Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 27 
Aerzte der kaiserlichen Marine ist noch die Hinzuziehung eines Offiziers 
derselben erforderlich. 
.42. 1. Die Aushebung erfolgt entwender zum Dienste mit 
der Waffe oder zum Dienste ohne Waffe oder zum Dienste als Arbeits- 
soldat. 2. Als Arbeitssoldateu sind — unter den Voraussetzungen des 
§. 28, 4 und 5 — Militärpflichtige nur dann auszuheben, wenn sie zum 
Dienste mit der Waffe tauglich sind. 3. Eine versuchsweise Aus- 
hebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald dieselben angeblich 
an Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung vor den 
Ersatzbehörden überhaupt nicht oder nicht in dem behaupteten Grade nach- 
gewiesen werden kann (§. 64, 4). 
Listenführung. 
§. 43. 1. Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen 
gewissenhaft und sorgfältig geführt und deutlich geschrieben werden. Irrungen 
sind nicht durch Radiren, sondern mittelst eines Durchstrichs zu verbessern. 
Der Grund der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu er- 
läutern. 2. Die Listen bestehen in den Grundlisten (§. 3, 2) und in den 
Vorstellungslisten (§. 49). 3. Die Grundlisten bestehen in den Rekru- 
tirungs= Stammrollen, den alphabetischen Listen und den Restantenlisten. 
Die Rekrutirungs-Stammrollen dienen zur Aufnahme der Namen aller 
Militärpflichtigen derselben Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes. 
Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militär- 
pflichtigen desselben Aushebungs-Bezirkes. Die Restantenlisten dienen zur 
Aufnahme aller Militärpflichtigen des Aushebungs-Bezirkes, über welche 
nach Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres nicht endgültig entschieden ist. 
4. Die Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen jener Militär- 
pflichtigen, über welche eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden 
kann und muß. 
§. 44. Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände 
haben unter Kontrole der Ersatzbehörden Rekrutirungs-Stamm- 
rollen über alle Militärpflichtigen (§S. 45) zu führen. Sie werden auf 
Grund der Civilstands-Register, der nach §. 23 zu erstattenden Anmel- 
dungen und amtlicher Ermittelungen geführt. 
§. 45. Die Rekrutirungs = Stammrollen werden jahrgangsweise an- 
gelegt, so daß für alle Militärpflichtigen, welche innerhalb eines Kalender- 
jahres geboren sind, eine besondere Stammrolle besteht. Die Militär- 
pflichtigen werden in alphabetischer Reihenfolge — uneheliche Söhne nach 
dem Namen der Mutter — eingetragen; Jene mit gleichen Anfangs- 
buchstaben unter sich numerirt; Unter dem letzten Namen jedes Buchstaben 
genügender Raum zu Nachtragungen freigelassen. In die Rekrutirungs- 
Stammrollen werden ausgenommen: 
die innerhalb des Bezirkes der Gemeinde 2c. geborenen männlichen 
Personen beim Eintritt in das militärpflichtige Alter, sofern sie 
nicht vorher verstorben sind; 
die in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar sich anmeldenden 
Militärpflichtigen (§. 23, 1 u. 6); 
die sich nachträglich anmeldenden Militärpflichtigen (§. 23, 9). 
die durch die amtlichen Nachforschungen der Ortsbehörden etwa sonst 
noch ermittelten zur Anmeldung Verpflichteten. „ 
Die mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und
	        
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