Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

418 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
2. Bei Offizieren z. D. oder a. D. beordert die Kommandantur 
a) für jeden General 3 Stabsoffiziere, 6 Hauptleute, 12 Lieutenants, 
b) für jeden Stabsoffizier 1 Stabsoffizier, 3 Hauptleute, 6 Lieu- 
tenants, 
c) für jeden Hauptmann 1 Hauptmann, 4 Lieutenants, 
d) für jeden Lieutenant 3 Lieutenants. 
3. Zu Leichenbegängnissen aktiv verlebter Aerzte gehen die Aerzte 
der betreffenden Dienststelle und außerdem Offiziersdeputationen dem Rang 
des Verstorbenen gemäß nach Ziff. 2; letztere von der Kommandantur be- 
ordert. 
4. Zur Beerdigung aktiver Militärbeamten sendet der Bureau- 
vorstand der treffenden Stelle eine Deputation. 
Zahlmeister werden von den übrigen Zahlmeistern des Regiments, 
sowie von einer Offiziersdeputation (Ziff. 2, d) zu Grabe geleitet. 
5. Bei Bestattung von Aerzten und Militärbeamten z. D. und 
a. D. bestimmt die Kommandantur die Deputation aus der betreffenden 
Branche. 
6. Anzug mit Helm. 
C. Dienst am Paradebett. 
§. 81, 1. Aus Anlaß zeitlichen Hintritts einer fürstlichen Person 
werden immer allerhöchste Befehle erlassen. 
Erfolgte dieser Hintritt außerhalb München, so gelten bis zum 
Eintreffen solcher Befehle folgende Direktiven: 
stell 2. Die Trauerwache (8. 72) zieht vor dem Sterbehaus auf, und 
tellt 
3. Ehrenposten a) 1 Doppelposten an das Paradebett, 
b) 1 vor das Sterbehaus (zugleich 
Posten vor dem Gewehr). 
4. Der Doppelposten am Paradebett wird, wenn nach §. 39, 1 ge- 
bührend, von Unteroffizieren gegeben. 
Er steht mit Gewehr ab rechts und links des Hauptes des Verlebten, 
Front gegen das Fußende der Bahre, still — oder so lange die Aufbahr= 
ung nicht erfolgt ist, vor dem Zimmer, in welchem sich die Leiche befindet. 
Ehrenbezeigung erweist der an der Bahre stehende Posten nicht. 
5. Die Posten am Paradebett werden stündlich abgelöst. 
6. Wird die Leiche an einen andern Ort gebracht, so begleitet die 
Trauerwache den Sarg zu beiden Seiten mit ausgenommenem Gewehr; 
den Zug führt der wachhabende Sergent, neben dem vordersten Mann 
der rechten Seite gehend. 
D. Beisetzung. 
§. 82, 1. Zur Uebertragung der Leiche einer fürstlichen Person 
auf den Bahnhof, oder zu deren Fortführung auf der Landstraße zieht 
am Orte, wo die Leiche aufgebahrt ist, eine Ehrenwache mit umflorter 
Fahne auf. 
Deren Stärke bemißt sich nach §. 33, Ziff. 1 mit der Ausdehnung, 
daß der Zug von 25 Rotten für alle majorenen Prinzen und Prinzes- 
sinen auswärtiger souveräner Häuser ausrückt. 
2. Beim Heraustragen des Sarges aus dem Hause wird volle Ehren- 
bezeigung erwiesen und das Spiel gerührt.
	        
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