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4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
(K.-M.-R. v. 31. März 1874, Nr. 19827). Die Stelle eines zur
Probedienstleistung behufs Besetzung etatsmäßiger Stellen des
Militärdienstes oder Anstellung im Civildienste kommandirten Unter-
offiziers darf erst mit dem Zeitpunkte des Ausscheidens desselben aus
dem Truppentheile besetzt werden.
4. Kann die vakante Stelle eines Feldwebels rc. oder Sergenten
nicht besetzt werden, oder ist die Stelle eines Portepeefähnrichs vakant,
so darf dafür ein Unteroffizier über den Etat verpflegt werden;
für den Portepeefähnrich jedoch nur dann, wenn iunerhalb der nächsten
3 Monate der Abgang eines Unteroffiziers mit Bestimmtheit zu ge-
wärtigen ist. Bleibt die Stelle eines Vizefeldwebels 2c. wegen Mangels
eines in jeder Hinsicht hiezu qualifizirten Sergenten unbesetzt, so kann
hiefür ein Sergent über den Etat ernannt werden.
5. Der Mehrbetrag der Kompetenzen solcher vakanten Unter-
offiziersstellen gegen die Kompetenzen der vorstehend als Ersatz be-
zeichneten Chargen wird als erspart berechnet.
6. Ernennung überzähliger Unteroffiziere ist nur in den unten
bezeichneten Fällen statthaft.
Ueberzählige Unteroffiziere erhalten — wenn Anderes nicht aus-
drücklich bestimmt ist — lediglich die Kompetenzen jener Stelle, in
welcher sie etatsmäßig stehen.
Qualifikation.
7. Jedes Vorrücken in eine Unteroffizerscharge ist in erster Linie
von der Qualifikation des zu Befördernden abhängig.
8. Für die Beförderung zum Unteroffizier rc. bilden entsprechende
dienstliche Ausbildung, gute Führung, festes männliches Benehmen,
sowie die bestandene Schlußprüfung der Unteroffiziers-Adspiranten-
schule die Grundbedingungen.
9. Zu Sergenten cc. dürfen nur solche Unteroffiziere rc. vor-
rücken, welche nach Dienstkenntniß, Zuverläßigkeit und moralischer
Führung zweifellos dieser Beförderung würdig sind.
10. Zum Vizefeldwebel 2c. in etatsmäßiger Stelle eignen
sich jene Sergenten, welche bei erpropter moralischer Zuverläßigkeit
auf Grund ihrer militärischen Eigenschaften und der erlangten Dienst-
kenntnisse mit vollem Nutzen im praktischen Dienste der Truppe ver-
wendbar sind.
11) Der Feldwebel 2c. muß ein ernster, unverdrossener, sittlich
tadelloser Mann sein, im Dienste und in den Waffenübungen voll-
kommen durchgebildet, sowohl in der Listen= und Rechnungsführung
wohl bewandert sein. .
Der Kompagniechef bestimmt daher auch zur Vertretung des
dehwetts picht den ältesten, sondern den qualifizirtesten Unteroffizier
§ 1 Ziff. 7).
12. Die Eigenschaften und Kenntnisse, welche die Bedingung zum
Vorrücken in die Unteroffizierschargen bei besonderen Stellen und
Instituten bilden, sind in den treffenden Spezialvorschriften enthalten.
13. Den zur Beförderung berechtigten Kommandeuren ist es anheim-
gestellt, zum Feldwebel 2c. in Aussicht genommene Sergenten 2c. oder
Unteroffiziere 2c. vor der Ernennung einer Probedienstleistung zu
unterwerfen.