Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

410 4. Abihl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
in Festungen in Gegenwart des Kommandanten, 
in offenen Orten im Beisein des Offiziers der Garnisonsjour; 
b) außerdem an den Adjutanten vom Dienste. 
15. Der Parole-Empfang findet in analoger Beise im Falle 
a) durch den Kommandanten, b) durch den Platzmajor statt. 
16. Aufwartungen der Offizierskorps rc. werden allerhöchst be- 
sohlen. 
17. Ist eine Truppenbesichtigung unmittelbar nach Ankunft 
Sr. Maj, des Königs befohlen, so ziehen Ehrenwache und Posten erst nach 
deren Beendigung auf; die Ehrenordonanzen harren jedoch im Absteig- 
nartier. 
18. Anzug. Diese Bestimmung findet auf München keine An- 
wendung. 
Off ʒiere zu den Empfangsfeierlichkeiten Paradeanzug mit Ordens- 
'Y Paradean ug; 
sämmtliche Unteroffiglere und Sotdaten während der Anwesenheit 
ausnahmslos Dienstanzug mit Helm 
20. Bei der Abreise Ihrer Mahestüten finden dieselben Ehren- 
erweisungen statt. 
War die Ehrenwache abgetreten, so zieht sie hiezu wieder auf. 
Der kommandirende General begleitet Allerhöchstdieselben bis zur 
Grenze seines Armeekorpsbezirks. 
§. 47. Reisenorm II. 
Fum Empfang im Paradeanzug mit Ordensband 
in der Haupt= und Residenzstadt der höchste Kommandirende und 
der Kommandant; 
in den übrigen Besatzungsorten der Kommandant 2c., der höchste 
Kommandirende, alle Generale, alle Obersten, die Kommandeure 
oder Chefs der selbstständigen Abtheilungen der Garnison (nicht 
aber ihre momentanen Stellvertreter). Erstere beide melden sich. 
Nehmen JJI. MM. Absteigquartier, br% cchen als Ehrenposten 
nur die beiden Schildwachen vor dem Hause 
Bei längerm Aufenthalt zieht eine — Ehrenwache als Schloß- 
wache auf. 
4l 48. Reisenorm III. 
din Ankunftsorte melden sich in Paradeanzug ohne Ordensband: 
in der Haupt= und Residenzstadt der Kommandant; 
in den übrigen Besatzungsorten der Kommandant und der höchste 
Kommandirende. 
Ehrenposten werden nur auf ausdrücklichen Befehl aufgestellt. 
§. 49. Reisenorm IV 
Der Kommanbant achtet sich lediglich nach S. 44, Ziff. 2. 
C. Reisen der Prinzen und Prinzessinen des königlichen 
Hauses. 
#§. 50. Reisenormen: 
I. als Prinzen 2c. bei besonders. feierlichen Anlässen; 
II. in dienstlicher Eigenschaft, incognito oder unter fremdem 
Namen, wenn die Reiseronte bekannt gegeben wurde;
	        
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