Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

414 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
4. Jede gebührende Korpsaufwartung muß vorerst angeboten 
werden, insofern der Empfangende nicht sogleich selbst die Zeit dafür an- 
eraumt. 
5. Ablehnung gebührender Aufwartung und insbesondere Ver- 
bindung derselben mit dienstlicher Besichtigung ist gestattet. 
V. Letzte Ehren. 
A. Im Allgemeinen. 
§. 70. 1. Letzte Ehren werden erwiesen am Paradebett, bei der 
Beisetzung, dem Leichenbegängnisse, dem Trauergottesdienste, durch äußere 
Trauerzeichen. 
2. Sie bestehen in Trauerwachen nebst Ehrenposten, Schmückung 
der Bahre, Bespannung des Trauerwagens, Abstellung von Trägern und 
Ehrenträgern, Ehrenbegleitung des Sarges, Ausrücken der Trauerparade, 
Ehrensalven, Trauerdeputationen. 
B. Zukommende Beehrungen. 
§s. 71. 1. Trauerwachen nebst Trauer-Ehrenposten ziehen nur 
vor verlebten Fürsten, Prinzen u. s. w. auf. 
2. Ehrensalven erhalten jene Offiziere, Unteroffiziere und Sol- 
daten, welche Feldzüge mitgemacht haben. 
3. Die übrigen letzten Ehrenerweisungen kommen nur zu 
den anen zur Disposition gestellten und mit Pension verabschiedeten 
ieren, 
den imSastiven Dienst verstorbenen Unteroffizieren und Soldaten. 
4. Aktive Militärärzte, sowie solche z. D. und a. D. werden durch 
Deputation ihrer Branche zu Grabe geleitet. Starb der Verlebte im 
aktiven Dienste, so schließen sich diesen Deputationen Offiziere an. 
5. An der Bestattung aktiver, z. D. und a. D. gestellter Militär- 
beamten betheiligen sich Deputationen der Branche. 
6. Die im aktiven Dienst verwendeten Offiziere, Aerzte und Mili- 
tärbeamte der Reserve, Landwehr und à la suite, ferner die prä- 
senten Unteroffiziere und Soldaten des Beurlaubtenstandes werden 
wie die in der Aktivität Verstorbenen bestatttt. 
7. Sämmtlichen Militärangehörigen gebührt militärische Beisetzung. 
8. Die einzelnen Beehrungen kommen, je nach dem Range 
des Verlebten, in Abstufungen zu. 
9. Rittern, Kommandeuren und Großkreuzen des Max-Joseph- 
Ordens gebühren die letzten Ehren des nächsthöhern Chargenranges. 
10. Als im Felde gestanden werden jene betrachtet, welchen be- 
stimmungsgemäß ein Feldzugsjahr anzurechnen kommt. 
11. Aktive Offiziere anderer Armeen werden — öb sie aus dienst- 
licher oder privater Veranlassung oder kriegsgefangen sich in Bayern auf- 
halten — wie die Offiziere der eigenen Armee bestattet. 
Ebenso kriegsgefangene Unteroffiziere und Soldaten. 
12. Im Felde werden die letzten Ehren — hinsichtlich Spiel und 
Salven nach obwaltenden Rücksichten — in gleicher Weise erwiesen, in so 
weit es die bestehenden Verhältnisse zulassen. 
13. Die vollen letzten Ehren gebühren nur einmal. 
 
	        
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