VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 437
eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß oder Festungshaft bis
zu fünf Jahren bestraft. fünguiß stungshast
Dienstgeheimniß, unrichtige Meldungen.
Art. 40. Der Soldat hat mit Rücksicht auf seine besonderen Standes-
pflichten über Dienstangelegenheiten die nöthige Verschwiegenheit zu be-
obachten. Bei allen dienstlichen Meldungen und Aussagen soll er sich der
strengsten Wahrheit befleißigen.
Wer absichtlich Rapporte, dienstliche Meldungen oder dienstliche Berichte
unrichtig abstattet, oder solche wissentlich weiter befördert, wird mit Ge-
fängniß nicht unter sechs Monaten bis zu drei Jahren und mit Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft.
Auch dann, wenn eine solche Handlung aus Fahrlässigkeit begangen
wird, tritt Strafe ein.
Verletzung der Dienstpflicht.
Art. 41. Der Soldat darf niemals, sei es durch Aussicht auf äußere
Vortheile oder durch irgend einen anderen Grund, bei Ausrichtung des
Dienstes sich zu Pflichtwidrigkeiten verleiten lassen. Wer für eine Hand-
lung, die eine Verletzung einer Dienstpflicht erhält, Geschenke oder andere
Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, hat Zuchthaus bis
zu fünf Jahren zu gewärtigen.
Art. 42. Wer die Wache, oder bei einem Kommando oder auf dem
Marsche seinen Platz eigenmächtig verläßt, wird mit Arrest bestraft; im
Felde tritt mittlerer oder strenger Arrest, oder Gefängniß bis zu sechs
Monaten ein. Geschieht dies von dem Befehlshaber einer militärischen
Wache, eines Kommandos oder einer Abtheilung, so hat derselbe mittleren
oder strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder Gefängniß bis zu
drei Jahren, im Felde Gefängniß nicht unter drei Jahren, und wenn dies
vor dem Feinde geschehen ist, die Todesstrafe verwirkt. Gleiche Strafe
trifft einen solchen Befehlshaber, welcher sonst in schuldhafter Weise zur
Ausrichtung des ihm obliegenden Dienstes sich außer Stand setzt, oder
den ihm in Bezug auf seinen Dienst ertheilten Vorschriften entgegenhandelt.
Art. 43. Den Schildwachen und Posten ist, wenn nicht Anderes aus-
drücklich bestimmt wird, verboten, sich niederzusetzen, oder niederzulegen,
das Gewehr aus der Hand zu lassen, Taback zu rauchen, zu schlafen, über
die Grenze ihres Postens hinauszugehen, denselben vor erfolgter Ablösung
zu verlaffen oder sonst ihre Dienfiinstruklion zu übertreten.
Wer als Schildwache oder Posten in schuldhafter Weise sich außer
Stand setzt, den ihm obliegenden Dienst zu versehen, oder eigenmächtig
seinen Posten verläßt, oder sonst den ihm in Bezug auf jenen Dienst er-
theilten Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit mittlerem oder strengem
Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder mit Gefängniß oder Festungshaft
bis zu drei Jahren, im Felde mit mittlerem oder strengem Arrest nicht
unter Drei Wochen, oder mit Gefängniß oder Festungshaft von drei bis
zu fünfzehn Jahren, vor dem Feinde von zehn Jahren bis zu lebensläng-
licher Dauer, oder mit dem Tode bestraft.
Pflicht als Wachtbefehlshaber einer Wache, eines
Kommandos 2c.
Art. 43. Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines
Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder Posten