Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 435 
Thätlichkeit gegen den Vorgesetzten, so machen sie der Meuterei sich schuldig, 
und werden mit der für die verabredete Handlung gesetzlich angedrohten 
Strafe in erhöhtem Maße bestraft. 
Wer von einer Meuterei, welche zu seiner Kenntniß gelangt, seinem 
Vorgesetzten nicht sogleich Anzeige macht, hat, wenn die verabredete Hand- 
lung begangen worden ist, Arrest, oder Gefängniß oder Festungshaft bis 
zu drei Jahren zu gewärtigen. 
Art. 27. Wenn Zwei oder Mehrere sich zusammenrotten und mit 
vereinten Kräften es unternehmen, dem Vorgesetzten den Gehorsam zu 
verweigern, sich ihm zu widersetzen oder eine Thätlichkeit gegen ihn zu be- 
gehen, so werden dieselben wegen militärischen Aufruhrs neben Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes mit Gefängniß nicht unter fünf 
Jahren, im Felde nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Rädelsführer 
und Anstifter eines militärischen Aufruhrs, sowie diejenigen, welche unter 
den Aufrührern den höchsten Dienstrang einnehmen oder welche, persönlich 
von dem Vorgesetzten zum Gehorsam aufgefordert, diesen durch Wort oder 
That verweigern, oder welche eine Gewaltthätigkeit gegen den Vorgesetzten 
begehen, werden mit Zuchthaus von fünf Jahren bis zu lebenslänglicher 
Eiten und wenn der Aufruhr im Felde begangen wird, mit dem Tode 
bestraft. 
Wird der militärische Aufruhr vor dem Feinde begangen, so tritt 
gegen sämmtliche Betheiligte die Todesstrafe ein. 
Vergehen gegen Wachen und Feldgendarmeriec. 
Art. 28. Wer gegen eine militärische Wache die ihr schuldige Achtung 
verletzt oder einer Beleidigung, eines Ungehorsams, einer Widersetzung 
oder einer Thätlichkeit sich schuldig macht, wird ebenso bestraft, als wenn 
er die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen hätte. 
Als militärische Wache sind anzusehen: alle zum Wacht= oder mili- 
tärischen Sicherheitsdienst befehligten Personen des Soldatenstandes mit 
Einschluß der Feldgendarmen, welche in Ausübung dieses Dienstes begriffen 
und als solche äußerlich erkennbar sind. 
Unerlaubte Versammlung. 
Art. 29. Wer zur Berathung über militärische Angelegenheiten, Ein- 
richtungen oder Befehle ohne dienstliche Genehmigung eine Versammlung 
von Personen des Soldatenstandes veranstaltet, ingleichen wer zu einer 
gemeinschaftlichen Vorstellung oder Beschwerde über solche Angelegenheiten, 
Einrichtungen oder Befehle Unterschriften sammelt, wird mit Arrest, oder 
mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren; die an einer solchen 
Versammlung, Vorstellung oder Beschwerde Betheiligten aber werden mit 
bünren oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten 
estraft. 
Beutemachen, Plünderung, Nachzügler. 
Art. 30. Eigenmächtiges Beutemachen ist dem Soldaten verboten. Ueber- 
tretungen dieses Verbots werden mit Arrest, oder mit Gefängniß oder 
Festungshaft bis zu drei Jahren, nach Umständen unter gleichzeitiger 
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, bestraft. 
Art. 31. Habe und Gut der Bewohner des feindlichen Landes steht unter 
dem besonderen Schutze des Gesetzes, ebenso das Eigenthum der Ver- 
28“
	        
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