398 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
sämmtliche Prinzen und Prinzessinen des Königlichen Hauses:
„Königliche Hoheit“,
der Kriegsminister, der Feldmarschall, der General der Infanterie,
der Kavallerie und der Feldzeugmeister, ferner der Präsident
des Generalauditoriats, die Commandeure der Armeekorps und
Divisionen, sowie der Generalkapitän der Leibgarde der Hart—
schiere mit „Excellenz“,
alle anderen Generale mit: „Herr General“,
sämmtliche anderen Offiziere, Aerzte und Vorgesetzte, auch Militär-
beamte mit: „Herr (Charge)“,
die Premier= und Secondlieutenants mit: „Herr Lieutenant".
§. 17. Dienstwilligkeit. Jeder Soldat muß sich beeifern, jedem
Offizier immer dienstbereit zu sein, ihm entfallene Gegenstände aufzuheben,
Thüren zu öffnen, dabei dem Vorgesetzten den Vortritt lassend, beim Ab-
und Aufsteigen behülflich zu sein und das Pferd vorsorglich herum-
führen, u. a. m.
§. 18. Kirchliche Gebräuche. In Kirchen, sowie auf der Straße
muß vermieden werden, durch ungeziemendes Betragen Störung zu ver-
anlassen, oder Aergerniß zu geben.
E. Verhalten bei Meldungen und Bestellungen.
§. 13. Zu Fuß. Zur Meldung tritt der Untergebene 2 Schritte
eran.
here §. 6. Bei abgenommener Kopfbedeckung trägt der Offizier, Arzt 2c.
den Säbel stets im Hacken, und schreitet, nachdem er sich verneigt
hat, in gerader Haltung auf den Vorgesetzten zu.
Entlassen entfernt er sich in gleicher Weise unter Verneigung.
§. 20. Hat der Offizier das Seitengewehr ergriffen, so sa-
lutirt er zur Meldung an jeden Vorgesetzten; wenn nicht, dann nimmt
er die Hand auf.
Der zur Beaussichtigung von Uebungen anwesende höchste Offi-
zier begleitet jeden eintreffenden direkten Vorgesetzten, nachdem er ihm ge-
meldet hat, bis er entlassen ist.
§. 13. Das Gewehr wird zur Meldung zu Fuß stets aufgenommen,.
der Karabiner im Arm getragen, die Pistole bleibt beim Reiter versorgt,
wird bei der Artillerie geschultert, wie auch die Lanze.
Hat der Meldende ein Schreiben zu übergeben, so nähert er sich
dem Vorgesetzten auf 1 Schritt, und vollzieht mit den Worten: „Dem
Herrn (Charge) ein 2c. von 2c. zu übergeben“, seinen Auftrag
mit der rechten Hand (mit der linken, wenn mit Obergewehr).
Hierauf tritt er zurück, und erwartet weiteren Bescheid.
§. 8. Stallwachen nehmen zur Meldung die Mütze ab.
§. 7. Einzelne oder mehrere außerhalb der Garnison zu irgend
welchem Zwecke auf Marsch befindliche Unteroffiziere und Soldaten
melden sich bei jedem begegnenden Offizier, von welcher Waffe er auch sei,
unter Angabe der Abtheilung, des Marschzweckes und Zieles.
Ist solche Mannschaft zu einem Transport= 2c. Commando vereinigt,
so meldet sich nur der Führer.
§. 13. Zu Pferd. Ist der Vorgesetzte zu Fuß, der Meldende
aber zu Pferd, so sitzt letzterer zur Meldung ab.