III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 367
a) auf Antrag behufs Beförderung (Ziff. 32)
b) ohne solchen Antrag auf dringende dienstliche Veranlassung.
Regelmäßig tritt ein Bauschreiber, welcher zu seinem Stammtruppen-
theil zurückversetzt wird, mit jener Anciennetät ein, welche sich
aus dem Datum seiner letzten Beförderung ergibt; ist er jedoch
rascher in die Sergentencharge gelangt, als sein unmittelbarer
Vormann, so rangirt er so lange als der jüngste Sergent, bis
sein früherer unmittelbarer Vormann avancirt ist.
33. Unteroffizieren, welche in Folge freiwilligen Uebertrittes in
eine andere Dienstsparte eine etatsmäßige Stelle von niederem Chargen-
range einnehmen — wie Feldwebel bei Ernennung zum Zeugser-
genten 2c. — bleibt allgemein ihre bisherige Charge nebst den Ab-
zeichen derselben gewahrt, übrigens ohne Einfluß auf das ihnen in
ihrer etatsmäßigen Stelle zukommende Gehalt.
34. Tritt ein abkommandirt gewesener außeretatsmäßiger Vize-
feldwebel 2c., Sergent oder Unteroffizier 2c., welchem das Gehalt seiner
Charge zugestanden war, in den praktischen Dienst zurück,
so bleibt ihn bis zur Einrangirung auf eine etatsmäßige Stelle der
bisher bezogene Mehrbetrag aus den Ersparnissen des Militäretats,
exklusive etwa bisher bezogener Dienstzulage.
Ueberzählige Sergenten und überzählige Unteroffiziere 2c.
erhalten beim Rücktritt in den praktischen Dienst die Bezüge eines
Sergenten bezw. Unteroffiziers 2c. erst beim Einrücken in eine etats-
m 9ö5½3 Stelle, jedoch unter Wahrung ihres Anciennetätsverhält-
nisses. «
35.BeieinerDemobilmachungdürfenUnteroffiziere2c.,dereuvor-
malige Hinterleute in dem für sich avancirenden Unteroffizierskorps
(Ziff. 40 und 43) während des mobilen Verhältnisses Sergenten ge—
worden sind, unter Herstellung des früheren Anciennetätsverhältnisses
bis zum Freiwerden einer Sergentenstelle zu überzähligen Ser—
genten ernannt werden.
Anciennetätsverhältniß.
36. Bei gleicher Qualifikation entscheidet für das Vorrücken in
sämmtliche Unterofsizierschargen das Anciennetätsverhältniß je inner-
halb des zur Beförderung konkurrirenden Unteroffizierskorps.
37. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der Feldwebel ꝛc. aus
allen Sergenten und Unteroffizieren 2c. des treffenden Truppentheils
(Regiments ꝛc.) auf Vorschlag bezw. nach Erklärung des Einverständ—
nisses der beiden betheiligten Kompagnie- ꝛc. Chefs gewählt werden.
38. Für die Ernennung zum Stabshoboisten, Stabshornisten und
Stabstrompeter ist ausschließend die Oualifikation maßgebend.
39. Bei Beförderung zum etatsmäßigen Vizefeldwebel 2c. oder Ser-
genten r2c. kommt zunächst das Anciennetätsverhältniß des
Unteroffizierkorps in Betracht, wie solches bei der Kavalerie inner-
halb des Regiments, bei den übrigen Waffen innerhalb der Kom-
pagnie (Batterie) besteht, derart, daß bei nicht ausreichender Quali-
fikation des an der Tourstehenden der nächstfolgende qualificirte Ser-
gent bezw. Unteroffizier 2c. zur Beförderung gelangt.
(K.-M.-R. v. 31. März 1874, Nr. 19827). Demnach ist ausge-
schlossen, daß ein älterer qualificirter Sergent 2c. durch einen