Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 355 
90. Die Stellvertretung des Regimentskommandeurs steht dem 
ältesten in loco des Stabsquartiers befindlichen Stabsoffizier des 
Regiments zu. " 
21. Der Regimentskommandeur ernennt mit Ausnahme der Portepee- 
fähnriche sämmtliche Unteroffiziere und die Gefreiten auf Vorschlag der 
Bataillonskommandeure. " 
27. Der Pionierinspekteur steht nur im Allgemeinen den Pionier= 
bataillonen gegenüber im Verhältnisse eines Regimentskommandeurs; sein 
Wirkungskreis ist durch spezielle Instruktion geregelt. 
§. 9. Der Bataillonskommandeur. 
1. Der Bataillonskommandeur ist für alle Angelegenheiten des Ba- 
taillons erste Instanz. " 
Von ihm aus gelangen sie erst zum Kommandeur des Regiments, 
welcher in allem Demjenigen, was zu seinem Wirkungskreise gehört, das 
Nöthige verfügt und entscheidet, und höhern Orts vorlegt, was dahin 
ressortirt. 
nI 2. Alle Rapporte, Listen, Gesuche und sonstige Eingaben 
der Bataillone können nur durch das Regiment an das Brigadekommando 
gehen. — Die Bataillone dagegen korrespondiren selbstständig mit den 
koordinirten Truppenabtheilungen und Militärbehörden, den Bezirksämtern, 
Bezirks-, Stadt= und Landgerichten, Magistraten, Forst= und Rentämtern 2c. 
und führen ihr eigenes Dienstsiegel?). 
3. Die Ausführung der von dem Regimentskommandeur über 
Ausbildung, Uebung und Felddienst gegebenen Direktiven ist Sache des 
— Der Regimentskommandeur hat auf diese Aus- 
ührung 
4. zu halten, aber den Bataillonskommandeuren bei der Ausübung, 
nachdem er einmal angeordnet hat, auch hinlängliche Freiheit zum Selbst- 
handeln zu lassen, wodurch sie indeß keineswegs seiner speziellen Kontrole 
entkogen oder berechtigt sein sollen, einer seiner Anordnungen nicht Folge 
zu geben. · 
5. Die Bataillonskommandeure führen über die Ausbildung der ein- 
zelnen Kompagnien die leitende Aufsicht, soweit diese durch ihre 
Verantwortlichkeit für die Ausbildung der Bataillone in allen Dienstes- 
zweigen geboten ist. 
6. Sind die Kompagnien einzeln gut ausgebildet, so werden die Ba- 
taillonskommandeurc in kurzer Zeit, ihrer Obliegenheit gemäß, sie dahin 
bringen können, daß sie alles reglementsmäßig Vorgeschriebene mit Präzision 
und Ruhe im Ganzen ausführen. 
7. Bei den Waffenübungen müssen die Bataillonskommandeure das 
Bataillon zuweilen durch Hauptleute führen lassen, um diesen Gelegenheit 
zu dessen Leitung, sowie den jüngeren Offizieren zum Kompagnie- 
führen zu geben. 
*) Dienstsiegel dürfen nicht von den Truppenkommandos und Behörden nach- 
geschafft werden. Zum Ersatz unbrauchbar gewordener ist Anzeigebericht an das 
Kriegsministerium zu erstatten, welches die Fertigung neuer und Vernichtung der 
unbrauchbaren durch das Haupt-Münz= und Stempelamt ’7¼1 
18. Dezr. 1873, Nr. 19079."2 55 mpelamt veranlaßt. K.M.N. v. 
23“
	        
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