Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 439 
Art. 49. Wer im Dienst, oder nachdem er zum Dienst befehligt 
worden, durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Dienstverrichtung sich 
untauglich macht, wird mit mittlerem oder strengem Arrest, oder mit Ge- 
fängniß oder Festungshaft bis zu einem Jahre bestraft. 
Diebstahl, Unterschlagung im Dienste. 
Art. 50. Wer bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung 
eines militärischen Dienstverhältnisses eines Diebstahls oder einer Unter- 
schlagung an Sachen sich schuldig macht, welche vermöge des Dienstes oder 
jenes Verhältnisses ihm zugänglich oder anvertraut sind, hat mittleren oder 
strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder Gefängniß bis zu fünf 
Jahren zu gewärtigen, unter Umständen neben gleichzeitiger Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte. 
Gleiche Strafen treffen denjenigen, welcher einen Diebstahl oder eine 
Unterschlagung gegen einen Vorgesetzten oder einen Kameraden oder gegen 
seinen Quartierwirth oder eine zu dessen Hausstand gehörige Person begeht. 
Kameradendiebstahl. 
Art. 51. Der Soldat, der einem Kameraden Eßwaaren, Getränke, 
Taback oder Gegenstände zum Reinigen oder zum Ausbessern von Mon- 
tirungs= oder Armaturstücken, wenn auch nur von unbedeutendem Werthe 
oder in geringer Menge und zum alsbaldigen eigenen Gebrauch entwendet 
oder veruntreut, wird nachdrücklich bestraft. 
  
Anwendung der Kriegsgesetze in außerordentlichen Fällen. 
Art. 52. Die in den Militär-Strafgesetzen für militärische Verbrechen 
oder Vergehen im Felde ertheilten Vorschriften finden auch in Friedens- 
zeiten Anwendung, wenn bei außerordentiichen Ereignissen der befehligende 
Offizier dienstlich hat bekannt machen lassen, daß diese Vorschriften für die 
Dauer des eingetretenen außerordentlichen Zustandes auf seine Untergebenen 
zur Anwendung kommen. 
Ermahnende Schlußworte. 
Art. 53. Während der Soldat, welcher seine Pflichten verletzt, Strafe 
zu gewärtigen hat, darf dagegen jeder rechtschaffene, unverzagte und ehr- 
liebende Soldat der Anerkennung und des besonderen Wohlwollens seiner 
Vorgesetzten sich versichert halten. 
Art. 54. Dem Soldaten steht nach Maßgabe seiner Fähigkeiten und 
Heumtse der Weg zu den höheren und selbst zu den höchsten Stellen im 
eere offen. 
Derjenige, der sich durch Tapferkeit und Muth hervorthut, wird sich 
aller Auszeichnungen zu erfreuen haben, welche zur Belohnung für Tapfer- 
keit im Kriege bestimmt sind. Desgleichen hat derjenige, welcher in Folge 
von vor dem Feinde erhaltenen Wunden dienstunfähig wird oder sonst im 
Dienst zu Schaden kommt, oder welcher nach längerer vorwurfsfreier 
Dienstzeit die Beschwerden des Dienstes nicht mehr zu ertragen vermag, 
für seine treu geleisteten Dienste die verdiente Belohnung durch ehrenvolle 
Auszeichnungen, sowie durch Anstellung im Civildienst nach den darüber 
bestehenden Vorschriften zu gewärtigen. 
 
	        
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