22 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
den Dienst ohne Waffe (Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Hand-
werker) ist eine bestimmte Minimalgröße nicht vorgeschrieben. 3. Die an
die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen
sind in der Rekrutirungsordnung §. 3— 10 für das Heer enthalten.
4. Ueber die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem
dritten Militärpflichtjahre endgültig entschieden werden. Ausnahme §. 27, 4.
R.-M.-G. S. 17.
§. 30. 1. Zurückstellung in Berücksichtigung bürger-
licher Verhältnisse findet auf Ansuchen (Reklamation) der Militär-
pflichtigen oder deren Angehörigen statt. R.-M.-G. §. 19. 2. Es dürfen
vorläufig zurückgestellt werden: a) „Die einzigen Ernährer hilf-
loser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister;
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers,
Pächters oder Gewerbtreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und
unentbehrliche Stütze zur wirthschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der
Pachtung oder des Gewerbes ist; c) der nächstälteste Bruder eines
vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen,
oder in Folge derselben erwerbsunfähig gewordenen, oder im Kriege an
Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den An-
gehörigen des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden
kann; d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von
Grundstücken durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern ihr
Lehensunterhalt auf deren Bewirthschaftung angewiesen und die wirth-
schaftliche Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise
nicht zu ermöglichen ist; e) Inhaber von Fabriken und andern ge-
werblichen Etablissements, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt sind,
sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre voran-
gehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und
deren wirthschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf
Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese Vor-
schrift sinngemäße Anwendung; 1) Militärpflichtige' welche in der Vor-
bereitung zu einem Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst
oder eines Gewerbes begriffen siud und durch eine Unterbrechung bedeu-
tenden Nachtheil erleiden würden; 8) Militärpflichtige, welche ihren
dauernden Aufenthalt im Auslande haben. — Können zwei arbeits-
fähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern
oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen
zurückzustellen, bis der andere entlassen wird. Spätestens nach Ablauf des
zweiten Militärpflichtjahres soll der einstweilen zurückgestellte eingestellt
und gleichzeitig der zuerst eingestellte entlassen werden. Diese Bestimmung
findet auf Nr. 2. b) entsprechende Anwendung.“ R.-M.-G. S. 20.
3. Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf
Zurückstellung nicht begründet werden. R.-M.-G. §. 22. 4. Im dritten
Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhält-
nisse Zurückgestellten endgültig entschieden werden. Auf die unter Nr. 2.
) aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des §. 27
Nr. 4. b) oder c) Anwendung. R.--M.-G. S. 20, 6.
§. 31. 1. Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen
finden nur nach eingehender Prüfung der Verhältnisse durch die
Ersatz-Kommission statt, sofern die Veranlassung zur Reklamation nicht
erst nach Beendigung des Musterungzsgeschäftes entstanden sein sollte.