V. Abschn. Von den Ordonnanzen. 423
4. Für die Bureau der Komm andobehörden und Administrationen
erfolgt die Gestellung der Ordonnanzen von den unterstellten, resp. zu-
gehörigen Truppentheilen, soweit möglich aus derselben Garnison nach
folgenden Sätzen:
je 2 Ordonnanzen für das Bureau: eines Generalkommandos,
einer Division, der Inspektion der Artillerie und des Trains,
der Inspektion des Ingeneurkorps und der Festungen.
je eine Ordonnanz für das Bureau: einer Brigade, der Pionier=
inspektion, eines Regiments, eines selbstständigen Bataillons,
eines Gouvernements, einer Kommandantur, einer Ingenieur-
direktion, einer Korpsintendantur, einer Divisionsintendantur,
eines Garnisonslazareths.
Dem Bureau eines nicht selbstständigen Bataillons bezw. Abtheilung
wird nur dann eine besondere Ordonnanz abgestellt, wenn nach pflicht-
mäßigem Ermessen des Regimentskommandeurs die persönliche Ordonnanz
des Bataillonskommandeurs nach Lage der Verhältnisse den Dienst nicht
mitversehen kann.
Offiziersspeiseanstalten erhalten nach Maßgabe des vom betreffenden
Truppenbefehlshaber speziell zu beurtheilenden Bedürfnisses eine oder
mehrere Ordonnanzen.
Die kommandirenden Generale sind ermächtigt, sonstigen Kommando-
behörden und Administrationen, wenn sie reglementarisch ein eigenes Bureau
haben, für welches Bureaudiener nicht gehalten werden, auf Antrag und
Anerkennung des Bedürfnisses die Gestellung je einer Ordonnanz zu
bewilligen.
Ferner sind die kommandirenden Generale befugt, je nach der Ver-
schiedenheit der lokalen Verhältnisse — da die obigen Sätze nur einen all-
gemeinen Anhalt geben — an einzelnen Orten Ordonnanzen einziehen zu
lassen und an anderen eine Mehrgestellung zu genehmigen.
5. Die Gouverneure und die sub 3 bezeichneten Kommandanten
haben das Recht, vorübergehend für spezielle Dienstfunktionen eine
berittene Ordonnanz aus der Garnison zu requiriren.
6. Die als Stabsordonnanzen (Ziff. 2) abkommandirten Unteroffiziere
und Gefreiten bezw. Gemeinen dürfen bei den Regimentern unter Be-
lassung in ihrem Kommandoverhältnisse kapituliren.
Sämmtliche übrige Ordonnanzen (Ziff. 3 mit 5) sind grundsätzlich
aus dem Stande der Gefreiten und Gemeinen zu kommandiren und die
nach Ziff. 3 und 4 gestellten in bemessenen Zeiträumen abzulösen.
Die Generalkommandos befinden über ausnahmsweise Verwendung
von halbinvaliden Unteroffizieren als Ordonnanzen.
7. Die Stabsordonnanzen tragen zur Uniform ihres Regiments auf
den Schulterklappen vom Waffenrock. und Mantel die Nummer des Armee-
korps in gelber Schnur.
Sämmtliche Ordonnanzen verrichten ihren Dienst in Uniform und,
soweit erforderlich, im Dienstanzuge.
Nur den in den Offiziersspeiseanstalten verwendeten Ordonnanzen
kann das Tragen von Civilkleidern oder Livree gestattet werden. Das
Zusammentragen von militärischen und Civilkleidern ist, wie allgemein
vorgeschrieben, verpönt.
Ueber Ehrenordonnanzen siehe Ehrenbezeugungen.