VI. Abschn. Die Beschwerden. 429
Eine Beschwerdeschrift, welche hiegegen verstößt, wird zur Umarbei-
tung zurückgegeben, auch gegen den Verfasser nach Umständen, unbeschadet
des Urtheils über die Beschwerdepunkte selbst, dienstlich ein-
geschritten.
Erachtet der angerufene Vorgesetzte die Beschwerde nicht ohne Wei-
teres auf Grund der eigenen Ausführungen des Klägers für unbegründet,
so hat derselbe vor der Entscheidung den Verklagten mündlich oder schrift-
lich zu hören. Nach dem Ermessen des Vorgesetzten darf dem Verklagten
die Beschwerdeschrift zugestellt werden, wenn dies zur schnelleren
Aufklärung der Sachlage zweckmäßig erscheint und sich eine Verschär-
fung der Gegensätze aus solcher Mittheilung nicht besorgen läßt.
B. Beschwerden der Unteroffiziere und Gemeinen.
Unteroffiziere und Gemeine, sowie die bei den Truppentheilen in Ver-
wendung stehenden Unterärzte und Unterveterinäre, welche sich über einen
Vorgesetzten beschweren wollen, machen hiervon ihrem Feldwebel oder
Wachtmeister mündliche Meldung. Bei Detachements, bei welchen nur
ein Offizier sich befindet, erhält an Stelle des Feldwebels der älteste
Unteroffizier des Detachements diese Meldung.
Der Feldwebel 2c. macht dem betreffenden Korporalschafts= 2c. Unter-
offizier Mittheilung, daß einer seiner Untergebenen den Beschwerdeweg
beschritten habe.
Beschwerden gegen den Feldwebel r2c. werden direkt bei dem Kom-
pagnie= 2c. Chef oder Kommandoführer angebracht.
Will der Feldwebel über seinen eigenen Kompagniechef sich beschweren,
so zeigt er dies dem ältesten Offizier der Kompagnie an.
Der älteste Unteroffizier eines Detachements, bei dem nur ein Offizier
sich befindet, hat diesem schriftlich das seinerseits etwa beabsichtigte Be-
treten des Beschwerdeweges zu melden, demnächst aber seine, sowie die
etwa sonst über diesen Offizier eingehenden Beschwerden dem nächsten
direkten Vorgesetzten des Kommandoführers einzureichen. "
Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben Beschwerden, welche Mi—
litärdienstangelegenheiten betreffen und zu denen sie während ihrer Beur—
laubung sich veranlaßt fühlen, ihrem Landwehr-Bezirks-Feldwebel, wenn
aber die Beschwerde gegen diesen gerichtet ist, ihrem Landwehr-Bezirks-
Kommandeur mündlich oder schriftlich vorzutragen. Ist die Beschwerde
gegen den Bezirks-Kommandeur gerichtet, so gelangt sie durch den Be-
zirksfeldwebel an den Adjutanten des Bezirkskommandos, der sie unter
Benachrichtigung des Bezirkskommandeurs dem Brigadekommandeur zur
Entscheidung vorlegt.
Der Feldwebel hat einen Einfluß auf die weitere Verfolgung der
Beschwerde nicht auszuüben, sondern lediglich seinem Kompagnie= 2c. Chef
oder Kommandoführer Meldung von der ihm ausgesprochenen Absicht des
Beschwerdeführers zu erstatten.
Ist die Beschwerde gegen den Kompagnie= 2c. Chef selbst
gerichtet, so geht diese Meldung des Feldwebels rc. an den ältesten
Offizier der Kompagnie 2c.
Beschwerden von bei Truppentheilen verwendeten Unterärzten oder
Unterveterinären über fachliche Vorgesetzte werden zur Entscheidung
des vorgesetzten Stabsarztes resp. Regimentsarztes durch den Kompagnie=
ꝛc. Chef gebracht.