IV. Abschn. Die Ehrenbezeigungen. 401
die Abtheilung auf Kommando der an der Tete befindlichen Charge die
Ehrenbezeigung nach seinem Range erweist.
§. 22. Beschränkung, Unterlassung. 1. Im Marsche außer-
halb der Garnison und bei Uebungen werden nur an Ihre Majestäten
und Hoheiten Ehrenbezeigungen erwiesen.
Im Uebrigen unterbleibt jede Beehrung; dagegen melden Abtheilungs-
führer im Marsch den begegnenden Vorgesetzten aller Waffen Zweck und
Ziel des Marsches.
Bei Uebungen geschieht diese Meldung nur an direkte Vorgesetzte.
2. Ruhende und abgesessene Abtheilungen erweisen in= und
außerhalb der Garnison nur Ihren Majestäten und Hoheiten Ehren-
bezeigungen.
Kommt innerhalb der Garnison ein Vorgesetzter an eine solche
Abtheilung, so erweist jeder Mann die Honneurs für sich.
3. Außerhalb der Garnison aber bleiben die Leute liegen r2c., nur
der Führer meldet Zweck r2c. 2c. Einzelne Leute, welche von einem Vor-
gesetzten angesprochen werden, stehen auf.
1. Ist auf dem Marsche das Rauchen erlaubt, so wird von Unter-
offizieren und Soldaten vor jedem passirenden Offizier die Pfeife aus dem
Munde genommen: die eingetretenen Offiziere grüßen durch Handaufnehmen.
4. Wollen direkte Vorgesetzte die außerhalb der Garnison
ruhende, marschirende oder übende Abtheilung besichtigen oder in
Haltung vorbeimarschiren lassen, so werden sie solches ausdrücklich befehlen.
5. Von eingetretener Dunkelheit bis zum Tagesanbruch erweisen
Abtheilungen keinerlei Ehrenbezeigung.
G. Ehrenbezeigungen von Wachen.
§. 3, 19. Grundsätze. Orts= und Besatzungswachen treten nur vor
direkten Vorgesetzten, Generalen und Offiziersabtheilungen in's Gewehr.
§. 23. 1. Residenz= (Schloß-) Wachen treten zur Ehrenbe-
zeigung nur an, präsentiren und schlagen Marsch
vor Ihren Majestäten und
vor Königlichen majorennen Hoheiten;
dann vor den auswärtigen regierenden Fürsten, ihren Thron-
folgern und Gemahlinen.
2. Garnisonswachen:
a) präsentiren und schlagen Marsch
vor obengenannten fürstlichen Personen,
vor den Fahnen und Standarten,
vor dem Kriegsminister,
vor den Feldmarschällen;
b) präsentiren
vor allen Generalen,
vor dem Kommandanten (Gouverneur, 2. Kommandanten,
Garnisonsältesten),
vor den direkten Vorgesetzten des wachehabenden Truppen-
theils vom Regiments-, selbstständigen oder detachirten
Bataillons= 2c. Kommandeur aufwärts,
vor der Garnisonsjour und den visitirenden Ronden,
vor jeder militärischen Trauerparade, 1
zur gegenseitigen Beehrung bei der Wachablösung;
Reinhadd, Heerwesen. 26