356 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
8. Zur praktischen Uebung der jüngeren Offiziere im Felddienste
müssen bei der Infanterie die Bataillonskommandeure, bei der Kavalerie
die Eskadronschefs von einzelnen Offizieren kleine Manöver gegen
einander ausführen und sich über die Ausführung schriftlichen Bericht —
unter Beifügung von Croquis — erstatten lassen.
9. In Garnisonen, wo Kavalerie und Artillerie liegt, sollen Feld-
dienstübungen selbst kleiner Detachements mit Beigabe einer bemessenen
Abtheilung Kavalerie und zwei oder mehrerer Geschütze öfter abgehalten
werden. Die Regimentskommandeure haben sich hierüber gegenseitig zu
verständigen.
10. Bei der Infanterie liegt den Bataillons-, bei der Kavalerie den
Regimentskommandeuren dietheoretische Ausbildung der jüngeren
Offiziere durch zuzutheilende Arbeiten, welche jedoch den dienstlichen
Verhältnissen angemessen sein sollen, ob. Insbesondere müssen die
11. Kommandeure der Jägerbataillone sich die Ausbildung ihrer
Truppen im leichten Dienst angelegen sein lassen.
12. Ebenso ist es Ehrensache der Kommandeure der Pioniere und
des Trains, ihre Bataillone in den Spezialfächern auf die höchste Stufe
der Ausbildung zu bringen.
13. Die Bataillonskommandeure erhalten von den Kompagniechefs
die Vorschläge zur Ernennung von Unteroffizieren, welche sie —
wenn damit einverstanden — dem Regimentskommandeur vorlegen.
14. Der Bataillonskommandeur ist für die Kasse und Rechnungs-
legung verantwortlich und betreibt die laufenden
15. Verpflegsgeschäfte nach den bestehenden Vorschriften durch den
Zahlmeister mit den treffenden Behörden.
16. Was jedoch über diesen Gang der laufenden Geschäfte hinaus-
geht, wie Anfragen, Erlangung neuer oder näherer Bestimmungen, geht
an den Regimentskommandeur.
17. Der Bataillonskommandeur wird durch den etatsmäßigen Stabs-
offizier, in dessen Ermangelung durch den ältesten Hauptmann des Re-
giments — bei nur momentaner Verhinderung ce. durch den ältesten Haupt-
mann des Bataillons — vertreten.
20. Analog den Bataillonskommandos bilden die Artillerie-Abtheilungs-
kommandos ständige Kommandostellen zwischen Regiment und Batterie.
21. Die Kommandeure der Jäger= und Trainbataillons haben die
Befugnisse von Regimentskommandeuren; jene der Pionierbataillons be-
finden sich in gleichem Verhältnisse, insoweit die spezielle Instruktion für
den Pionierinspekteur diesem nicht besondere Rechte verleiht.
§. 10. Der etatsmäßige Stabsoffizier
1. steht für besondere Aufträge zur Disposition des Regiments-
kommandeurs.
Zunächst findet er Verwendung als Vorstand der Regiments-Bekleidungs-
kommission; auch kann ihn
2. Der Regimentskommandeur (bei der Infanterie) nach Gutbefinden
bei einem Bataillon ständig eintheilen, selbstredend unter Beibehaltung der
bezeichneten Vorstandschaft.
3. Bei der Kavalerie ist der etatsmäßige Stabsoffizier besonders zur
Unterstützung und Hilfe des Kommandeurs bestimmt, dessen Aufträge er in
allen Beziehungen vollzieht.