Metadata: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VI. Abschn. Die Beschwerden. 429 
Eine Beschwerdeschrift, welche hiegegen verstößt, wird zur Umarbei- 
tung zurückgegeben, auch gegen den Verfasser nach Umständen, unbeschadet 
des Urtheils über die Beschwerdepunkte selbst, dienstlich ein- 
geschritten. 
Erachtet der angerufene Vorgesetzte die Beschwerde nicht ohne Wei- 
teres auf Grund der eigenen Ausführungen des Klägers für unbegründet, 
so hat derselbe vor der Entscheidung den Verklagten mündlich oder schrift- 
lich zu hören. Nach dem Ermessen des Vorgesetzten darf dem Verklagten 
die Beschwerdeschrift zugestellt werden, wenn dies zur schnelleren 
Aufklärung der Sachlage zweckmäßig erscheint und sich eine Verschär- 
fung der Gegensätze aus solcher Mittheilung nicht besorgen läßt. 
B. Beschwerden der Unteroffiziere und Gemeinen. 
Unteroffiziere und Gemeine, sowie die bei den Truppentheilen in Ver- 
wendung stehenden Unterärzte und Unterveterinäre, welche sich über einen 
Vorgesetzten beschweren wollen, machen hiervon ihrem Feldwebel oder 
Wachtmeister mündliche Meldung. Bei Detachements, bei welchen nur 
ein Offizier sich befindet, erhält an Stelle des Feldwebels der älteste 
Unteroffizier des Detachements diese Meldung. 
Der Feldwebel 2c. macht dem betreffenden Korporalschafts= 2c. Unter- 
offizier Mittheilung, daß einer seiner Untergebenen den Beschwerdeweg 
beschritten habe. 
Beschwerden gegen den Feldwebel r2c. werden direkt bei dem Kom- 
pagnie= 2c. Chef oder Kommandoführer angebracht. 
Will der Feldwebel über seinen eigenen Kompagniechef sich beschweren, 
so zeigt er dies dem ältesten Offizier der Kompagnie an. 
Der älteste Unteroffizier eines Detachements, bei dem nur ein Offizier 
sich befindet, hat diesem schriftlich das seinerseits etwa beabsichtigte Be- 
treten des Beschwerdeweges zu melden, demnächst aber seine, sowie die 
etwa sonst über diesen Offizier eingehenden Beschwerden dem nächsten 
direkten Vorgesetzten des Kommandoführers einzureichen. " 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben Beschwerden, welche Mi— 
litärdienstangelegenheiten betreffen und zu denen sie während ihrer Beur— 
laubung sich veranlaßt fühlen, ihrem Landwehr-Bezirks-Feldwebel, wenn 
aber die Beschwerde gegen diesen gerichtet ist, ihrem Landwehr-Bezirks- 
Kommandeur mündlich oder schriftlich vorzutragen. Ist die Beschwerde 
gegen den Bezirks-Kommandeur gerichtet, so gelangt sie durch den Be- 
zirksfeldwebel an den Adjutanten des Bezirkskommandos, der sie unter 
Benachrichtigung des Bezirkskommandeurs dem Brigadekommandeur zur 
Entscheidung vorlegt. 
Der Feldwebel hat einen Einfluß auf die weitere Verfolgung der 
Beschwerde nicht auszuüben, sondern lediglich seinem Kompagnie= 2c. Chef 
oder Kommandoführer Meldung von der ihm ausgesprochenen Absicht des 
Beschwerdeführers zu erstatten. 
Ist die Beschwerde gegen den Kompagnie= 2c. Chef selbst 
gerichtet, so geht diese Meldung des Feldwebels rc. an den ältesten 
Offizier der Kompagnie 2c. 
Beschwerden von bei Truppentheilen verwendeten Unterärzten oder 
Unterveterinären über fachliche Vorgesetzte werden zur Entscheidung 
des vorgesetzten Stabsarztes resp. Regimentsarztes durch den Kompagnie= 
ꝛc. Chef gebracht. 
 
	        
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