392 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Gehen Mehrere außerdienstlich zusammen, so entscheidet für die Art
der zu erweisenden Ehrenbezeigung die gegenseitig in Betracht kommende
höhere Stellung.
Der Höchste wird zuerst begrüßt; ihm wird jederzeit der höhere
Beehrungsgrad erwiesen, auch wenn dieser nur einem der ihn begleitenden
Untergebenen gebühren sollte.)
Der Gruß gebührt in Kasernen, Zimmern, Gängen, Höfen und in
Stallungen, wie auf der Straße.
Sind in einem Zimmer oder einer Stallung mehrere Mannschaften
anwesend, so vollziehen sie die Beehrung auf Kommando des Aeltesten
oder Höchsten. Ein Aufnehmen der Hand findet hiebei nicht statt.
Jedem Vorgesetzten wird von Einzelnen, wie von Abtheilungen Vor-
tritt und Raum gegeben; das Ausweichen geschieht rechts. Ein gleiches
findet in den Kaserngängen u. s. w. statt.
Jede Ehrenbezeigung muß vollzogen sein, wenn der Vorgesetzte
auf 3 Schritte herangekommen ist, und wird ibei allenfallsiger Verspät-
ung nach träglich ausgeführt.
„Merstellung erfolgt, wenn der Vorgesetzte sich 3 Schritte ent-
fernt hat.
Bei Majestäten und Hoheiten erweitert sich die Distanz auf
10 Schritte.
Die Grenze für Ehrenbezeigungen ist 20 Schritte.
An öffentlichen Orten jedoch erhebt sich der zum Gruß Ver-
pflichtete, wenn der Vorgesetzte noch 5 Schritte entfernt ist.
Zur Nachtzeit werden die Ehrenbezeigungen wie am Tage er-
wiesen. Ausgenommen:
Wenn die spezielle Charge nicht erkennbar ist, wie z. B. unter
dem Mantel, so wird der Vorgesetzte im Allgemeinen gegrüßt.
Verboten ist, während des Grußes die Hände in der Tasche oder
auf dem Rücken zu haben,
fortzurauchen,
das Seitengewehr unter dem Arm zu tragen,
die Benützung eines Zwickers,
mit einem Begleiter Arm in Arm,
oder mit diesem sprechend zu grüßen,
oder sich mit etwas anderm beschäftigend, an dem
Vorgesetzten vorüberzugehen.
Rekruten müssen binnen 14 Tagen im Allgemeinen, nach 2 Monaten
aber vollständig unterrichtet sen.
Zuerst sind ihnen die den Majestäten schuldigen Ehrenbezeigungen,
nebst Erkennen der allerhöchsten Personen einzuprägen.
C. Ehrenbezeigungen vom Einzelnen außerhalb der Truppe.
§. 5 u. 7. I. Offizieres") machen Front mit Handaufnehmen:
vor a) Sr. Maj. dem König,
b) J. M. der Königin und Königin Mutter,
*) Wenn z. B. der begleitende Untergebene der direkte Vorgesetzte eines be-
gegnenden Soldaten ist.
*) Ebenso grüßen die Hartschiere, Werkmeister, Oberwachtmeister und die
Zöglinge des Kadetenkorps.