Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 369 
44. Die Bataillons- und Regimentskommandeure bezw. die tref— 
fenden Stellenvorstände prüfen, ob die Vorschläge den allerhöchsten 
Bestimmungen entsprechen. 
45. Jede Ernennung und Beförderung eines Unteroffiziers ist bei 
der Parole bekannt zu geben. 
46. Die Feldwebel 2c., Vizefeldwebel und Sergenten, desgleichen 
die Stabshoboisten 2c. erhalten zum Nachweis der erfolgten Ernen- 
nung eine Bestallung, welche von dem die Beförderung verfügenden 
Vorgesetzten ausgefertigt wird. 
Allgemeine Dienstverhältnisse der Unteroffiziere. 
47. Vizefeldwebel rc. sind Untergebene der Feldwebel rc. und der- 
jenigen Portepeefähnriche, welche das Offiziers-Seitengewehr tragen. 
48. Die Heranbildung und Verwendung der sämmtlichen Unter- 
offiziere einer Kompagnie 2rc. ist zunächst Sache des Chefs derselben, 
welchem hierin der weiteste Spielraum zu gewähren ist. 
Die Vizefeldwebel r2c. sollen als Kammerunteroffiziere, Fourire oder 
Ouartiermeister — als Korporalschaftsführer in der Regel nicht, 
als Schirrmeister in keinem Fall — verwendet werden; vom Dienste 
als Unteroffizier vom Tage sowie vom Kommando kleiner Wachen, 
sind sie zu dispensiren. 
Sind Offiziere nicht in ausreichendem Maße disponibel, so kann der 
Kompagniechef den Vizefeldwebel zeitweise mit der Aufsicht im Detail- 
und innern Dienste der Kompagnie 2c. beauftragen. 
49. Sämmtlichen Feldwebeln 2c., sowie jenen Vizefeldwebeln 2c., 
Sergenten 2c. und Unteroffizieren 2c., welche in Mannschaftsstuben 
oder sonstigen Kasern-Wohnräumen untergebracht sind, werden die 
Montirungs= und Armaturstücke von kommandirten Gemeinen gereinigt, 
welche hiefür keine Geldentschädigung erhalten. 
Desgleichen sind die sämmtlichen Unteroffiziere von dem Reinigen 
auch ihrer eigenen Stuben, und, wenn arretirt, des Arrestlokals ent- 
unden. 
Den berittenen Unteroffizieren wird, soweit angängig, Pferd und 
Sattelzeug durch Gemeine geputzt. 
50. Jene Bestimmungen, wonach außerhalb des Dienstes, resp. 
ohne spezielle Beurlaubung alle Mannschaften zu einer bestimmten 
Abendstunde in das Ouartier zurückgekehrt sein müssen, finden auf 
Unteroffiziere, welche das Offiziers-Seitengewehr tragen, nicht Anwen- 
dung, auf die übrigen Unteroffiziere dagegen mit der Maßgabe, daß 
selbe eine Stunde länger als die Gemeinen außerhalb des Quartiers 
verbleiben dürfen. 
Die Kompagnie= 2c. Chefs sollen befugt sein, einzelnen ältern oder 
verheiratheten dieser Unteroffiziere permanente Erlaubnißkarten, vor- 
behaltlich jederzeitiger Zurücknahme, zu gewähren. 
51. Es wird den Truppenbefehlshabern zur Aufgabe gemacht, nach 
Möglichkeit dahin zu wirken, daß die Unteroffiziere während ihrer 
Dienstzeit durch Ersparnisse diejenigen pekuniären Mittel gewinnen, 
deren sie in der ersten Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Militär- 
dienste bedürfen. 
52. Jedem Unteroffizier, welcher 21 Jahre gut gedient hat — Feld- 
zugsjahre doppelt gerechnet — und als Invalide ehrenvoll beabschiedet 
Reinhard, Heerwesen. 24
	        
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