Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 363 
Dienstliche Stellung. 
14. Die dienstliche Stellung der zu Befördernden ist zunächst inso- 
ferne maßgebend, als die aus dem praktischen Dienste auf unbestimmte 
Zeit oder längere Zeit Abkommandirten in die von den Truppentheilen 
etatsmäßig zu besetzenden Stellen der Feldwebel r2c., Vizefeldwebel 2c. 
und Sergenten nicht aufrücken dürfen, es sei denn, daß sie zum Zwecke 
der Beförderung in den praktischen Dienst ihrer Truppe zurücktreten. 
K.-M.-R. v. 31. März 1874, Nro. 19827). Als abkommandirt 
sind imohier gedachten Sinne alle diejenigen Unteroffiziere an zu- 
sehen, welche weder an der Ausbildung und disziplinären Beauf- 
sichtigung der Mannschaften theilnehmen, noch in einem speziellen 
Dienstzweige ihres Truppentheils eine besondere Ausbildung bei In- 
stituten 2c. genießen. 
Eine solche Kommandirung ist als längere anzusehen, wenn feststeht, 
daß dieselbe über 1 Jahr sich ausdehnt. 
Aus ersterem Satze folgt: 
a) Unteroffiziere, welche als Regiments= (Bataillons-) Schneider 
oder Schuhmacher, als Schreiber im Sinne des K.-M.-R. vom 
8. März 1872, Nr. 5674, „die Formation der Armee betreffend“, 
zu Artillerie-Depots und sonstigen technischen Zwecken, als Rech- 
nungsführer in Lazarethe oder in ähnliche Stellen kommandirt 
sind, befinden sich nicht im praktischen Dienste; 
b) dagegen stehen im praktischen Dienste unter andern 
die zur Militär-Schießschule und Equitationsanstalt, zu Lehr- 
kursen in Laboratorien und als Wagenmeister rc. behufs ihrer 
Ausbildung kommandirten Unteroffiziere; 
J) diejenigen Zahlmeisteradspiranten, welche in eine etatsmäßige 
Zahlmeister Adspirantenstelle noch nicht eingerückt, aber mit Wahr- 
nehmung der Funktionen von etatsmäßigen Zahlmeisteradspiranten 
beauftragt sind, befinden sich nicht im praktischen „Dienste, 
ebensowenig die in der Ausbildung als Zahlmeisteradspiranten 
befindlichen Unteroffiziere. 
Behufs Darlegung der geforderten Qualifikation kann solcher 
Rücktritt schon eine angemessene Zeit vor der beabsichtigten Be- 
förderung verlangt werden. 
15. Die Verwendung als Fourier, Kammerunteroffizier, Quartier- 
meister oder Schirrmeister schließt das Vorrücken zum Sergenten 
unter Belassung in dieser Verwendung nicht aus. 
16. Das Aufrücken von Schreibern in die etatsmäßigen Stellen 
von Sergenten und Feldwebel der besoldeten Landwehrstämme ist gleich- 
falls angängig. 
17. Soldaten, welche sich in Stellungen befinden, die dem Ver- 
hältnisse eines Vorgesetzten nicht entsprechen (Offiziersdiener 2c.) müssen 
vor der Beförderung zum Unteroffizier mindestens während eines 
halben Jahres unter dem Gewehre gedient haben. 
18. Offiziersadspiranten dürfen vor der Beförderung zum 
Portepeefähnrich nicht auf etatsmäßige Unteroffiziersstellen vorrücken, 
dagegen können sie zu überzähligen Unteroffizieren ernannt 
werden.
	        
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