Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

356 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
8. Zur praktischen Uebung der jüngeren Offiziere im Felddienste 
müssen bei der Infanterie die Bataillonskommandeure, bei der Kavalerie 
die Eskadronschefs von einzelnen Offizieren kleine Manöver gegen 
einander ausführen und sich über die Ausführung schriftlichen Bericht — 
unter Beifügung von Croquis — erstatten lassen. 
9. In Garnisonen, wo Kavalerie und Artillerie liegt, sollen Feld- 
dienstübungen selbst kleiner Detachements mit Beigabe einer bemessenen 
Abtheilung Kavalerie und zwei oder mehrerer Geschütze öfter abgehalten 
werden. Die Regimentskommandeure haben sich hierüber gegenseitig zu 
verständigen. 
10. Bei der Infanterie liegt den Bataillons-, bei der Kavalerie den 
Regimentskommandeuren dietheoretische Ausbildung der jüngeren 
Offiziere durch zuzutheilende Arbeiten, welche jedoch den dienstlichen 
Verhältnissen angemessen sein sollen, ob. Insbesondere müssen die 
11. Kommandeure der Jägerbataillone sich die Ausbildung ihrer 
Truppen im leichten Dienst angelegen sein lassen. 
12. Ebenso ist es Ehrensache der Kommandeure der Pioniere und 
des Trains, ihre Bataillone in den Spezialfächern auf die höchste Stufe 
der Ausbildung zu bringen. 
13. Die Bataillonskommandeure erhalten von den Kompagniechefs 
die Vorschläge zur Ernennung von Unteroffizieren, welche sie — 
wenn damit einverstanden — dem Regimentskommandeur vorlegen. 
14. Der Bataillonskommandeur ist für die Kasse und Rechnungs- 
legung verantwortlich und betreibt die laufenden 
15. Verpflegsgeschäfte nach den bestehenden Vorschriften durch den 
Zahlmeister mit den treffenden Behörden. 
16. Was jedoch über diesen Gang der laufenden Geschäfte hinaus- 
geht, wie Anfragen, Erlangung neuer oder näherer Bestimmungen, geht 
an den Regimentskommandeur. 
17. Der Bataillonskommandeur wird durch den etatsmäßigen Stabs- 
offizier, in dessen Ermangelung durch den ältesten Hauptmann des Re- 
giments — bei nur momentaner Verhinderung ce. durch den ältesten Haupt- 
mann des Bataillons — vertreten. 
20. Analog den Bataillonskommandos bilden die Artillerie-Abtheilungs- 
kommandos ständige Kommandostellen zwischen Regiment und Batterie. 
21. Die Kommandeure der Jäger= und Trainbataillons haben die 
Befugnisse von Regimentskommandeuren; jene der Pionierbataillons be- 
finden sich in gleichem Verhältnisse, insoweit die spezielle Instruktion für 
den Pionierinspekteur diesem nicht besondere Rechte verleiht. 
§. 10. Der etatsmäßige Stabsoffizier 
1. steht für besondere Aufträge zur Disposition des Regiments- 
kommandeurs. 
Zunächst findet er Verwendung als Vorstand der Regiments-Bekleidungs- 
kommission; auch kann ihn 
2. Der Regimentskommandeur (bei der Infanterie) nach Gutbefinden 
bei einem Bataillon ständig eintheilen, selbstredend unter Beibehaltung der 
bezeichneten Vorstandschaft. 
3. Bei der Kavalerie ist der etatsmäßige Stabsoffizier besonders zur 
Unterstützung und Hilfe des Kommandeurs bestimmt, dessen Aufträge er in 
allen Beziehungen vollzieht.
	        
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