Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

398 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
sämmtliche Prinzen und Prinzessinen des Königlichen Hauses: 
„Königliche Hoheit“, 
der Kriegsminister, der Feldmarschall, der General der Infanterie, 
der Kavallerie und der Feldzeugmeister, ferner der Präsident 
des Generalauditoriats, die Commandeure der Armeekorps und 
Divisionen, sowie der Generalkapitän der Leibgarde der Hart— 
schiere mit „Excellenz“, 
alle anderen Generale mit: „Herr General“, 
sämmtliche anderen Offiziere, Aerzte und Vorgesetzte, auch Militär- 
beamte mit: „Herr (Charge)“, 
die Premier= und Secondlieutenants mit: „Herr Lieutenant". 
§. 17. Dienstwilligkeit. Jeder Soldat muß sich beeifern, jedem 
Offizier immer dienstbereit zu sein, ihm entfallene Gegenstände aufzuheben, 
Thüren zu öffnen, dabei dem Vorgesetzten den Vortritt lassend, beim Ab- 
und Aufsteigen behülflich zu sein und das Pferd vorsorglich herum- 
führen, u. a. m. 
§. 18. Kirchliche Gebräuche. In Kirchen, sowie auf der Straße 
muß vermieden werden, durch ungeziemendes Betragen Störung zu ver- 
anlassen, oder Aergerniß zu geben. 
E. Verhalten bei Meldungen und Bestellungen. 
§. 13. Zu Fuß. Zur Meldung tritt der Untergebene 2 Schritte 
eran. 
here §. 6. Bei abgenommener Kopfbedeckung trägt der Offizier, Arzt 2c. 
den Säbel stets im Hacken, und schreitet, nachdem er sich verneigt 
hat, in gerader Haltung auf den Vorgesetzten zu. 
Entlassen entfernt er sich in gleicher Weise unter Verneigung. 
§. 20. Hat der Offizier das Seitengewehr ergriffen, so sa- 
lutirt er zur Meldung an jeden Vorgesetzten; wenn nicht, dann nimmt 
er die Hand auf. 
Der zur Beaussichtigung von Uebungen anwesende höchste Offi- 
zier begleitet jeden eintreffenden direkten Vorgesetzten, nachdem er ihm ge- 
meldet hat, bis er entlassen ist. 
§. 13. Das Gewehr wird zur Meldung zu Fuß stets aufgenommen,. 
der Karabiner im Arm getragen, die Pistole bleibt beim Reiter versorgt, 
wird bei der Artillerie geschultert, wie auch die Lanze. 
Hat der Meldende ein Schreiben zu übergeben, so nähert er sich 
dem Vorgesetzten auf 1 Schritt, und vollzieht mit den Worten: „Dem 
Herrn (Charge) ein 2c. von 2c. zu übergeben“, seinen Auftrag 
mit der rechten Hand (mit der linken, wenn mit Obergewehr). 
Hierauf tritt er zurück, und erwartet weiteren Bescheid. 
§. 8. Stallwachen nehmen zur Meldung die Mütze ab. 
§. 7. Einzelne oder mehrere außerhalb der Garnison zu irgend 
welchem Zwecke auf Marsch befindliche Unteroffiziere und Soldaten 
melden sich bei jedem begegnenden Offizier, von welcher Waffe er auch sei, 
unter Angabe der Abtheilung, des Marschzweckes und Zieles. 
Ist solche Mannschaft zu einem Transport= 2c. Commando vereinigt, 
so meldet sich nur der Führer. 
§. 13. Zu Pferd. Ist der Vorgesetzte zu Fuß, der Meldende 
aber zu Pferd, so sitzt letzterer zur Meldung ab.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.