III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 357
4. Er führt vorzugsweise die spezielle Aufsicht über die ökonomischen
Verhältnisse der Eskadrons, inspizirt dieselben nach dem Befehl des Komman-
Leirn an Rücksicht ihrer Ausbildung und des Zustandes ihrer
erde.
5. Er berichtet darüber an den Kommandeur, welcher ihm zu dem
erwähnten Zweck die von den Eskadrons eingereichten Berichte gibt oder
dieselben direkt an ihn einreichen läßt.
6. In der Regel steht er im Stabsquartier; stehen von den detachirten
Eskadrons zwei in einer Garnison beisammen, so kann ihm im Frieden —
mit Genehmigung des Generalkommandos — diese angewiesen und ihm
das Kommando über die beiden detachirten Eskadrons übertragen
werden. v .
7. Von den Verhältnissen des Regiments hält jeder etatsmäßige
Stabsoffizier sich immer in genauer Kenntniß und wacht besonders
über die strenge Beachtung der Dienstvorschriften, sowie darüber, daß
überall zum wahren Vortheil des allerhöchsten Dienstes verfahren werde.
8. Der Adjutant, der Oberstabsarzt, der Stabsveterinär und der
Zahlmeister sind verpflichtet, ihm von Allem Meldung zu machen, was auf
den Dienst des Regiments Bezug hat und zu ihren Funktionen gehört.
9. Bei Abwesenheit des Regimentskommandeurs der Koavalerie ver-
tritt ihn der etatsmäßige Stabsoffizier, ist dieser außerhalb (Ziff. 6) in
Verwendung, der in loco befindliche ältere Rittmeister.
10. Eine Stellvertretung für abwesende oder mangquirende etatsmäßige
Stabsoffiziere durch Hauptleute oder Rittmeister findet nicht statt. Die
Funktion des Vorstandes der Regiments-Bekleidungskommission hat ge-
gebenen Falles der älteste Hauptmann (Rittmeister) des Regiments in loco
unter Beibehaltung des Kompagnie= 2c. Kommandos zu übernehmen. Ueber
außeretatsmäßige Stabsoffiziere, wenn vorhanden, wird analog verfügt.
D. FJ. 11. Hauptleute und Rittmeister.
1. Die Kompagnie= 2c. Chefs halten zunächst bei der Ausbildung
ihrer Kompagnien 2c. die eingetheilten Offiziere zur Pünktlichkeit im
Dienste an, sehen ihnen keine Versäumniß oder Abweichung von irgend
einer Vorschrift nach und beschäftigen sie so, daß sie lehrend lernen.
2. Die Unteroffiziere müssen durch die Kompagnie= 2c. Chefs in
allen Dienstzweigen so ausgebildet werden, daß sie als Lehrer ihrer Kor-
poralschaften, Beritte, Geschütze rc., als zuverlässige Instrukteure im Exer-
ziren, Garnisons= und Felddienst, in Führung der Waffe, im Schießen,
bei der Kavalerie noch im Reiten und bei der Artillerie rc. außerdem noch
im Fahren gebraucht werden können. Z
3. Unteroffiziere, welche in einzelnen Gegenständen zurück sind, sowie
Unteroffiziersadspiranten, müssen besonderen Unterricht erhalten.
4. Beim Exerziren der Rekruten durch die Unteroffiziere muß stets
ein Offizier zugegen sein, der dafür verantwortlich ist, daß die Rekruten
nach Vorschrift unterrichtet und mit Schonung behandelt werden.
5. Die älteren Offiziere sollen mit dem Exerziren der Rekruten nur
insoweit, als deren Ausbildung erfordert, beschäftigt werden, die jüngeren
Offiziere aber müssen fleißig dabei Verwendung finden, damit sie dadurch
selbst lernen und sich üben.