III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 363
Dienstliche Stellung.
14. Die dienstliche Stellung der zu Befördernden ist zunächst inso-
ferne maßgebend, als die aus dem praktischen Dienste auf unbestimmte
Zeit oder längere Zeit Abkommandirten in die von den Truppentheilen
etatsmäßig zu besetzenden Stellen der Feldwebel r2c., Vizefeldwebel 2c.
und Sergenten nicht aufrücken dürfen, es sei denn, daß sie zum Zwecke
der Beförderung in den praktischen Dienst ihrer Truppe zurücktreten.
K.-M.-R. v. 31. März 1874, Nro. 19827). Als abkommandirt
sind imohier gedachten Sinne alle diejenigen Unteroffiziere an zu-
sehen, welche weder an der Ausbildung und disziplinären Beauf-
sichtigung der Mannschaften theilnehmen, noch in einem speziellen
Dienstzweige ihres Truppentheils eine besondere Ausbildung bei In-
stituten 2c. genießen.
Eine solche Kommandirung ist als längere anzusehen, wenn feststeht,
daß dieselbe über 1 Jahr sich ausdehnt.
Aus ersterem Satze folgt:
a) Unteroffiziere, welche als Regiments= (Bataillons-) Schneider
oder Schuhmacher, als Schreiber im Sinne des K.-M.-R. vom
8. März 1872, Nr. 5674, „die Formation der Armee betreffend“,
zu Artillerie-Depots und sonstigen technischen Zwecken, als Rech-
nungsführer in Lazarethe oder in ähnliche Stellen kommandirt
sind, befinden sich nicht im praktischen Dienste;
b) dagegen stehen im praktischen Dienste unter andern
die zur Militär-Schießschule und Equitationsanstalt, zu Lehr-
kursen in Laboratorien und als Wagenmeister rc. behufs ihrer
Ausbildung kommandirten Unteroffiziere;
J) diejenigen Zahlmeisteradspiranten, welche in eine etatsmäßige
Zahlmeister Adspirantenstelle noch nicht eingerückt, aber mit Wahr-
nehmung der Funktionen von etatsmäßigen Zahlmeisteradspiranten
beauftragt sind, befinden sich nicht im praktischen „Dienste,
ebensowenig die in der Ausbildung als Zahlmeisteradspiranten
befindlichen Unteroffiziere.
Behufs Darlegung der geforderten Qualifikation kann solcher
Rücktritt schon eine angemessene Zeit vor der beabsichtigten Be-
förderung verlangt werden.
15. Die Verwendung als Fourier, Kammerunteroffizier, Quartier-
meister oder Schirrmeister schließt das Vorrücken zum Sergenten
unter Belassung in dieser Verwendung nicht aus.
16. Das Aufrücken von Schreibern in die etatsmäßigen Stellen
von Sergenten und Feldwebel der besoldeten Landwehrstämme ist gleich-
falls angängig.
17. Soldaten, welche sich in Stellungen befinden, die dem Ver-
hältnisse eines Vorgesetzten nicht entsprechen (Offiziersdiener 2c.) müssen
vor der Beförderung zum Unteroffizier mindestens während eines
halben Jahres unter dem Gewehre gedient haben.
18. Offiziersadspiranten dürfen vor der Beförderung zum
Portepeefähnrich nicht auf etatsmäßige Unteroffiziersstellen vorrücken,
dagegen können sie zu überzähligen Unteroffizieren ernannt
werden.