III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 379
Beleuchtung der Ställe und für Unterhaltung der Stallutensilien, Prüfung der
Kontos, Dechargirung, Prämienverleihungen 2c. .
K.-M.-R. v. 25. März 1873, Nr. 2583. Die Matrazenstreu (K.-M.-R. v.
24. Januar 1869, Nr. 571) auf sämmtliche Militärstallungen ausgedehnt, ist so-
wohl in Bereitung als Erneuerung innerhalb der normirten Strohgebühr zu decken.
K.-M .R. v. 6. Dezbr. 1873, Nr. 21573. Stallutensilien, Sollstand
derselben, Beschreibung, Seichnung, dann Material= und Preistarif.
K.-M.-R. v. 1. Mai 1872, Nr. 10809. Krümperpferde, deren Verwendung,
ourage.
M.-N. v. 6. Septbr. 1872, Nr. 20173. Fourageführer der Kavalerie,
Artillerie und der Trainbataillone; Besorgung durch eigene Bespannung.
K.-M.-R. v. 7. Septbr. 1869, Nr. 12300. Rotz. Bei Rotzverdacht Anzeige
an die Distriktspolizeibehörde, wenn das Thier getödtet worden; war das Pferd
auf dem Marsche Bekanntgabe des Ortes und des innegehabten Stalles. Gegen
Weiterverbreitung des Rotzes siehe §. 26 Ziff. 8 der Dienstverhältuisse „Veterinäre“.
K.-M.-R. v. 7. Oktbr. 1873, Nr. 19110. Desinfektionsverfahren hin-
sichtlich der Stallungen, Reiteguipagen, Requisiten, Kleider der Pferdewärter 2c.
steht in Anhang III zur Garnisons-Verwaltungsordnung (G. 95).
Unterhaltung der Reitbahnen und Exerzierplätze K.-M.-R. v. 25. Dezbr. 1872,
r. 29432.
8. 9. Der Fourier
1. besorgt alle Einquartierungsangelegenheiten der Kompagnie, sowohl
in der Garnison als auch. auf Märschen, in Kantonirungen u. s. w.
Die Infanterie, Jäger-, Pionierkompagnien, die Ouvriers- und Sa—
nitätskompagnien haben Fouriere.
2. In der Garnison übernimmt der Fourier die Naturalquartiere
vom Magistrat, prüft ihre vorschriftsmäßige Beschaffenheit oder macht
die von der Kompagnie zu miethenden Quartiere ausfindig; er hält
sich stets eine Uebersicht, wie die Kompagnie dislocirt ist und insbe-
sondere, wer im Natural= oder selbstgemietheten Quartier wohnt.
Bei kasernirten Truppen empfängt er vom Kasernverwalter und
verwaltet das Feuerungs= und Beleuchtungsmaterial, die Bettwäsche,
die Handtücher, die Geräthschaften und Utensilien der Stuben.
In diesen Angelegenheiten wendet er sich an den Kaserninspektor,
oder bei Selbstbewirthschaftung an den militärischen Vorstand der Kaserne.
Ueber wichtige Angelegenheiten meldet er dem Kompagniechef.
3. Auf Märschen sagt er nach Empfangnahme der Billete die Quar-
tiere an und überzeugt sich von der Einrichtung derselben; nach Ver-
theilung der Quartierbillete durch den Kompagniechef sorgt er für so-
fortige Anfertigung einer Quartierliste.
4. Berechnung, Empfang und Austheilung des Brodes, sowie der
Naturalgebühren überhaupt gehört in seinen Dienstkreis.
5. Der Fourier der Ouvrierskompagnie verrichtet zugleich die
Dienste als Kammerunteroffizier.
6. Bei den Fußkompagnien und den Feld= (excl. reitenden)
Batterien wird für die Fouriergeschäfte auf Märschen ein quartierma-
chender Unteroffizier bestimmt.
K.-M.-R. v. 26. März 1872, Nr. 6568. Benützung der Kasernräum-
lichkeiten.
§. 10. Der Gewehrunteroffizier.
1. In den Kompagnien der Infanterie-, Jäger= und Pionierbataillone
bestehen Gewehr= (Schieß-) Unteroffiziere.