Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

374 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
K.-M.-R. v. 28. Septbr. 1876, Nr. 10065. V.-Bl. 41. Denjenigen 
Mannschaften, welche für manquirende, ohne Gehalt abkommandirte oder 
ohne Gehalt beurlaubte Unteroffiziere bei den Truppentheilen in der Front 
den Dienst thun oder bei den Landwehrbezirkskommandos beschäftigt werden, 
wird aus dem ersparten Unteroffiziersgehalte eine Dienstzulage von 
monatlich 3 Mark neben dem erhöhten Verpflegungszuschuß gemäß K.-M.-R. 
v. 10. Januar 1875, Nr. 380. V.--Bl. 2 bewilligt. 
Diese Zulage ist jedoch bei nur kurze Zeit dauernder Abkommandirung 2c. 
von Unteroffizieren, sowie in denjenigen Fällen nicht zu gewähren, in 
welchen — wie bei der Verwendung als Schreiber, Kammerunteroffizier 
und Fourier — bereits eine anderweite etatsmäßige Dienstzulage be- 
zogen wird. 
§. 2. Der Feldwebel. 
1. Dem Feldwebel bobliegt speziell die Aufsicht über die innere 
Ordnung der Kompagnie. Jenem der Fußbatterie sowie dem Wacht- 
meister ist die besondere Leitung des Stalldienstes anvertraut. 
2. Ferner besorgt er die Führung des Listen= und Rechnungswesens 
und die Anfertigung der von der Kompagnie einzureichenden schriftlichen 
Eingaben; der Wachtmeister nebstdem die Quartier= und Servisangelegen- 
heiten in der Garnison. 
Hiezu kann ihm ein Unteroffizier oder Gemeiner als Schreiber zu- 
getheilt werden. 
3. Sämmtliche Unteroffiziere der Kompagnie, mithin auch die Por- 
tepeefähnriche, sind den Befehlen des Feldwebels untergeordnet. 
4. Der Feldwebel muß sich angelegen sein lassen, die genaueste 
Kenntniß der Eigenschaften und des Lebenswandels der einzelnen Leute 
zu erwerben, um dem Chef unter allen Umständen über jeden Unteroffizier 
und Soldaten der Kompagnie Auskunft geben zu können. 
5. Er muß von Allem, was in der Kompagnie vorgeht, unter- 
richtet werden, um nöthigenfalls dem Kompagniechef davon Anzeige 
machen zu können. 
6. An ihn gehen zuerst alle Meldungen, Gesuche und Beschwerden 
ehe sie an den Kompagniechef kommen; jene der Soldaten durch den 
Korporalschaftsführer. 
7. Jeden Morgen übergibt er dem Chef den Rapport und macht 
demselben von Allem, was sich während der letzten 24 Stunden zugetragen, 
Meldung. Wichtige Vorfälle werden jedoch sofort gemeldet. « 
8. Die übrigen Offiziere der Kompagnie erhalten die Meldung 
beim Apell. (Appell heißt die Versammlung der Kompagnie zur Bekannt- 
gabe der Tagesbefehle und Bestrafungen, Revision der Monturen, Waffen, 
Löhnungsauszahlung u. s. w. Die Versammlung zum Appell findet täglich 
einmal nach Anordnung des Kompagniechefs statt.) Die beim Appell nicht 
anwesenden Offiziere werden von den Vorfallenheiten durch den expediren- 
den Unteroffizier in Kenntniß gesetzt. 
9. Der Feldwebel schreibt die Parole (Befehl) auf und ist verant- 
wortlich, daß die Offiziere, welche Dienst thun, unter allen Umständen die 
für den Tag gegebenen Befehle erfahren. 
10. Offizieren, welche abkommandirt aber in der Garnison an- 
wesend sind, müssen alle allgemeinen — dem Offizier zu wissen
	        
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