Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 29 
gelöscht geblieben sind, weil über sie noch nicht endgültig entschieden worden 
ist. Sie werden jahrgangsweise aufgestellt. In dieselben gehören auch 
diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres dritten Militärpflicht- 
jahres in die Rekrutirungs-Stammrollen des Aushebungsbezirks auf- 
genommen werden. Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten 
so lange fortgeführt, bis sie aus dem wehrpflichtigen Alter getreten sind, 
sofern sie nicht vorher endgültige Entscheidung seitens der Ersatz-Behörden 
erhalten oder die Reichsangehörigkeit verlieren. Militärpflichtige, welche 
nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden 
Ersatz-Geschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in der Restautenliste 
des Aushebungsbezirks ihres Geburtsorts weiter geführt. 
Die Restantenliste führt der Civil-Vorsitzende. Der Militär-Vorsitzende 
besorgt sich alljährlich Abschrift der neuaufgestellten Restantenliste und er- 
hält von spätern Veränderungen durch Ersteren Kenntniß. 
Die Restantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche 
das 42. Lebensjahr vollendet haben, werden vernichtet, sowie die dazu 
gehörigen Rekrutirungs-Stammrollen. 
8. 48. 1. Zur Berichtigung der Grundlisten hat der Civil-Vor- 
sitzende jeder Ersatz -Kommission über die getroffene vorläufige oder end- 
gültige Entscheidung über die in seinem Aushebungsbezirk zur Gestellung 
herangezogenen, in andern Aushebungsbezirken gebürtigen Personen dem 
dortigen Civil-Vorsitzenden Mittheilung zu machen. 2. Die Benach- 
richtungsschreiben werden als Belege zu den alphabetischen oder Restanten- 
listen mit diesen aufbewahrt und 3. bis zum 1. März dieselben hienach 
berichtigt. 4. Der Civil-Vorsitzende veranlaßt, wenn nöthig, die Berich- 
tigung der ihm vorgelegten Rekrutirungs -Stammrollen. 5. Nach dem 
Verbleib Militärpflichtiger, welche sich ohne Erlaubniß vor den Ersatz- 
Behörden nicht gestellt haben, sind durch den Civil-Vorsitzenden unverzüg- 
lich Ermittelungen anzustellen"). 6C. Gegen Militärpflichtige, welche bis 
zur Beendigung ihres dritten Pflichtjahres unermittelt geblieben sind oder 
ohne Erlaubniß das Reichsgebiet verlassen haben, wird auf Veranlassung 
des Civil-Vorsitzenden ihres Geburtsorts das gerichtliche Verfahren (§. 140 
des deutsch. Strafgesetzes) eingeleitet. Liegt der Geburtsort im Auslande, 
so veranlaßt derjenige Civil-Vorsitzende die Untersuchung, in dessen Grund- 
listen der Militärpflichtige geführt wird. Das ergangene Erkenntniß wird 
in den Grundlisten vermerkt. 
§. 49. Die Vorstellungslisten sind Auszüge aus den alpha- 
betischen und enthalten die Namen derjenigen Wehrpflichtigen, über welche 
eine endgültige Entscheidung gefällt werden kann und muß. 
Vorstellungsliste A. enthält die vom Dienste im Heere auszuschließenden 
Wehrpflichtigen, 
Vorstellungsliste B. die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen 
und Mindermaß (unter 157 cm.) dauernd Untauglichen, 
Vorstellungsliste C. die wegen zeitiger Untauglichkeit, bedingter Taug- 
  
  
  
*) Diese Nachforschungen sind nicht durch Ausschreibungen, sondern durch Er- 
kundigungen bei der treffenden Heimathsbehörde, bei der Behörde des letzten Aufent- 
haltsorts, bei Familien-Angehörigen, Verwandten, Arbeitsgebern 2c. 2c. zu bewerk- 
stelligen. 
St.-M. d. Innern Nr. 6164, . 
Reser.d.K»-M.Nr»92»v.11.Mcu1873,V.Bl.23. 
 
	        
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