VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 435
Thätlichkeit gegen den Vorgesetzten, so machen sie der Meuterei sich schuldig,
und werden mit der für die verabredete Handlung gesetzlich angedrohten
Strafe in erhöhtem Maße bestraft.
Wer von einer Meuterei, welche zu seiner Kenntniß gelangt, seinem
Vorgesetzten nicht sogleich Anzeige macht, hat, wenn die verabredete Hand-
lung begangen worden ist, Arrest, oder Gefängniß oder Festungshaft bis
zu drei Jahren zu gewärtigen.
Art. 27. Wenn Zwei oder Mehrere sich zusammenrotten und mit
vereinten Kräften es unternehmen, dem Vorgesetzten den Gehorsam zu
verweigern, sich ihm zu widersetzen oder eine Thätlichkeit gegen ihn zu be-
gehen, so werden dieselben wegen militärischen Aufruhrs neben Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes mit Gefängniß nicht unter fünf
Jahren, im Felde nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Rädelsführer
und Anstifter eines militärischen Aufruhrs, sowie diejenigen, welche unter
den Aufrührern den höchsten Dienstrang einnehmen oder welche, persönlich
von dem Vorgesetzten zum Gehorsam aufgefordert, diesen durch Wort oder
That verweigern, oder welche eine Gewaltthätigkeit gegen den Vorgesetzten
begehen, werden mit Zuchthaus von fünf Jahren bis zu lebenslänglicher
Eiten und wenn der Aufruhr im Felde begangen wird, mit dem Tode
bestraft.
Wird der militärische Aufruhr vor dem Feinde begangen, so tritt
gegen sämmtliche Betheiligte die Todesstrafe ein.
Vergehen gegen Wachen und Feldgendarmeriec.
Art. 28. Wer gegen eine militärische Wache die ihr schuldige Achtung
verletzt oder einer Beleidigung, eines Ungehorsams, einer Widersetzung
oder einer Thätlichkeit sich schuldig macht, wird ebenso bestraft, als wenn
er die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen hätte.
Als militärische Wache sind anzusehen: alle zum Wacht= oder mili-
tärischen Sicherheitsdienst befehligten Personen des Soldatenstandes mit
Einschluß der Feldgendarmen, welche in Ausübung dieses Dienstes begriffen
und als solche äußerlich erkennbar sind.
Unerlaubte Versammlung.
Art. 29. Wer zur Berathung über militärische Angelegenheiten, Ein-
richtungen oder Befehle ohne dienstliche Genehmigung eine Versammlung
von Personen des Soldatenstandes veranstaltet, ingleichen wer zu einer
gemeinschaftlichen Vorstellung oder Beschwerde über solche Angelegenheiten,
Einrichtungen oder Befehle Unterschriften sammelt, wird mit Arrest, oder
mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren; die an einer solchen
Versammlung, Vorstellung oder Beschwerde Betheiligten aber werden mit
bünren oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten
estraft.
Beutemachen, Plünderung, Nachzügler.
Art. 30. Eigenmächtiges Beutemachen ist dem Soldaten verboten. Ueber-
tretungen dieses Verbots werden mit Arrest, oder mit Gefängniß oder
Festungshaft bis zu drei Jahren, nach Umständen unter gleichzeitiger
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, bestraft.
Art. 31. Habe und Gut der Bewohner des feindlichen Landes steht unter
dem besonderen Schutze des Gesetzes, ebenso das Eigenthum der Ver-
28“