Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

384 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
Abwechslung der Beschäftigung zum Dienst als Zahlmeister, sowie zum 
Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung gehörig vorbereitet. 
6. Jeder muß sich die Vorschriften über Geld= und Naturalverpfleg- 
ung, jene über die Bekleidung und Ausrüstung, sowie über das Kassen- 
wesen bei den Truppen vollkommen aneignen. 
7. Entspricht der Zahlmeisteradspirant nach 1 jähriger Dienstzeit bei 
dem Truppentheile, so wird er von dessen Kommandeur zur Verwendung 
bei einer Intendantur vorgeschlagen. 
Während dieser Zeit wird er vom Truppentheil verpflegt und bleibt 
auf dessen Etat. 
8. Ist die Beschäftigung des Adspiranten bei der Intendantur be- 
endet, so meldet er sich bei dem Vorstande und dem Mitgliede zur Prü- 
fung und wird nach deren Ablegung wieder zum Truppentheil zurückbe- 
ordert. 
9. Zahlmeisteradspiranten, welche nach bestandener Prüfung sich um 
Anstellung bei Proviantämtern bewerben, sind zur Praxis auf mindestens 
6 Monate zu dem treffenden Verwaltungszweige zu beordern. 
10. Im Frieden kann den Adspiranten der Rücktritt in den Waffen- 
dienst auf ihr Ansuchen von dem Regimentskommandeur bewil- 
ligt werden. Z„ 
Ebenso kann derselbe Adspiranten — sei es wegen mangelnder 
Befähigung oder aus andern dienstlichen oder administrativen Erwä- 
gu en — ihrer Funktion entheben und sie wieder in den Waffendienst 
einreihen. 
11. Die in den Beurlaubtenstand übergetretenen Zahlmeister- 
adspiranten werden — falls sie ihre Prüfung mit Erfolg bestanden haben 
— für den Mobilisirungsfall zur Verwendung als Zahlmeister vorge- 
merkt. 
12. Die im aktiven Dienste befindlichen treten bei der Mobil- 
machung, falls sie nicht zur Funktion als Zahlmeister bei einer mobilen 
Truppe berufen werden, zu den Ersatzabtheilungen über, ünd können 
auch als Zahlmeister bei den Landwehrbataillons verwendet werden. 
(K.-M.-R. v. 25. Febr. 1873, Nr. 3680, die Deckung des Bedarfs an Zahl- 
meister betreffend.) 
13. Jedes Infanterie-, Jäger-, Pionier= und Trainbataillon, jedes 
Kavalerieregiment und jedes Fußartillerie-Bataillon ist verpflichtet, außer 
dem etatsmäßigen Zahlmeisteradspiranten noch 1, der Stab jeden Artil- 
lerieregiments noch 2 Unteroffiziere oder Soldaten für den Administrations- 
dienst ausgebildet stets bereit zu halten. 
Diese Leute sind aus dem etatsmäßigen Stande des Truppen- 
theils zu entnehmen und decken im Mobilisirungsfalle den vermehrten Be- 
darf an Verwaltungspersonal. 
14. Die Ernennung Einjährig-Freiwilliger zu Zahlmeister- 
adspiranten darf erst nach Ablauf ihrer Dienstzeit als Einjährig-Frei- 
willige stattfinden. 
§. 17. Der Militär-Büchsenmacher. 
1. Der Militärbüchsenmacher wird in der Regel aus Arbeitern der 
Gewehrfabrik entnommen, deren Direktion für entsprechende Nachbildung 
geeigneter Individuen Sorge trägt; daher Abtheilungen, welche deren be- 
nöthigen, sich deßhalb direkt an die Gewehrfabrik-Direktion wenden. 
 
	        
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