418 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse.
2. Bei Offizieren z. D. oder a. D. beordert die Kommandantur
a) für jeden General 3 Stabsoffiziere, 6 Hauptleute, 12 Lieutenants,
b) für jeden Stabsoffizier 1 Stabsoffizier, 3 Hauptleute, 6 Lieu-
tenants,
c) für jeden Hauptmann 1 Hauptmann, 4 Lieutenants,
d) für jeden Lieutenant 3 Lieutenants.
3. Zu Leichenbegängnissen aktiv verlebter Aerzte gehen die Aerzte
der betreffenden Dienststelle und außerdem Offiziersdeputationen dem Rang
des Verstorbenen gemäß nach Ziff. 2; letztere von der Kommandantur be-
ordert.
4. Zur Beerdigung aktiver Militärbeamten sendet der Bureau-
vorstand der treffenden Stelle eine Deputation.
Zahlmeister werden von den übrigen Zahlmeistern des Regiments,
sowie von einer Offiziersdeputation (Ziff. 2, d) zu Grabe geleitet.
5. Bei Bestattung von Aerzten und Militärbeamten z. D. und
a. D. bestimmt die Kommandantur die Deputation aus der betreffenden
Branche.
6. Anzug mit Helm.
C. Dienst am Paradebett.
§. 81, 1. Aus Anlaß zeitlichen Hintritts einer fürstlichen Person
werden immer allerhöchste Befehle erlassen.
Erfolgte dieser Hintritt außerhalb München, so gelten bis zum
Eintreffen solcher Befehle folgende Direktiven:
stell 2. Die Trauerwache (8. 72) zieht vor dem Sterbehaus auf, und
tellt
3. Ehrenposten a) 1 Doppelposten an das Paradebett,
b) 1 vor das Sterbehaus (zugleich
Posten vor dem Gewehr).
4. Der Doppelposten am Paradebett wird, wenn nach §. 39, 1 ge-
bührend, von Unteroffizieren gegeben.
Er steht mit Gewehr ab rechts und links des Hauptes des Verlebten,
Front gegen das Fußende der Bahre, still — oder so lange die Aufbahr=
ung nicht erfolgt ist, vor dem Zimmer, in welchem sich die Leiche befindet.
Ehrenbezeigung erweist der an der Bahre stehende Posten nicht.
5. Die Posten am Paradebett werden stündlich abgelöst.
6. Wird die Leiche an einen andern Ort gebracht, so begleitet die
Trauerwache den Sarg zu beiden Seiten mit ausgenommenem Gewehr;
den Zug führt der wachhabende Sergent, neben dem vordersten Mann
der rechten Seite gehend.
D. Beisetzung.
§. 82, 1. Zur Uebertragung der Leiche einer fürstlichen Person
auf den Bahnhof, oder zu deren Fortführung auf der Landstraße zieht
am Orte, wo die Leiche aufgebahrt ist, eine Ehrenwache mit umflorter
Fahne auf.
Deren Stärke bemißt sich nach §. 33, Ziff. 1 mit der Ausdehnung,
daß der Zug von 25 Rotten für alle majorenen Prinzen und Prinzes-
sinen auswärtiger souveräner Häuser ausrückt.
2. Beim Heraustragen des Sarges aus dem Hause wird volle Ehren-
bezeigung erwiesen und das Spiel gerührt.