380 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
2. Diesem Unteroffizier ist die spezielle Kontrole der Gewehre,
der Munition, dann der geschossenen Hülsen und des wiedergefundenen
Bleies, sowie die Aufsicht über die zu den Ziel- und Anschlagübungen
erforderlichen Apparate und Scheibenutensilien übertragen.
Wird ein Waffenstück schadhaft, so meldet er es dem Kompagniechef,
welcher den Reparaturzettel (K.-M.-R. v. 16. Dezbr. 1871, Nr. 33333,
Schema der Beil. 1) unterschreibt. Mit diesem Zettel legt der Gewehr-
unteroffizier das Waffenstück, zu der vom Bataillonskommandeur festge-
setzten Zeit, dem diensthabenden Mitgliede der Waffenreparatur-Kommission
vor, welches den Antrag der Kompagnie prüft, dann den Reparaturzettel
unterzeichnet und dessen Inhalt in das Reparaturbuch einträgt. Die zu
reparirende Waffe wird demnächst mit dem Zettel dem Büchsenmacher zur
Ausführung der Reparatur übergeben.
Die reparirten Waffen werden durch die Kommission auf's Genaueste
revidirt und dann der Kompagnie zurückgegeben.
Ueber alle bei der Kompagnie vorkommenden Waffenreparaturen führt
der Gewehrunteroffizier ein Waffenreparatur-Buch.
3. Er empfängt die Munition, verechnet sie, gibt sie aus, besorgt
alle beim Scheibenschießen nöthigen Vorkehrungen und die Instand-
haltung der hiezu erforderlichen Utensilien.
4. Er führt die Schießbücher.
5. Er wird in der Regel von der Führung einer Korporalschaft ent-
bunden, ist dagegen beim Scheibenschießen anwesend.
Jene Unteroffiziere, welche einen Kurs an der Militärschießschule
durchgemacht haben, werden sich vorzugsweise zu dieser Funktion
eignen.
6. In jenen Kompagnien 2c., für welche Gewehrunteroffiziere nicht
bestehen, sind die einschlägigen Dienste dem Kammerunteroffizier bezw. Quar-
tiermeister zu übertragen. (K.-M.-R. v. 7. Febr. 1875, Nr. 1815, Ziff. 7).
Der bei jeder Kompagnie der Infanterietruppen fungirende Schießunter-
offizier erhält jährlich 36 M. Zulage.
§. 11. Der Futtermeister.
1. Die berittenen Abtheilungen, Eskadrons, Batterien r2c. bestimmen
je 1 Unteroffizier als Futtermeister.
2. Derselbe empfängt täglich vom Futterboden der Eskadron 2c. die
Fourage und gibt sie zu den vorgeschriebenen Stallzeiten aus.
3. Er ist beim Füttern stets zugegen, mißt selbst das Futter ein
und kontrolirt nachher, ob kein Pferd übersehen worden ist.
4. Er überwacht, daß die Remonten und die vom Rittmeister 2c.
besonders bestimmten Pferde ihre Zulage richtig erhalten.
5. Bei der Feldartillerie beaufsichtigt er den Stalldienst im Speziellen
und fouragirt auf Grund der ihm durch den Kammerunteroffizier zu-
gehen den Quittungen.
6. Der Futtermeister steht unter dem Quartiermeister bezw. Kammer-
unteroffizier.
§. 12. Der Korporalschaftsführer.
1. Jede Kompagnie r2c. theilt sich zum Zwecke der speziellen Be-
aussichtigung des inneren Dienstes in kleinere Abtheilungen, deren jeder
ein Unterofsizier vorsteht.