VI. Abschn. Die Ehrenbezeigungen. 391
12. Sämmtliche Unteroffiziere erweisen allen militärischen Vorgesetzten
vom Subalternoffizier aufwärts, sämmtliche Soldaten jenen vom Unter-
offizier aufwärts, Ehrenbezeigung.
13. Aerzte werden wie Offiziere gegrüßt.
14. Die Beamten im Armeedienst sollen sich gegenseitig grüßen,
und von den Armeeangehörigen ebenfalls gegrüßt werden.
21. Offizieren, Aerzten und Beamten in Civilkleidern gebührt
keine Ehrenbezeigung.
22. Den Angehörigen der deutschen Armee — im Kriegsfalle auch
verbündeter — werden die Ehrenbezeigungen nach ihrem Range erwiesen,
wie jenen der bayerischen Armee.
Offiziere fremder Armeen werden nur von den Einzelnen gegrüßt.
24. Ablehnung zuerkannter Ehrenbezeigungen ist untersagt; aus-
genommen §. 31; §. 41, 4; §. 68, 5; §. 71, 6.
B. Ausführung im Allgemeinen.
§. 4. Jede Ehrenbezeigung bedingt stramme Stellung und Haltung
ohne Bewegung der Arme; Wendung des Kopfes und Blickes nach dem
zu Beehrenden. Alle Bewegungen werden rasch und markirt ausgeführt.
Verbeugungen sind im gesellschaftlichen Verkehr statthaft und ge-
boten bei Meldungen von Offizieren.
Stehenden Fußes nehmen Unteroffiziere uud Soldaten niemals
die Hand auf; dem Beehrten wird immer die volle Front zugewendet.
Aus dem Gehen erfolgt das Frontmachen nach den reglementären
Bestimmungen ohne vorheriges Halten.
Der Laufschritt wird auf die Dauer des Grußes eingestellt.
Das Ueberholen Vorgesetzter ist im Allgemeinen gestattet, jedoch
wird die Raschheit des Ganges in gleicher Höhe mit ihnen und bis auf
einige Schritte vorwärts bedeutend abgemindert.
Majestäten und Hoheiten vorzugehen ist unstatthaft. Wenn
Höchstdieselben stehen, ist ein Nebenweg einzuschlagen. (§. 8, 3).
Zur Begrüßung durch Aufnehmen der Hand geht die Rechte
rasch an die Kopfbedeckung.
Die Kopfbedeckung darf als Ehrenbezeigung im Freien niemals
und vor Niemand — auch nicht im Privatverkehr — abgenommen werden.
Die Kopfbedeckung wird abgenommen:
von Offizieren mit oder ohne Dienstzeichen in allen Bureaus,
dienstlichen Empfangszimmern, Privatwohnungen und den zum
Aufenthalt der Offiziere bestimmten Kasernlokalitäten;
von Unteroffizieren und Soldaten, wenn ohne Seitengewehr
zur Ehrenbezeugung im Innern von Kasernen, in öffentlichen
und Privatgebäuden, in Stallungen.
Die Kopfbedeckung wird: der Helm am Sturmband, Czapka und Dienst-
mütze am Schirm, der Hut an der vordern Spitze gefaßt.
Der Schleppsäbel wird zu Fuß ohne Gewehr wie bei der Stel-
lung im Glied gehalten; von den mit Karabiner, Pistole oder Lanze Be-
waffneten im Hacken getragen.
Vollzogen wird die Ehrenbezeigung vom Einzelnen für sich, von
mehreren Zusammengehenden gleichzeitig, von Abtheilungen auf Kommando.