Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

386 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
9. Mit Auflösung eines Bataillons, oder wenn in Folge abge— 
änderter Formation der Büchsenmacher unnöthig wird, erlischt der 
Kontrakt ohne vorhergegangene Kündigung. 
(Provisorische Instruktion für die Ausführung des Waffenreparaturgeschäftes 
vom Jahre 1872. K.-M.-R. v. 23. Novbr. 1875, Nr. 15968, zu F. 7 u. 8 der- 
selben. K.-M.-R. v. 27. Septbr. 1868, Nr. 9430, enthält den Tarif für Reparaturen 
an den Zimmergewehren. K.-M.-R. v. 25. Oktbr. 1874, Nr. 16599, Einführung 
des Büchsenmacherwerkzeugkastens für den Feldgebrauch. K.-M.-R. v. 7. Nopbr. 
1874, Nr. 20499, Militärbüchsenmachern slehen im Reichspostgebiet dieselben Ver- 
günstigungen zu, wie den Mannschaften vom Feldwebel abwärts.) 
§. 18. Von der Mannschaft im Allgemeinen. 
1. In die Kategorie der Gemeinen gehören die Obergefreiten, Ge- 
freiten, Gemeinen; dann die Hornisten und Tamboure der Infanterie- 
regimenter, die Hornisten der Jägerbataillone, Sanitäts= und Ouvrierskom- 
pagnie, die Trompeter der Fußartillerie und des Trains; die Oekonomie- 
handwerker. 
Aus dieser Kategorie werden bei der Infanterie und Kavalerie die 
zum Pionierdienste geeigneten Leute ausgewählt. 
Die Benennung der Mannschaft bei den verschiedenen Waffengattungen 
ist aus der Rangordnung (Seite 327) ersichtlich. 
2. Obergefreite und Gefreite sind nur dann Vorgesetzte der Gemeinen, 
wenn ihnen eine die Vorgesetzteneigenschaft bedingende Funktion zukommt. 
Außer Dienst findet ein Rangunterschied nicht statt. 
3. Bei dienstlichen Anlässen führt, wenn kein Gefreiter oder anderer 
Vorgesetzter anwesend ist, der im Dienstalter älteste oder bestimmte Sol- 
dat das Kommando. 
Soldaten der 2. Klasse aber stehen immer unter Kommando, selbst 
des jüngsten Soldaten. 
§. 19. Der Kapitulant. 
1. Unter Kapitulant versteht man jenen Soldaten, welcher sich 
nach vollendeter aktiver Dienstzeit zum Weiterdienen verpflichtet, welche 
Verpflichtung. von 1 —3 Jahre eingegangen werden kann. 
Zur Kapitulation dürfen nur solche Leute zugelassen werden, welche 
sich u Gefreiten eignen und Aussicht geben, tüchtige Unteroffiziere zu 
werden. 
2. Handwerker, sowie alle, welche nicht unter dem Gewehrstand 
waren, müssen, wenn sie kapituliren, wieder in diesen zurücktreten; aus- 
genommen sind die Offiziersburschen und Pferdewärter, dann die Zu- 
schneider, welche aber auch keine Kapitulantenzulage erhalten. 
K.-M.-R. v. 21. Juni 1876, Nr. 7598.) die vierjährig Freiwilligen 
dert bale legen mit Beginn des 4. Dienstjahres die Kapitulantenab- 
zeichen an. 
(K.-M.-R. v. 26. Nov. 1873, Nr. 2436.) Kapitulanten erhalten 
pro Reisetag: 
Gemeine, Gefreite, Spielleute 97½ Pf. 
Sergenten, Feuerwerker, Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, Unteroffi- 
ziere, Trompeter, Hoboisten 1 M. 12½ Pf,
	        
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