Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

440 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
Art. 55. Von dem Ehr= und Pflichtgefühl der Soldaten wird da- 
gegen erwartet, daß sie fort und fort ihre Pflichten treu und gewissenhaft 
erfüllen, durch ehrenhafte Führung in und außer dem Dienste ein Muster 
ordentlichen und rechtschaffenen Lebens geben und nach Kräften dazu bei- 
tragen werden, den guten Ruf des Heeres im In= und Auslande zu 
bewahren. 
Disziplinarstrafordnung für das Heer. 
(Verordnungsblatt 1872, Nr. 73.) 
Erster Abschnitt. 
Amfang der Disziplinarstrafgewalt. 
§. 1. Der Disziplinarbestrafung unterliegen: 
1) Handlungen gegen die militärische Zucht und Ordnung und gegen 
die Dienstvorschriften, für welche die Militärgesetze keine Straf- 
bestimmungen enthalten; 
2) diejenigen militärischen Vergehen, deren Bestrafung im Disziplinar- 
wege in leichteren Fällen durch das Einführungsgesetz zum Miltär- 
Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 S. 3 
ausdrücklich gestattet ist ). 
*) Diese militärischen Vergehen sind: 
1) Eigenmächtige Entfernung und eigenmächtige Urlaubsüberschreitung, wenn 
die unerlaubte Abwesenheit höchstens sieben Tage, im Felde höchstens drei 
Tage gedauert hat. Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich §. 64. 
2) Verletzung der dem Vorgesetzten schuldigen Achtung im Dienste oder in 
Beziehung auf eine Diensthandlung einschließlinh der lauten Beschwerde- 
führung oder der Widerrede gegen einen Verweis. §. 89 Abs. 1. l. c. 
3) Oelügen des Vorgesetzten auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten. 
90 1. c. 
4) Beleidigung eines Vorgesetzten oder im Dienstrange Höheren, wenn die- 
selbe nicht eine verläumderische oder nicht durch Verbreitung von Schriften, 
Darstellungen oder Abbildungen begangen ist. §. 91 Abs. 1. 1. c. 
5) Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen durch Nichtbefolgung 
oder durch eigenmächtige Abänderung oder Ueberschreitung desselben (§F. 92 
1. c.), wenn nicht durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachtheil ver- 
ursacht ’ die Gefahr eines erheblichen Nachtheils herbeigeführt ist. 
6. 93 ibid. 
6) Mißbrauch der Dienstgewalt durch Borgen von Geld oder Annahme von 
Geschenken von einem Untergebenen ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen 
Vorgesetzten. S. 114 I. c. 
7) Vorschriftswidrige Behandlung eines Untergebenen oder Beleidigung 
Lselhen, wenn die Beleidigung nicht eine verleumderische ist. §. 121 
ds. 1. 1. c. 
8) Vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung, Zerstörung oder Preisgebung 
eines Dienstgegenstandes. §. 137 I. c. 
9) Verletzung der Dienstpflichten als Befehlshaber einer militärischen Wache, 
eines Kommandos oder einer Abtheilung, oder als Schildwache oder als 
Posten, durch eigenmächtiges Verlassen seines Postens oder durch eine 
andere Handlung, welche entweder ihn außer Stand setzt, den ihm ob- 
liegenden Dienst zu versehen, oder als ein Zuwiderhandeln gegen die 
ihm in Bezug auf jenen Dienst ertheilten Vorschriften sich darstellt; insofern 
durch die Pflichtverletzung kein Nachtheil verursacht oder im Felde nicht 
die Gefahr eines erheblichen Nachtheils herbeigeführt ist. §. 141 l. c.
	        
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