28 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Personen?) übersenden bis 15. Januar jedes Jahres: a) den Vor-
stehern der Gemeinden rc. einen Auszug aus dem Geburtsregister des
um siebzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, enthaltend alle Ein-
tragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb
der Gemeinde r2c.; b) dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission
des Bezirkes einen Auszug aus dem Sterberegister des letztverflossenen
Kalenderjahres; enthaltend die Eintragungen von Todesfällen männlicher
Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, innerhalb
ihres Bezirkes.
§. 46. Die alphabetische Liste ist die Zusammenstellung aller
in den Rekrutirungs-Stammrollen eines Jahres enthaltenen Militär-
pflichtigen für den Aushebungsbezirk. Das Ersatzgeschäft wird auf die
alphabetische Liste des laufenden Jahres und diejenigen der beiden vorher-
gehenden Jahre gegründet. Die einzelnen Gemeinden 2c. werden in alpha-
betischer Reihenfolge hinter einander aufgeführt und mit fortlaufenden
römischen Ziffern bezeichnet.
Uebertragungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt,
wenn ein Militärpflichtiger seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aus-
hebungsbezirks wechselt. Streichungen von Namen finden stat:
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind; b) wenn Militärpflichtige
eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatz-Behörden erhalten haben,
bezw. als Rekruten ausgehoben sind; c) wenn Militärpflichtige freiwillig
eingetreten sind, wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungs-
bezirke geboren sind, in Folge Aufenthaltswechsels nach andern Aus-
hebungsbezirken überwiesen sind; d) wenn Militärpflichtige in der Re-
stantenliste aufgenommen sind.
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken. Alle
Militärpflichtigen, welche nach andern Aushebungsbezirken verziehen,
werden durch den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des bisherigen
Aushebungsbezirks an jenen des neuen Aushebungsbezirks überwiesen.
Geschieht die Ueberweisung nach der Losung, so wird auch die gezogene
Losnummer mitzetheilt. ½m
Für die richtige Führung dieser Liste ist der Civilvorsitzende verant-
wortlich. Er erhält den Militärvorsitzenden von allen vorgenommenen
Veränderungen auf dem Laufenden. Der Militärvorsitzende nimmt all-
jährlich vor der Musterung Abschrift von der alphabetischen Liste des
laufenden Jahres und berichtigt jene der Vorjahre nach den Listen des
Civilvorsitzenden. Er hält seine alphabetischen Listen unter eigenem Ver-
schluß und ist mit verantwortlich, daß die Eingetragenen so lange
fortgeführt werden, bis sie bestimmungsgemäß gestrichen werden dürfen.
Die alphabetischen Listen werden so lange aufbewahrt, bis die in den-
selben enthaltenen Militärpflichtigen das 31. Lebeusjahr vollendet haben.
Ihre Vernichtung verfügt sodann die Oberersatzkommission.
§. 47. In die Restantenliste werden die Namen jener Wehr-
pflichtigen übertragen, welche in der alphabetischen Liste der im dritten
Militärpflichtiahre Stehenden nach Beendigung des Ersatzgeschäftes un-
*) Den mit Führung der Standesregister oder Kirchenbücher bisher betraut
gewesenen Personen verbleibt die Verpflichtung über die bis zur Wirksamkeit des
Gesetzes vom 6. Februar 1875 eingetragenen Geburten in der bisherigen Weise
Geburtslisten einzureichen.