414 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
4. Jede gebührende Korpsaufwartung muß vorerst angeboten
werden, insofern der Empfangende nicht sogleich selbst die Zeit dafür an-
eraumt.
5. Ablehnung gebührender Aufwartung und insbesondere Ver-
bindung derselben mit dienstlicher Besichtigung ist gestattet.
V. Letzte Ehren.
A. Im Allgemeinen.
§. 70. 1. Letzte Ehren werden erwiesen am Paradebett, bei der
Beisetzung, dem Leichenbegängnisse, dem Trauergottesdienste, durch äußere
Trauerzeichen.
2. Sie bestehen in Trauerwachen nebst Ehrenposten, Schmückung
der Bahre, Bespannung des Trauerwagens, Abstellung von Trägern und
Ehrenträgern, Ehrenbegleitung des Sarges, Ausrücken der Trauerparade,
Ehrensalven, Trauerdeputationen.
B. Zukommende Beehrungen.
§s. 71. 1. Trauerwachen nebst Trauer-Ehrenposten ziehen nur
vor verlebten Fürsten, Prinzen u. s. w. auf.
2. Ehrensalven erhalten jene Offiziere, Unteroffiziere und Sol-
daten, welche Feldzüge mitgemacht haben.
3. Die übrigen letzten Ehrenerweisungen kommen nur zu
den anen zur Disposition gestellten und mit Pension verabschiedeten
ieren,
den imSastiven Dienst verstorbenen Unteroffizieren und Soldaten.
4. Aktive Militärärzte, sowie solche z. D. und a. D. werden durch
Deputation ihrer Branche zu Grabe geleitet. Starb der Verlebte im
aktiven Dienste, so schließen sich diesen Deputationen Offiziere an.
5. An der Bestattung aktiver, z. D. und a. D. gestellter Militär-
beamten betheiligen sich Deputationen der Branche.
6. Die im aktiven Dienst verwendeten Offiziere, Aerzte und Mili-
tärbeamte der Reserve, Landwehr und à la suite, ferner die prä-
senten Unteroffiziere und Soldaten des Beurlaubtenstandes werden
wie die in der Aktivität Verstorbenen bestatttt.
7. Sämmtlichen Militärangehörigen gebührt militärische Beisetzung.
8. Die einzelnen Beehrungen kommen, je nach dem Range
des Verlebten, in Abstufungen zu.
9. Rittern, Kommandeuren und Großkreuzen des Max-Joseph-
Ordens gebühren die letzten Ehren des nächsthöhern Chargenranges.
10. Als im Felde gestanden werden jene betrachtet, welchen be-
stimmungsgemäß ein Feldzugsjahr anzurechnen kommt.
11. Aktive Offiziere anderer Armeen werden — öb sie aus dienst-
licher oder privater Veranlassung oder kriegsgefangen sich in Bayern auf-
halten — wie die Offiziere der eigenen Armee bestattet.
Ebenso kriegsgefangene Unteroffiziere und Soldaten.
12. Im Felde werden die letzten Ehren — hinsichtlich Spiel und
Salven nach obwaltenden Rücksichten — in gleicher Weise erwiesen, in so
weit es die bestehenden Verhältnisse zulassen.
13. Die vollen letzten Ehren gebühren nur einmal.