IV. Abschn. Die Ehrenbezeigungen. 415
14. Findet die Beerdigung an einem andern, als dem Sterbeorte
statt, so wird in der Regel an Letzterm die Leiche unter voller Beehr—
ung auf den Bahnhof, oder bis an die Burgfriedensgrenze geleitet.
Für die wirkliche Bestattung aber sind die Bestimmungen für Bei-
setzung maßgebend unter gleichzeitiger Abstellung der gebührenden De-
putationen.
15. Auf Wunsch der Familie kann die volle militärische Beehrung am
Orte der Bestattung zugestanden werden, wogegen am Sterbeort lediglich
Beisetzung nebst Abordnung von Deputationen stattfindet.
16. Ablehnung durch letztwillige Verfügung, oder von Seite der
Familie ist gestattet. Dieselbe schließt jegliche offizielle militärische Bethei-
ligung an Beisetzung, wie Bestattung aus.
17. Während heftiger Epidemien kann der Kommandant crc. die
Erweisung der letzten Ehren einschränken, oder auch ganz einstellen.
18. Selbstmördern gebühren — wenn nicht beschränkte Zurech-
nungsfähigkeit ärztlich konstatirt ist — außer der militärischen Beisetzung
lediglich Sargträger.
19. Die Anordnung der Beisetzungen und Beerdigungen, sowie die
Beorderung der Truppen hiezu, obliegt dem Kommandanten.
10. Die Beorderung der Truppen findet statt:
à) für Ausrückungen mit gemischten Waffen: in der Garnisonstour;
außerdem:
b) von dem Truppentheil, welchem der Verlebte zuletzt angehörte;
eventuell
I) von der gleichen Waffe, oder
d) von der zunächst verwandten Waffe.
Der Train bestattet nur die Verlebten des eigenen Standes.
§. 72. Trauerwache für eine verlebte fürstliche Person ist stark:
1 Sergent, 12 Mann.
Gebührt nach §. 39, Ziff. 1 ein Doppelposten von Unteroffizieren, so
ziehen 6 Unteroffiziere und 6 Gemeine auf.
Anzug parademäßig ohne Gepäck.
Trauerwachen treten zur Ehrenbezeigung nie an.
§. 73, 1. Schmückung der Bahre. Auf das Bahrkissen kommt
die Kopfbedeckung und das Seitengewehr.
2. Der Säbel Jener, welche dem Waffendienste angehörten,
wird hiezu aus der Scheide gezogen und mit dieser gekreuzt. Außerdem
bleibt derselbe versorgt.
3. Dem Feldmarschall wird der Marschallstab auf die Bahre nieder-
gelegt.
4. Ferner werden am Bahrkissen die Orden und Ehrenzeichen
derart befestigt, daß sie an dessen rückwärtiger Kante herabhängen.
5. Für diese gebührende Schmückung trägt für Verlebte vom Regi-
mentskommandeur abwärts die bestattende Abtheilung, vom Brigadekom-
mandeur aufwärts die Kommandantur Sorge.
6. Die Anbringung von Wappen, Kränzen 2c. bleibt der Familie des
Verlebten überlassen.
§. 74. Sind Pferde zur Verfügung, so wird der Trauerwagen mili-
tärisch bespannt, und zwar für Offiziere und in deren Rang Stehende mit
4, für die Uebrigen mit 2 Pferden.
Der 4 spännige Trauerwagen wird von 1 Unteroffizier geführt.