VII. Abschn. Die Kriegsartikel und Disziplinarstrafordnung für das Heer. 439
Art. 49. Wer im Dienst, oder nachdem er zum Dienst befehligt
worden, durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Dienstverrichtung sich
untauglich macht, wird mit mittlerem oder strengem Arrest, oder mit Ge-
fängniß oder Festungshaft bis zu einem Jahre bestraft.
Diebstahl, Unterschlagung im Dienste.
Art. 50. Wer bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung
eines militärischen Dienstverhältnisses eines Diebstahls oder einer Unter-
schlagung an Sachen sich schuldig macht, welche vermöge des Dienstes oder
jenes Verhältnisses ihm zugänglich oder anvertraut sind, hat mittleren oder
strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen, oder Gefängniß bis zu fünf
Jahren zu gewärtigen, unter Umständen neben gleichzeitiger Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes und Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte.
Gleiche Strafen treffen denjenigen, welcher einen Diebstahl oder eine
Unterschlagung gegen einen Vorgesetzten oder einen Kameraden oder gegen
seinen Quartierwirth oder eine zu dessen Hausstand gehörige Person begeht.
Kameradendiebstahl.
Art. 51. Der Soldat, der einem Kameraden Eßwaaren, Getränke,
Taback oder Gegenstände zum Reinigen oder zum Ausbessern von Mon-
tirungs= oder Armaturstücken, wenn auch nur von unbedeutendem Werthe
oder in geringer Menge und zum alsbaldigen eigenen Gebrauch entwendet
oder veruntreut, wird nachdrücklich bestraft.
Anwendung der Kriegsgesetze in außerordentlichen Fällen.
Art. 52. Die in den Militär-Strafgesetzen für militärische Verbrechen
oder Vergehen im Felde ertheilten Vorschriften finden auch in Friedens-
zeiten Anwendung, wenn bei außerordentiichen Ereignissen der befehligende
Offizier dienstlich hat bekannt machen lassen, daß diese Vorschriften für die
Dauer des eingetretenen außerordentlichen Zustandes auf seine Untergebenen
zur Anwendung kommen.
Ermahnende Schlußworte.
Art. 53. Während der Soldat, welcher seine Pflichten verletzt, Strafe
zu gewärtigen hat, darf dagegen jeder rechtschaffene, unverzagte und ehr-
liebende Soldat der Anerkennung und des besonderen Wohlwollens seiner
Vorgesetzten sich versichert halten.
Art. 54. Dem Soldaten steht nach Maßgabe seiner Fähigkeiten und
Heumtse der Weg zu den höheren und selbst zu den höchsten Stellen im
eere offen.
Derjenige, der sich durch Tapferkeit und Muth hervorthut, wird sich
aller Auszeichnungen zu erfreuen haben, welche zur Belohnung für Tapfer-
keit im Kriege bestimmt sind. Desgleichen hat derjenige, welcher in Folge
von vor dem Feinde erhaltenen Wunden dienstunfähig wird oder sonst im
Dienst zu Schaden kommt, oder welcher nach längerer vorwurfsfreier
Dienstzeit die Beschwerden des Dienstes nicht mehr zu ertragen vermag,
für seine treu geleisteten Dienste die verdiente Belohnung durch ehrenvolle
Auszeichnungen, sowie durch Anstellung im Civildienst nach den darüber
bestehenden Vorschriften zu gewärtigen.