Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

420 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
die Kavalerie eskadrons-, 
die bespannte Artillerie geschützweise. 
Bei gemischten Waffen feuert in jeder Salve zuerst die Artil- 
lerie, dann die Infanterie, die Kavalerie feuert hier nicht. 
Die Ehrensalven unterbleiben, wenn die zur Trauerparade aus- 
rückende Truppe keine Feuerwaffe besitzt. 
10. Nach jeder Ehrensalve spielt die Musik rc. jeder einzelnen Ab- 
theilung den 1. Theil des Parademarsches, bezw. eine Post. 
Bei gemischter Waffe fällt die Musik der Kavalerie am Schlusse jeder 
durchgefeuerten Salve ein. 
11. Während der Grabrede ruhen die Truppen. 
Zum Schlußgebet wird Stellung genommen. 
12. Hierauf sind die Deputationen entlassen, die Trauerparade rückt 
ein, schlägt zum Abmarsch den Abtrupp der Wachen, und fällt erst nach 
einigen hundert Schritten vom Leichenacker mit klingendem Spiel ein. 
Abtheilungen ohne Tamboure marschiren still ab. 
Vorbeimarsch findet nicht statt. 
13. Von dem Augenblicke an, wo die Truppe vor dem Sterbehause 
aufmarschirt ist, bis zum Abmarsch nach beendeter Bestattung, wird von 
ihr und von allen im Trauerzug Befindlichen keinerlei Ehrenbezei- 
gung — weder vor Personen noch vor Wachen — erwiesen. 
§. 86, 2. Bei einer Beerdigung vom Leichenhaus aus nimmt die 
Trauerparade in oder außer dem Gottesacker zur Einsegnung Stellung. 
Das übrige Verhalten ist wie in §. 85, Ziffer 3 mit 13 angeordnet. 
§. 87, 1. Wird eine Leiche behufs auswärtiger Bestattung mit der 
Bahn 2c. fortgeführt, so finden die für die Beerdigung in der Garnison 
gegebenen Bestimmungen gleichmäßige Anwendung. 
2. Die am Bahnhof 2c. aufmarschirte Trauerparade beehrt die vor- 
überziehende Leiche, wie beim Einsenken in's Grab. 
3. Gebühren Ehrensalven, so bemißt sich die Truppenaufstellung nach 
lokalen Verhältnissen. 
4. Soll eine mit der Bahn rc. eintreffende Leiche sofort bestattet 
werden, so marschirt die Trauerparade am Bahnhof 2c. entsprechend auf, 
und verhält sich nach §. 85, nur erfolgt die in Ziff. 2 bestimmte Beehrung 
beim Eintreffen des Sarges an dem zunächst befindlichen Flügel der Trauer- 
arade. « 
p 5. Für Beisetzung einer von auswärts eintreffenden Leiche ist §. 38 
maßgebend. 
F. Trauergottesdienste. 
§. 88, 1. Für verlebte aktive Offiziere, Aerzte und Militärbeamte 
werden die Deputationen analog §. 80, Ziff. 2, 3, oder 1 abgestellt. 
2. Befand sich der Verstorbene nicht im Stande der Garnison, so 
beordert der Kommandant te. die Deputation. 
3. Für Vertretung der Kameraden bei Seelenmessen für verstorbene 
Unteroffiziere und Soldaten verfügt der nächstvorgesetzte Kommandeur oder 
Chef das Geeignete. 
4. Zu diesen Deputationen sind nur Katholiken zu kommandiren. 
§. 89, 1. Wird ein offizieller Trauergottesdienst für die Ge- 
fallenen angeordnet, so rücken sämmtliche Truppen der Garnison im 
stillen Marsch zur Kirche rc., wie für große Kirchenparaden bestimmt.
	        
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