408 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
Rang der beehrten Personen an, so daß zuerst die einfachen Posten ein-
gezogen und dann die Doppelposten auf einfache reduzirt werden.
Hievon werden jedoch die J. J. Hoheiten zu gebenden — abgesehen
von freiwilligem Verzicht —, dann der vor den Gouvernements-
und Kommandanturgebäuden, nicht berührt.
4. Das Ablehnen von Ehrenposten, und von Doppelposten als
solche, ist gestattet.
III. Ehrenerweisungen bei Reisen fürstlicher Personen.
A. Im Allgemeinen.
§. 42. Diese Ehrenerweisungen bestehen in a) Einholung, b) Ge-
schützsalutation, c) Empfang, d) Truppenspalier, e) Ehrenwache, f) Ehren-
posten, g) Ehrenordonnanzen, h) Rapportübergabe, i) Paroleempfang,
k) Aufwartungen.
§. 43, 1—3). Geschützsalutation gebührt den inländischen Ma-
jestäten 101, ausländischen 100, dem Kronprinzen rc. 50, dem Haupt der
herzoglichen Linie 2c. 25, majorenen Erbprinzen r2c. 12 Kanonenschüsse rc.;
findet nur in Festungen — mit alleiniger Ausnahme des Empfangs
Sr. Maj. des Königs — und zwar von den dem Ankunftsorte zunächst
liegenden Fronten statt.
4. Bei Beginn der Salutation treten sämmtliche Wachen der
Garnison ins Gewehr und präsentiren unter einmaligem Durchschlagen
des Marsches; Fahnensalutation nach dem Range des Reisenden.
§. 44. 1. Der Ort des Empfanges wird jedesmal bestimmt.
Ist derselbe nicht zugleich der Ort der Ankunft, so meldet sich der
Kommandant
bei Reisen auf der Landstraße in offenen Orten am Stadtthore oder
an der Barriere, in Festungen am Glacis;
bei Reisen mit der Eisenbahn 2c. am Bahnhof oder Landungsplatz
und begleitet Hochdieselben an den Empfangsort.
2. Wird der Empfang abgelehnt, jedoch Absteigequartier in einem
Garnisonsorte genommen, so macht der Kommandant alsbald nach der An-
kunft persönlich Aufwartung und erbittet Befehl wegen Abstellung der
Ehrenposten 2c.
3. Bei Reisen mittels Eisenbahn rc. findet der Empfang nur
dann statt, wenn Bahnhof oder Landungsplatz innerhalb des Garnisons=
rayons liegt.
4. Von Abends 10 bis Morgens 7 Uhr unterbleibt bei Durch-
reisen ohne längeren Aufenthalt jeder Empfang.
Am Anhaltpunkte erscheint jedoch der Kommandant im Parade-
anzug ohne Ordensband, um sich durch den begleitenden Adjutanten 2rc.
etwaige Befehle auszubitten, wenn am Tage Empfang stattzufinden
gehabt hätte.
Ausdrücklich entgegen gegebene Anordnungen sind selbstverständlich in
allen, die Reisen betreffenden Vorschriften, genau zu beachten.
B. Reisen Ihret Königlichen Majestäten.
§. 45. Reisenormen:
I. ohne Verbietung feierlichen Empfangs,
II. als König, jedoch mit Untersagung der Festlichkeiten,