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4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Eine Ausnahme ist nur gestattet, wenn der bisherige Truppentheil
* Vetreffenden seine Zustimmung zu einer früheren Kapitulation
ertheilt.
10. Versetzungen von Kapitulanten können nach denselben Grund-
sätzen wie die aller übrigen Mannschaften geschehen.
11. Mit Mannschaften, welche unter Doppelrechnung der Kriegs-
jahre zwölf Jahre und länger aktiv gedient haben, ist ein Kapitulations-
vertrag nicht mehr abzuschließen. „
Dieselben dürfen, so lange sie dienstbrauchbar sind, nur bei Ver-
setzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes, oder wenn sonstige ge-
wichtige Gründe ausnahmsweise ihr Ausscheiden aus dem Dienst
erforderlich erscheinen lassen, gegen ihren Willen entlassen werden.
Den Betreffenden ist jedoch letzteren Falles sechs Monate vorher durch
den Truppentheil von der bestehenden Absicht protokollarisch Kenntniß
zu geben; außerdem bleibt vor der Entlassung die Genehmigung des
Generalkommandos einzuholen, welches nach eigenem Befinden auch
noch ein weiteres Hinausschieben des Entlassungstermins verfügen darf.
12. Die Truppentheile sind berechtigt, Kapitulanten unter Vor-
behalt anzunehmen, d. h. sich während eines bestimmten Zeitraums,
welcher jedoch drei Monate nicht überschreiten darf, das Recht der
jederseitigen Kündigung der Kapitulation vorzubehalten.
Dieser Vorbehalt ist unter der Kapitulationsverhandlung ausdrück-
lich zu vermerken.
13. Kapitulanten, deren Kapitulation während des mobilen Zu-
standes oder einer von Seiner Majestät dem Könige angeordneten
außergewöhnlichen Verstärkung ihres Truppentheils abläuft, dürfen
ihre Entlassung aus dem Dienst erst bei der Demobilmachung oder
Ueberführung ihres Truppentheils auf den Friedensstand fordern.
6 Schema.
Kapitulationsverhandlung.
Der (Charge, Vor= und Zunamien geboren
denten 18 uu (Ort, Verwaltungsbezirk,
Kreis, Bundesstaat), welcher oo bes ·
bei....... (genaue Bezeichnung des Truppentheils) gedient hat,
will eine Kapitulation eingehen.
Derselbe erklärt:
Ich kapitulire von .. . ... bis mit dem (Regiment,
selbstständigen Bataillon, Bezirkskommando, Behörde) und erkläre, daß
ich diesen Entschluß (selbstständig oder mit Zustimmung meines Vaters
oder Vormundesss und nach reiflicher Ueberlegung gefaßt habe.
Mir ist bekannt, daß diese Kapitulation aufgehoben werden darf,
sobald meine Versetzung in die 2. Klasse des Soldatenstandes oder
meine Degradation erfolgt, oder sobald ich zu einer Freiheitsstrafe
von sechs Wochen oder zu einer höheren Strafe gerichtlich verurtheilt
werde.
Auch weiß ich, daß bei Eintritt einer Mobilmachung oder von
Seiner Majestät dem Könige angeordneten außergewöhnlichen Ver-
stärkung meines Truppentheils, ich erst bei der Demobilmachung oder
Ueberführung meines Truppentheils auf den Friedensstand meine