Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 431 
Veterinäre der Korps-, bezw. Oberstabs-Veterinär, für die der Büchsen— 
macher die Direktion der Gewehrfabrik. 
VII. Abschnitt. 
Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für 
das Heer. 
(Verordnungsblatt vom 16. Dezember 1872, Nr. 73) 
Die Kenntniß der Kriegsartikel ist höchst wichtig für jeden Soldaten, 
denn sie gibt ihm einen getreuen Wegweiser für seine dienstliche Laufbahn 
im Frieden wie im Felde. 
Zur schnelleren Uebersicht ist den einzelnen Artikeln der Betreff als 
Titel vorgesetzt. 
K.-M.-V. v. 16. Dezbr. 1872, Nr. 28782. Die Kriegsartikel müssen 
jedem neuzugehenden Soldaten vor Ableistung des Fahneneides durch 
wortdeutliches Vorlesen bekannt gegeben werden. 
Die Abtheilungs-Kommandeure haben Sorge zu tragen, daß diese 
Bekanntgabe in angemessenen Zeiträumen erneuert und der Inhalt 
der Kriegsartikel auf diese Weise und durch entsprechende Erläu- 
terungen der Mannschaft zum richtigen Verständniß gebracht 
werde. 
Pflichttreue. 
Art. 1. Der Soldat muß stets der ernsten Pflichten seines Berufs 
eingedenk und dieselben gewissenhaft zu erfüllen eifrig bemüht sein. 
Art. 2. Die unverbrüchliche Wahrung der im Fahneneide gelobten 
Treue ist die erste Pflicht des Soldaten. Nächstdem erfordert der Beruf 
des Soldaten: Kriegsfertigkeit, Muth bei allen Dienstobliegenheiten und 
Tapferkeit im Kriege, Gehorsam gegen den Vorgesetzten, ehrenhafte Führ- 
ung in außer dem Dienste, gutes und rechtliches Verhalten gegen die 
ameraden. 
Kriegsverrath. 
Art. 3. Wer in der Absicht, den Feind zu begünstigen oder die 
deutschen oder verbündeten Truppen zu schädigen, sich mit dem Feinde in 
Verbindung setzt, oder wer in solcher Absicht durch sonstige Handlungen 
oder Unterlassungen die deutschen oder verbündeten Truppen in Gefahr, 
Unsicherheit oder Nachtheil bringt, bricht die eidlich gelobte Treue und 
macht sich des Kriegsverraths schuldig. 
Der Verräther wird mit den schwersten Freiheits= und Ehrenstrafen 
oder mit dem Tode bestraft. 
Gleiche Strafen treffen, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer 
Versuch desselben begangen worden, denjenigen, der ein zu seiner Kennt- 
niß gelangtes verrätherisches Vorhaben nicht alsbald seinem Vorgesetzten 
anzeigt.
	        
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