26 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
§. 38. „1. Der ersten Klasse der Ersatz-Reserve werden
vorzugsweise diejenigen Personen überwiesen, welche tauglich befunden,
aber als Ueberzählige nicht zur Einstellung gelangt sind, 2. Der etwaige
weitere Bedarf ist zu entnehmen: a) aus der Zahl derjenigen Militär-
pflichtigen, deren häusliche Verhältnisse für den Fall eines Krieges die
weitere Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen; b) aus der
Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher
Fehler befreit werden (d. h. nur bedingt tauglich sind); c) aus der Zahl
derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit
vom Militärdienste im Frieden befreit werden (d. h. zeitig untauglich sind),
deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße
zu erwarten ist, daß sie voraussichtlich zum Kriegsdienste werden einge-
zogen werden können. 3. Ist ein Ueberschuß vorhanden, so entscheidet
unter den Freigeloosten (Ueberzähligen) die Reihenfolge der Loosnummer
nach Maßgabe der im §. 65 enthaltenen Bestimmungen, unter den übrigen
Militärpflichtigen das Lebensalter, die bessere Dienstbrauchbarkeit (Taug-
lichkeit) und die Abkömmlichkeit.“ R.-M.-G. §. 25. 4. Die Ueberweisung
zur Ersatzreserve erster Klasse erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz-
Reserve-Scheines I.
§. 39. 1. Alle Militärpflichtigen, welche der Ersatzreserve zu über-
weisen sind, aber als weniger geeignet oder überschüssig nicht der ersten
Klasse zugetheilt werden, sind der Ersatz-Reserve zweiter Klasse
zu überweisen. 2. Die Ueberweisung zur Ersatzreserve zweiter Klasse
erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz-Reserve-Scheines II.
§. 41. 1. Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden
Aufenthalt im Auslande haben, darf durch die Ober-Ersatzkommission
endgiltig entschieden werden, ohne daß ihr persönliches Erscheinen
vor den Ersatzbehörden erforderlich ist, wenn sie durch glaubhafte ärztliche
Zeugnisse nachweisen, daß sie a) dauernd untauglich (§. 36, 1); b) nur
bedingt tauglich sind (§. 37, 1 und 2); c) wenn sie durch glaubhafte
obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer der §. 30, 2 à — e
aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht. 2. Zur Ausstellung
glaubhafter ärztlicher Zeugnisse können bestimmte Aerzte im Auslande
durch den Reichskanzler ermächtigt werden?). Auch sind die Aerzte der
kaiserlichen Marine befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen. 3. Auf den
nach Nr. 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des
Deutschen Reiches, welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt,
die Identität zu bescheinigen. In den ärztlichen Zeugnissen ist außerdem
von genanntem Konsul anzugeben, daß die ärztliche Untersuchung in Gegen-
wart eines Konsularbeamten stattgefunden hat. Bei Untersuchungen durch
*) Laut Ausschreibung des Reichskanzlers vom 6. Februar 1876 sind er-
mächtigt worden:
1. Dr. Lehweß zu St. Petersburg,
2. Dr. Reimann zu Kieff, für das innere, beziehungsweise
3. Dr. Wagner zu Odessa, südliche Rußland.
4. Dr. Ossenkop zu Berdiansk,
5. Dr. Glück zu Bukarest für Rumänien,
6. Dr. Tellkampf zu New-York für die vereinigten Staaten von Amerika,
dann laut Ausschreibung vom 5. April 1876:
Dr. Otto Gieseler zu Moskau für die im Innern Rußlands
sich dauernd aufhaltenden deutschen Militärpflichtigen.