Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

430 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
Unteroffiziere und Gemeine, welche aus dem Truppenverbande abkom- 
mandirt und in einen neuen derartigen Verband nicht eingetreten sind, 
bringen etwaige Beschwerden bei ihrem nächsten zu derjenigen Behörde 2c. 
gehörenden Vorgesetzten an, zu welcher sie im Kommandoverhältnisse stehen. 
Hat dieser Vorgesetzte selbst den Grund zur Beschwerde gegeben, so wird 
sie, möglichst in Form mündlicher Meldung, direkt zur Kenntniß des nächst- 
höheren unmittelbaren Vorgesetzten derselben Behörde gebracht, gleichviel 
ob dieser selbst die Entscheidung zu fällen oder selbe nur herbeizuführen hat. 
Diesen Weg haben auch die in den Lazarethen befindlichen Unter- 
7 und Unterapotheker zur Erledigung ihrer Beschwerden inne zu 
alten. 
Entscheidung der Beschwerden. 
Der entscheidende Vorgesetzte hat Beschwerdeführer und Ver- 
klagten persönlich zu hören. Ist dies nicht ausführbar, oder scheint 
ihm sonst zur Feststellung des Thatbestandes eine schriftliche Auslassung 
zweckmäßig, so kann er Unteroffiziere und Soldaten protokollarisch ver- 
nehmen lassen. Falls der Verklagte ein Offizier ist, muß derselbe in 
diesem Falle zum Berichte aufgefordert werden. » 
Die Vertretung der Unteroffiziere 2c. eines Truppentheils 
kommt dem Kommandeur desselben zu, welcher sie nach Ermessen direkt 
und mündlich oder schriftlich und dann auf dem Instanzenwege zu führen hat. 
Beschwerden von Unteroffizieren oder Mannschaften über einen Haupt- 
mann oder Subalternoffizier dürfen jedoch durch den eigenen Kompagnie- 
2c. Chef direkt der Entscheidung erster Instanz zugeführt werden. Nur 
beim Betreten des Weges der Berufung an eine höhere Instanz müssen 
auch derartige Klagen durch den Truppenkommandeur gehen. 
Legen Unteroffiziere oder Gemeine Berufung gegen die Ent- 
scheidung einer untern Instanz ein, so ist die bezügliche protokollarische 
Erklärung und Begründung vom Kompagnie= 2c. Chef und falls dieser 
betheiligt ist, vom ältesten Offizier aufzunehmen. 
3. Der Beschwerdeweg für Beamte der Militärverwaltung. 
Den Militär= wie Civilbeamten der Militärverwaltung ist es freige- 
stellt, bei Beschwerden gegen Militar= oder administrative Vorgesetzte sich 
der dienstlichen Vermittlung zu bedienen. Es wird sich dieser Weg in 
allen jenen Fällen empfehlen, wo durch das Betreten desselben die Bei- 
legung der Beschwerde erwartet werden darf. In der Wahl des Ver- 
mittlers sind die im 2. Abschnitt enthaltenen Grundsätze leitend. 
Wird der Vermittlungsversuch nicht unternommen, so ist die Beschwerde 
schriftlich zur Entscheidung des nächsten kompetenten Dienstvorgesetzten zu 
bringen. Eine Berufung gegen die getroffene Entscheidung muß stets bei 
dem nächsten Dienstvorgesetzten Desjenigen eingelegt werden, welcher in 
erster Instanz entschieden hat. 
Für die Anhörung des beklagten Theils sind die im 2. Abschnitt ge- 
troffenen Anordnungen maßgebend. 
Den Militärvorgesetzten ist das Einholen des Urtheils einer technischen 
Behörde gestattet. 
Für die Beschwerden der Zahlmeister ist die etwa zum Gutachten 
aufzufordernde Behörde die Korpsintendantur, für die Beschwerden der 
  
  
 
	        
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