Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

IV. Abschn. Die Ehrenbezeigungen. 399 
8. 6. Ebenso der berittene Offizier, ausgenommen hievon ist die 
Befehlüberbringung, wenn Eile geboten. 
8. 13. An den zu Pferd haltenden Vorgesetzten reitet der Meldende 
F die letzten 20 Schritte im Galopp — heran, und parirt an dessen linker 
eite. 
Reitet dagegen der Vorgesetzte vorwärts, so weicht der zur Meldung 
ihm Entgegenkommende nach rechts aus, und wirft sein Pferd so herum, 
daß er links neben den Vorgesetzten zu reiten kommt. 
Ebenso reitet der von rückwärts kommende Meldende links des 
Vorgesetzten. 
Die Waffen bleiben in vorgeschriebener Weise versorgt. 
F. Ehrenbezeigungen von Abtheilungen. 
8. 3,15. Grundsätzlich erweisen Abtheilungen nur innerhalb 
der Garnison nur im Marsch volle Ehrenbezeigung an 
bestimmte Personen, und 
an Wachen. 
16. Haltende Abtheilungen beehren nur mit Gewehr bei Fuß 
(mit Ausnahme IJ. MM. und Hoheiten). 
17. Außerhalb der Garnison, dann wenn in Uebung oder 
Ruhe begriffen, erweisen Abtheilungen keine Ehrenbezeigung. 
18. Gegenseitige Beehrung sich begegnender Abtheilungen findet 
nicht statt. 
§. 19. 1) Der Rang des Führers bestimmt, welche Ehren- 
bezeigungen die Abtheilung an Personen und Wachen erweist. 
1. Im Marsch beehren; 
1) durch Anfassen des Gewehrs 
a. von jeder Chargenkategorie geführte Abtheilungen 
die Mgjestäten, sowie 
die majorennen Prinzen und Prinzessinen des Königlichen 
Hauses; 
S. M. den deutschen Kaiser, 
die direkt vorgesetzten Offiziere des Führers, 
die zur Ehrenbezeigung angetretenen Wachen; hiezu 
b. von Stabsoffizieren geführte Abtheilungen alle 
Generale, 
c. von Hauptleuten rc. und Lieutenants geführte 
alle Generale und Stabsoffiziere, 
d. von Unteroffizieren, Gefreiten oder Gemeinen 
geführte alle Offiziere. 
2. Durch Annehmen von Haltung 
von jeder Chargenkategorie geführte 
das Hochwürdigste des katholischen Kultus. 
3. Stehenden Fußes · 
1) durch Präsentiren des Gewehres und Marsch- 
schlagen 
Ihre Majestäten und Hoheiten. 
2) durch Stellungnehmen mit Gewehr beim Fuß 
alle Vorgesetzten des Führers, denen er auch im Marsch 
Ehrenbezeigungen erweist; 
das Hochwürdigste rc. 
 
	        
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