VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 433
Feigheit.
Art. 13. Die Feigheit ist für den Soldaten besonders schimpflich und
erniedrigend; niemals darf er sich durch Furcht vor persönlicher Gefahr
von der Erfüllung seiner Berufspflichten abwendig machen lassen.
Art. 14. Wer während des Gefechts aus Feigheit die Flucht ergreift
oder die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, wird
mit dem Tode bestraft.
Art. 15. Wer sonst aus Feigheit vor dem Feinde flieht, bei dem
Vormarsch zum Gefecht, während des Gefechts oder aus dem Rückzuge
von seinem Truppentheile heimlich zurückbleibt, von demselben sich weg-
schleicht oder versteckt hält, seine Waffen oder Munition wegwirft oder im
Stich läßt, oder sein Pferd oder seine Waffen unbrauchbar macht, oder
durch Vorschützen einer Verwundung oder eines Leidens oder durch ab-
sichtlich veranlaßte Trunkenheit dem Gefechte oder vor dem Feinde einer
sonstigen, mit Gefahr für seine Person verbundenen Dienstleistung sich zu
entziehen sucht, wird mit Zuchthaus, nach Umständen bis zu lebensläng-
licher Dauer, bestraft.
Wer außerdem eine seiner militärischen Dienstpflichten aus Besorgniß
vor persönlicher Gefahr verletzt, wird mit Arrest, oder mit Gefängniß oder
Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft, nach Umständen unter gleich-
zeitiger Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes.
Subordination.
Art. 16. Der Gemeine muß jedem Offizier und Unteroffizier und
der Unteroffizier jedem Offizier, sowohl von dem Truppentheile, bei welchem
er dient, als von jedem andern Truppentheile des Heeres oder der Kaiser-
lichen Marine Achtung und Gehorsam beweisen und ihren Befehlen pünkt-
lich Folge leisten.
Art. 17. Achtungswidriges Benehmen gegen den Vorgesetzten wird
mit Arrest, in schwereren Fällen, insbesondere wenn die That unter dem
Gewehr oder vor versammelter Mannschaft begangen ist, mit strengem
Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder mit Gefängniß oder Festungshaft
bis zu drei Jahren; Beleidigung des Vorgesetzten oder im Dienstrang
Höheren aber mit Arrest, oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu
fünf Jahren bestraft.
Art. 18. Ungehorsam gegen einen Dienstbefehl, sowie Belügen des
Vorgesetzten auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten wird mit Arrest
bestraft. Wird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil verursacht,
so tritt strenger Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder Gefängniß oder
Festungshaft bis zu zehn Jahren, im Felde von einem Jahre bis zu lebens-
länglicher Dauer ein.
Art. 19. Wer den Gehorsam ausdrücklich verweigert, oder seinen
Ungehorsam sonst durch Worte, Geberden oder Handlungen zu erkennen
gibt, sowie derjenige, der den Vorgesetzten über einen von ihm erhaltenen
Dienstbefehl oder Verweis zur Rede stellt oder auf wiederholt erhaltenen
Befehl in Dienstsachen im Ungehorsam beharrt, wird mit strengem Arrest
nicht unter vierzehn Tagen, oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu
drei Jahren bestraft. Ist eine solche Handlung vor dem Feinde begangen,
so tritt Gefängniß oder Festungshaft nicht unter zehn Jahren bis zu.
lebenslänglicher Dauer oder Todesstrafe ein.
Reinhard, Heerwesen. 28