Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

436 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
wundeten, Kranken und Kriegsgefangenen, sowie die Habe von gebliebenen 
Angehörigen der deutschen oder verbündeten Truppen. 
Art. 32. Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung eine 
Sache der Landeseinwohner offen wegnimmt oder denselben abnöthigt, 
oder des eigenen Vortheils wegen unbefugt Requisitionen vornimmt, wird 
wegen Plünderung mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
und Gefängniß bis zu fünf Jahren, in schwereren Fällen mit Zuchthaus 
ehn Jahren bis zu lebenslänglicher Dauer oder mit dem Tode 
estraft. 
Als Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die Aneignung nur auf 
Lebensmittel, Heilmittel, Bekleidungsgegenstände, Feuerungsmittel, Fourage 
oder Transportmittel sich erstreckt und nicht außer Verhältniß zu dem vor- 
handenen Bedürfnisse steht. 
Art. 33. Boshafte oder muthwillige Verheerung oder Verwüstung frem- 
der Sachen im Felde wird mit Arrest, oder mit Gefängniß oder Festungs- 
boat ¾ls zu zwei Jahren, in schwereren Fällen ebenso wie die Plünderung 
bestraft. 
Art. 34. Wer im Felde als Nachzügler Bedrückungen gegen die Landes- 
bewohner begeht, wird wegen Marodirens mit Gefängniß von sechs Mo- 
naten bis zu fünf Jahren bestraft, nach Umständen unter gleichzeitiger 
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes. 
In schweren Fällen tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren ein. 
Art. 35. Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem 
auf dem Kampfplatz gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten 
Truppen eine Sache abnimmt oder einem Kranken oder Verwundeten auf 
dem Kampfplatze, auf dem Marsche, auf dem Transporte oder im Lazareth, 
oder einem seinem Schutze anvertrauten Kriegsgefangenen eine Seh 
kiget oder abnöthigt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren 
estraft. 
Mißbrauch der Waffen. 
Art. 36. Der Soldat darf seine Waffe nur in Erfüllung seines Berufes 
oder in rechtmäßiger Selbstvertheidigung gebrauchen. Wer rechtswidrig 
von seiner Waffe Gebrauch macht, oder einen Untergebenen zum rechts- 
widrigen Waffengebrauch auffordert, wird vorbehaltlich der etwa gesetzlich 
verwirkten höheren Strafe mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu einem. 
Jahre bestraft. 
Waffentüchtigkeit. 
Art. 37. Der Soldat soll seine Waffen und Montirungsstücke in 
gutem Stande erhalten und zur Erlangung der Kriegstüchtigkeit unaus- 
gesetzt sich bemühen, den Gebrauch der Waffen ganz und vollständig kennen 
u lernen. 
Art. 38. Wer seine Waffen oder Montirungsstücke oder einen anderen 
Dienstgegenstand vorsätzlich beschädigt, zerstört oder preisgibt, wird mit 
Arrest, oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft, 
in schweren Fällen unter gleichzeitiger Versetzung in die zweite Klasse des. 
Soldatenstandes. 
Art. 39. Wer durch unvorsichtige Behandlung von Waffen oder 
Munition einen Menschen körperlich verletzt, wird mit Arrest, oder mit 
Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren, und wenn der Tod 
 
	        
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