III. Abschn. Von den Obliegenheiten der einzelnen Chargen. 387
Oberseuerwerker. Feldwebel, Wachtmeister, Stabshoboisten 1 M.
42½ Pf.
Berechnung nach gerader Straßenverbindung. Meilenzeiger V.-Bl.
1873, Nr. 59. Umwege, welche die zu benützenden Eisenbahnen
machen, bleiben außer Betracht. Als Heimath gilt letzter Wohn-
ort oder die verlassene Garnison.
§. 20. Der Gefreite.
1. Der Gefreite wird vom Kompagniechef aus der Zahl der Gemeinen
gewählt, vom Bataillonskommandeur vorgeschlagen und vom Regiments-
kommandeur ernannt.
2. Die Stellen — zur Disposition beurlaubter Gefreiten — werden
besetzt. Den zur Disposition beurlaubten Gefreiten wird eröffnet, daß sie
sich mit der Gemeinenlöhnung begnügen müssen, wenn zur Zeit ihrer
Wiedereinziehung Gefreitenstellen nicht offen sein sollten.
3. Die Gefreiten dienen innerhalb der Korporalschaft zur Unter-
stützung der Führer, versehen die Funktionen fehlender Unteroffiziere
und soweit möglich die der Quartierältesten; als solche sind sie für die
Ruhe und Ordnung im Quartier verantwortlich.
4. Auch in manchen anderen dienstlichen Berührungen ist der Gefreite
nächster Vorgesetzter des Gemeinen, so als Kommandant kleiner
Wachen, beim Aufführen der Posten, in seiner Thätigkeit bei Abrichtung
der Rekruten u. s. w.
5. Jede Kompagnie kommandirt in der Regel einen Gefreiten zum
Dienste vom Tag, der seine Dienstverrichtungen vom Feldwebel ange-
wiesen erhält, den Jourunteroffizier unterstützt und die weniger wichtigen
Gänge abmacht.
6. Die Enthebung des Gefreiten von der Charge kann nicht
nur als Straffolge, sondern auch aus dienstlichen Rücksichten durch den
Regimentskommandeur verfügt werden. Letzteren Falles hat sie nicht den
Charakter einer Strafe, sondern ist vielmehr eine im dienstlichen Interesse
nothwendige Maßregel.
Es kann sohin solche Entfernung ohne Urtheilsspruch oder vorher-
gehende andere Strafe stattfinden, sobald der Betreffende sich moralisch
oder dienstlich nicht mehr zum Gefreiten befähigt erweist.
§. 21. Der Obergefreite.
1. Die Bestimmungen im vorstehenden §. gelten auch für die Ober-
gefreiten der Artillerie.
2. Bei der Artillerie können überhaupt Leute mit guter Führung zu
Gefreiten — zu Obergefreiten aber nur solche ernannt werden, welche
sich voraussichtlich zur späteren Beförderung zu Unteroffizieren
eignen.
3. Die Ernennung der Obergefreiten erfolgt jedoch erst nach Able-
gung einer Prüfung, welche sich auf Schreiben, Rechnen und Artillerie=
kenntniß erstreckt; es wird genaue Kenntniß des Materials und der Mu-
nition verlangt.
4. Qualifizirte Leute können direkt zu Obergefreiten befördert
werden, ohne vorher Gefreite gewesen zu sein.
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