IV. Abschn. Die Ehrenbezeigungen. 395
Innerhalb der Truppe wird gleichfalls von Niemand — auch
nicht von eingetheilten oder führenden Offizieren — die Hand aufgenommen.
Offiziere wie Mannschaften, ebenso Abtheilungen, gehen vor jeder
höheren Charge aus schärferer Gangart in Schritt über. Nur Dienst—
bestellung, welche Eile erfordert, entschuldigt hievon.
Beim Ueberholen Vorgesetzter wird die Gangart abgemindert;
reitet derselbe aber in höherer Gangart, so ist ohne dienstliche oder drin-
gende Veranlassung das Vorreiten verboten. «
Belästigung des Vorgesetzten muß sorgfältig vermieden werden,
insbesondere unter Rücksichtnahme auf Raum, Bodenbeschaffenheit und
Charakter des Pferdes.
8. 6. Offiziere erweisen dieselben Honneurs wie zu Füß.
8. 8. Unteroffiziere und Soldaten machen aus der Be—
wegung nicht Front, sondern reiten in Haltung in Schritt vorüber.
Mit Handpferd ist der Berittene, wenn das Ausweichen nach der
Handseite unthunlich, besonders besorgt, daß der Vorgesetzte nicht beschä—
digt oder belästigt werde.
Führt ein Mann mehrere Pferde, so nimmt er Haltung an, und
sreut den Pferden mit kurzen Zügeln die Köpfe hoch. Der Säbel bleibt
im Hacken.
Fahren Unteroffiziere 2c. in oder auf einem Wagen, so nehmen
sie gerade Haltung mit an der Seite angelegten Armen an, ohne auf-
zustehen.
Kutschirend verhalten sie sich in analoger Weise.
Offiziersdiener verhalten sich wie die Mannschaft; den Vor-
gesetzten grüßen sie durch Abnehmen der Kopfbedeckung, indem sie dieselbe
mit herabhängendem Arm — zu Pferd etwas hinter dem Knie — halten.
Begleiten sie jenen Herrn, welchem sie zugetheilt sind, zu Pferd, so
ist ihnen gestattet, dessen Gangart beizubehalten, jedoch müssen sie gegen
jeden Vorgesetzten sich vor Belästigung hüten und vorschriftsmäßig grüßen.
. 3. In Civilkleidern. Offizieren, Aerzten und Beamten in Civil-
kleidern gebührt keine Ehrenbezeigung.
§. 4. Richtiger Takt und Schicklichkeitsgefühl werden Jeden die Fälle
erkennen lassen, in welchen der gewöhnliche Gruß eines in Civil gehenden
Vorgesetzten geboten erscheint.
§. 6. Der zum Tragen der Civilkleidung berechtigte Offizier,
Arzt u. s. w. hat ihm begegnende Vorgesetzte zu begrüßen.
§. 8. Unteroffiziere und Soldaten in bürgerlicher Kleidung
sind nicht gehalten, den Vorgesetzten eine Ehrenbezeigung zu erweisen;
grüßen sie dieselben dennoch, so geben sie sich selbst ein ehrendes Zeugniß
militärischen Sinnes und Anstandes.
Für Einjährig-Freiwillige gilt die gleiche Bestimmung vom
Uebertritt in die Reserve an. Während des aktiven Dienstes jedoch hat
er auch in bürgerlicher Kleidung außer seinen direkten Vorgesetzten die
sämmtlichen Offiziere u. s. w. seiner Abtheilung zu begrüßen.
Letzteres gilt auch von den Offiziersdienern.
§. 27. Den Inhabern der militärischen Orden 2c. wird von
den Schildwachen die zugesprochene Ehrenbezeigung auch in Civil-
kleidung erwiesen, wenn sie die Dekoration in vorschriftsmäßiger Größe 2c.
tragen.