Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

26 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
§. 38. „1. Der ersten Klasse der Ersatz-Reserve werden 
vorzugsweise diejenigen Personen überwiesen, welche tauglich befunden, 
aber als Ueberzählige nicht zur Einstellung gelangt sind, 2. Der etwaige 
weitere Bedarf ist zu entnehmen: a) aus der Zahl derjenigen Militär- 
pflichtigen, deren häusliche Verhältnisse für den Fall eines Krieges die 
weitere Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen; b) aus der 
Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher 
Fehler befreit werden (d. h. nur bedingt tauglich sind); c) aus der Zahl 
derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit 
vom Militärdienste im Frieden befreit werden (d. h. zeitig untauglich sind), 
deren Kräftigung aber während der nächstfolgenden Jahre in dem Maße 
zu erwarten ist, daß sie voraussichtlich zum Kriegsdienste werden einge- 
zogen werden können. 3. Ist ein Ueberschuß vorhanden, so entscheidet 
unter den Freigeloosten (Ueberzähligen) die Reihenfolge der Loosnummer 
nach Maßgabe der im §. 65 enthaltenen Bestimmungen, unter den übrigen 
Militärpflichtigen das Lebensalter, die bessere Dienstbrauchbarkeit (Taug- 
lichkeit) und die Abkömmlichkeit.“ R.-M.-G. §. 25. 4. Die Ueberweisung 
zur Ersatzreserve erster Klasse erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz- 
Reserve-Scheines I. 
§. 39. 1. Alle Militärpflichtigen, welche der Ersatzreserve zu über- 
weisen sind, aber als weniger geeignet oder überschüssig nicht der ersten 
Klasse zugetheilt werden, sind der Ersatz-Reserve zweiter Klasse 
zu überweisen. 2. Die Ueberweisung zur Ersatzreserve zweiter Klasse 
erfolgt durch Ertheilung eines Ersatz-Reserve-Scheines II. 
§. 41. 1. Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden 
Aufenthalt im Auslande haben, darf durch die Ober-Ersatzkommission 
endgiltig entschieden werden, ohne daß ihr persönliches Erscheinen 
vor den Ersatzbehörden erforderlich ist, wenn sie durch glaubhafte ärztliche 
Zeugnisse nachweisen, daß sie a) dauernd untauglich (§. 36, 1); b) nur 
bedingt tauglich sind (§. 37, 1 und 2); c) wenn sie durch glaubhafte 
obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer der §. 30, 2 à — e 
aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht. 2. Zur Ausstellung 
glaubhafter ärztlicher Zeugnisse können bestimmte Aerzte im Auslande 
durch den Reichskanzler ermächtigt werden?). Auch sind die Aerzte der 
kaiserlichen Marine befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen. 3. Auf den 
nach Nr. 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des 
Deutschen Reiches, welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, 
die Identität zu bescheinigen. In den ärztlichen Zeugnissen ist außerdem 
von genanntem Konsul anzugeben, daß die ärztliche Untersuchung in Gegen- 
wart eines Konsularbeamten stattgefunden hat. Bei Untersuchungen durch 
  
*) Laut Ausschreibung des Reichskanzlers vom 6. Februar 1876 sind er- 
mächtigt worden: 
1. Dr. Lehweß zu St. Petersburg, 
2. Dr. Reimann zu Kieff, für das innere, beziehungsweise 
3. Dr. Wagner zu Odessa, südliche Rußland. 
4. Dr. Ossenkop zu Berdiansk, 
5. Dr. Glück zu Bukarest für Rumänien, 
6. Dr. Tellkampf zu New-York für die vereinigten Staaten von Amerika, 
dann laut Ausschreibung vom 5. April 1876: 
Dr. Otto Gieseler zu Moskau für die im Innern Rußlands 
sich dauernd aufhaltenden deutschen Militärpflichtigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.