem Aerar Kosten erwachsen, können nur unter ausdrücklicher
höherer Genehmigung geschehen.
7. Dagegen ist er verpflichtet, bei Abgängen von Bataillonskomman-
deuren oder Kompagniechefs auswärts dislozirter Abtheilungen durch Tod
Reinhard, Heerwesen. 23