Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

354 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
oder Pensionirung — insofern deren baldiger Ersatz nicht zu erwarten 
steht — die Besetzung dieser Stellen durch die zu solcher Kommandoführung 
Berechtigten sofort zu beantragen. 
8. Ebenso haben die Regimentskommandeure der Kavalerie und Ar- 
tillerie bei Erledigung von Stellen detachirter Eskadrons-, Batterie= 2c. 
Chefs sowie von Abtheilungskommandeuren zu verfahren. 
9. Der Regimentskommandeur leitet und ordnet Ausbildung, 
Uebung und Felddienst des Regiments an und gibt die Direktiven, wie er 
diese Gegenstände betrieben haben will. Doch können von ihm nur die 
allgemeinen Anordnungen 
10. zu gleichmäßiger Ausbildung der einzelnen Bataillone, Eskadrons 2c. 
ausgehen. 
11. Er sorgt dafür, daß das Regiment als Ganzes in den Waffen- 
übungen und dem Felddienste vollkommen ausgebildet wird, daß — bei 
der Infanterie — die Hauptleute in der Führung des Bataillons, die 
Subalternoffiziere in der Führung der Kompagnie, alle Offiziere im Feld- 
dienst und in Führung verschiedener Detachements geübt werden. Analog 
verfahren die Regimentskommandeure anderer Waffen. 
12. Es ist vorzüglich Pflicht des Regimentskommandeurs, alles zur 
Beförderung der sittlichen, wissenschaftlichen und militärischen Ausbildung 
seiner Offiziere beizutragen. 
13. Derselbe wird auch der gemeinschaftlichen Offiziers-Speiseanstalt 
eine besondere Fürsorge widmen, nicht minder der Kleiderkasse, welche eben- 
falls die geordnete Haushaltung der Offiziere bezweckt. 
Zu ihrer Verwaltung wählt das Offizierskorps eine Kommission 
von mindestens drei Mitgliedern, der ein Stabsoffizier vorsteht; diese wird 
für gute uud billige Beschaffung sämmtlicher Uniforms-, Bewaffnungs= 2c. 
Gegenstände Sorge tragen, der Regimentskommandeur aber in allen Theilen 
strenge die Ordnung aufrecht erhalten. 
14. In Angelegenheiten der Oekonomie disponirt der Regiments- 
kommandeur, erläßt seine Vorschriften, ordnet den Geschäftsgang und ist 
für vorschriftsmäßige Verwendung der Gelder verantwortlich, sowie für die 
zweckmäßige 
15. Verwendung der für den kriegstüchtigen Bekleidungs- 
und Ausrüstungszustand seines Truppentheils gewährten Mittel. 
16. Die Schreibgeschäfte sind möglichst zu vereinfachen. Ueber Gegen- 
stände, die mündlich abgemacht werden können, soll überhaupt nicht schriftlich 
verhandelt werden; insbesondere ist der schriftliche Verkehr zwischen 
Regimentskommandeur und seinen im Orte befindlichen Untergebenen ver- 
boten. 
17. Ein wegen Erledigung der Stelle interimistisch ernannter 
Regimentskommandeur hat die vollen Rechte und steht in dem gleich en 
Verhältnisse eines wirklichen Kommandeurs zu andern Stabsoffizieren 
der Armee, wogegen ein Stabsoffizier, der nur einstweilig wegen Ab- 
wesenheit 2c. das Kommando eines Regiments rc. übernimmt, in seinem 
Chargenverhältniß bleibt. 
18. Ein solcher vorübergehend das Kommando führender Stabs- 
offizier ist nicht befugt, während seiner Führung die vom wirklichen 
Regimentskommandeur gegebenen Befehle oder Anordnungen zu ändern. 
19. Der Regimentskommandeur führt über die Bataillons= 2c. Kom- 
mandeure immer das Kommando, wenn diese auch ältere Patente besitzen. 
 
	        
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