III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 361
11. Die Aufrechthaltung der Ordnung und Disziplin in der Kaserne
steht lediglich dem Offizier vom Kaserntagesdienst zu, wenn auch außer
ihm noch Offiziere in der Kaserne wohnen sollten.
12. In Kasernen, welche nur mit 1 Kompagnie belegt sind, fällt die
Kasernjour weg und gehen deren Funktionen auf den dort wohnenden
Offizier über.
F. Unteroffiziere und Männschaft.
§. 1. Von den Unteroffiziren im Allgemeinen.
1. Die Bezeichnung „Unteroffizier“ umfaßt im weitern Sinne
die Gesammtheit jener Chargen, welche den dienstlichen Verkehr zwischen
den Offizieren und der Mannschaft vermitteln und denen die Detailaus-
bildung der letzteren obliegt.
Im engeren Sinne aber betitelt man „Unteroffizier“ nur jene
Klasse der Gesammtheit, welche früher „Korporale“ genannt wurde.
Das gegenseitige Rangverhältniß, sowie die näheren Chargenbenen=
nungen sind in der allgemeinen Rangordnung enthalten.
2. Alles von dem Unteroffizier der Infanterie Gesagte gilt auch für
die der andern Waffengattungen und Dienstzweige.
3. Bei sämmtlichen Unteroffizieren entscheidet der Ernennungs-
datum über das Rangverhältniß.
Treffen Unteroffiziere mehrerer Regimenter oder Waffengat-
tungen dienstlich zusammen, so rangiren sie hinsichtlich der Befehl-
führung nach ihrem Range bezw. ihrem Ernennungsdatum, im Uebrigen
nach Waffengattung und Regimentsnummer.
4. Der Portepeefähnrich wird durch Kriegsministerium ernannt.
Die übrigen Unteroffiziere ernennt der Regimentskommandeur,
welcher auch den Sergenten, Vizefeldwebeln und Feldwebeln eine be-
sondere Bestallung ausgefertigt. ·
(K.-M.-R.v.12.Augu1«t1873,Nr.15968,V.-Bl.40).1.Vest1m-
mungen über die Beförderung der Unteroffiziere. Beförderungs-
modus.
1. Sämmtliche Unteroffiziere vom Feldwebel abwärts — mit Aus-
nahme der Vizefeldwebel 2c. des Beurlaubtenstandes, der Portepee-
fähnriche und in deren Rang stehenden Personen des Soldaten-
standes, der im Zeugdienste, dann im Festungs= und Garnisonsbau-
dienste verwendeten Unteroffiziere — werden durch den nächsten mit
mindestens der Disziplinar-Strafgewalt eines Regimentskommandeurs
beliehenen Vorgesetzten, die Bezirksfeldwebel aber durch den treffenden
Brigadekommandeur ernannt.
2. Bei der Beförderung kommt in Betracht:
) der Serbssccnngertut des treffenden Truppentheils 2c.,
b) die Qualifikation 7
c) die dienstliche Stellung des zu Befördernden,
d) das Anciennetätsverhältniß.
Verpflegungsetat.
3. Die Verpflegungsetats weisen die von den Truppentheilen,
Stellen und Instituten zu besetzende Zahl für die einzelnen Unter-
offizierschargen nach,