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4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
(K.-M.-R. v. 31. März 1874, Nr. 19827). Etatsmäßige Unter—
offiziere, welche, die Beförderung zum Offizier anstrebend, als
solche die Qualifikation zum Offiziersadspiranten erlangen sollten,
treten damit zu den überzähligen Unteroffizieren, mit dem vor der
Beförderung zum Unteroffizier bezogenen Löhnungssatze, über.
Desgleichen darf vormaligen Einjährig-Freiwilligen, welche als
überzählige Reserve-Unteroffiziere mit der Qualifikation zum Offiziers=
adspiranten kapituliren, der Eintritt in den aktiven Dienststand nur
in der Eigenschaft als überzählige Unteroffiziere gewährt werden.
19. Einjährig-Freiwillige, welche durch ihre erworbene Dienstkennt-
niß, sowie durch ihre Neigung, militärische und sittliche Haltung zu
der Hoffnung berechtigen, daß ihnen bei ihrer Entlassung das Zeug-
niß der Befähigung zum Reserveoffizier wird ertheilt werden können,
werden nach Verlauf der ersten Halfte ihres Dienstiahres zu Gefreiten
und wenn sie das beregte Qualifikationsattest erlangen, bei der Ent-
lassung zur Reserve zu überzähligen Unteroffizieren ernannt.
20. Die bei den Kommandobehörden, Truppen und Instituten als
etatsmäßige Schreiber fungirenden oder als Schreiber zu Gou-
vernements und Kommandanturen kommandirten Unteroffiziere, ferner
gemäß K.-M.-R. v. 28. Dezember 1874, Nr. 23518, V.-Bl. 54, die
in der Ausbildung als Zahlmeisteradspiranten begriffenen Unteroffi-
ziere, sowie die in etatsmäßige Stellen noch nicht aufgerückten, aber
außerhalb des praktischen Dienstes verwendeten Zahlmeisteradspiranten,
endlich die Lazareth-Rechnungsführer können zwar zu Sergenten und nach
15 jähriger vorwurfsfreier Dienstzeit — unter Doppelrechnung der
Kriegsjahre — zu Vizefeldwebeln 2c. befördert werden, jedoch ohne
Anrechnung auf den Etat der Sergenten und Vizefeldwebel rc.
Dieselben erhalten in den beiden Rangklassen die Kompetenzen eines
Sergenten. Der Mehrbetrag derselben gegen jene eines Unteroffiziers
ist aus den Ersparnissen des Militäretats zu decken.
21. Alle übrigen aus dem praktischen Dienste eines Truppentheils
oder Instituts auf unbestimmte oder längere Zeit Abkommandirten,
jedoch im Etat dieses Truppentheils 2c. verbleibenden Unteroffiziere rc.
— dann gemäß K.-M.-R. v. 5. Septbr. 1873, Nr. 16584, V.-Bl. 43,
die Eskadrons-, Batterie= und Kompagnieschmiede, welche nach 4 jäh-
riger Dienstzeit in dieser Charge aufs Neue kapituliren und sich dienst-
achtüdelfrei führen — können zu überzähligen Sergenten vor-
rücken.
22. Die Abkommandirung bereits ernannter Sergenten darf nur
auf etatsmäßige Stellen statthaben; sie scheiden dann aus der
bisher innegehabten etatsmäßigen Stelle aus, und beziehen den even-
tuellen Mehrbetrag ihrer seitherigen Kompetenzen — etwaige
Dienstzulage ausgenommen — gegen diejenigen eines Unteroffiziers 2rc.
aus den Ersparnissen des Militäretats.
Eine Abkommandirung bereits ernannter Feldwebel r2c. und Vitze-
feldwebel 2c. ist nur zum Zwecke der Besetzung etatsmäßiger Feld-
webels= cc. bezw. Vizefeldwebels= 2c. Stellen zulässig.
23. Die Regiments= und Bataillonstamboure können unter den-
selben Bedingungen wie die Schreiber (Ziff. 20) zu Sergenten und
nach 15 jähriger Dienstzeit zu Vizefeldwebeln aufrücken; den Mehr-
betrag der ihnen solchen Falles in den beiden Rangklassen zukom-