Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 437 
eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß oder Festungshaft bis 
zu fünf Jahren bestraft. fünguiß stungshast 
Dienstgeheimniß, unrichtige Meldungen. 
Art. 40. Der Soldat hat mit Rücksicht auf seine besonderen Standes- 
pflichten über Dienstangelegenheiten die nöthige Verschwiegenheit zu be- 
obachten. Bei allen dienstlichen Meldungen und Aussagen soll er sich der 
strengsten Wahrheit befleißigen. 
Wer absichtlich Rapporte, dienstliche Meldungen oder dienstliche Berichte 
unrichtig abstattet, oder solche wissentlich weiter befördert, wird mit Ge- 
fängniß nicht unter sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft. 
Auch dann, wenn eine solche Handlung aus Fahrlässigkeit begangen 
wird, tritt Strafe ein. 
Verletzung der Dienstpflicht. 
Art. 41. Der Soldat darf niemals, sei es durch Aussicht auf äußere 
Vortheile oder durch irgend einen anderen Grund, bei Ausrichtung des 
Dienstes sich zu Pflichtwidrigkeiten verleiten lassen. Wer für eine Hand- 
lung, die eine Verletzung einer Dienstpflicht erhält, Geschenke oder andere 
Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, hat Zuchthaus bis 
zu fünf Jahren zu gewärtigen. 
Art. 42. Wer die Wache, oder bei einem Kommando oder auf dem 
Marsche seinen Platz eigenmächtig verläßt, wird mit Arrest bestraft; im 
Felde tritt mittlerer oder strenger Arrest, oder Gefängniß bis zu sechs 
Monaten ein. Geschieht dies von dem Befehlshaber einer militärischen 
Wache, eines Kommandos oder einer Abtheilung, so hat derselbe mittleren 
oder strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder Gefängniß bis zu 
drei Jahren, im Felde Gefängniß nicht unter drei Jahren, und wenn dies 
vor dem Feinde geschehen ist, die Todesstrafe verwirkt. Gleiche Strafe 
trifft einen solchen Befehlshaber, welcher sonst in schuldhafter Weise zur 
Ausrichtung des ihm obliegenden Dienstes sich außer Stand setzt, oder 
den ihm in Bezug auf seinen Dienst ertheilten Vorschriften entgegenhandelt. 
Art. 43. Den Schildwachen und Posten ist, wenn nicht Anderes aus- 
drücklich bestimmt wird, verboten, sich niederzusetzen, oder niederzulegen, 
das Gewehr aus der Hand zu lassen, Taback zu rauchen, zu schlafen, über 
die Grenze ihres Postens hinauszugehen, denselben vor erfolgter Ablösung 
zu verlaffen oder sonst ihre Dienfiinstruklion zu übertreten. 
Wer als Schildwache oder Posten in schuldhafter Weise sich außer 
Stand setzt, den ihm obliegenden Dienst zu versehen, oder eigenmächtig 
seinen Posten verläßt, oder sonst den ihm in Bezug auf jenen Dienst er- 
theilten Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit mittlerem oder strengem 
Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder mit Gefängniß oder Festungshaft 
bis zu drei Jahren, im Felde mit mittlerem oder strengem Arrest nicht 
unter Drei Wochen, oder mit Gefängniß oder Festungshaft von drei bis 
zu fünfzehn Jahren, vor dem Feinde von zehn Jahren bis zu lebensläng- 
licher Dauer, oder mit dem Tode bestraft. 
Pflicht als Wachtbefehlshaber einer Wache, eines 
Kommandos 2c. 
Art. 43. Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines 
Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder Posten
	        
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